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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L-GmbH in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. September 1991, Zl. 538.934/1-2a/91, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer P abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat ihre Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und diesen Antrag im wesentlichen damit begründet, daß die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung an den genannten Ausländer in den Intentionen der Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBl. Nr. 450/1991 gedeckt sei und bei Nichterteilung die Gefahr einer Ausweisung bzw. Verfügung eines Aufenthaltsverbotes bestehe.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, daß überhaupt ein Vollzug des angefochtenen Bescheides möglich ist. Die Abweisung eines Antrages ist einem Vollzug jedenfalls nicht zugänglich (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, beispielsweise Beschluß vom 13. Juni 1978, Zl. 190/78, oder vom 10. April 1981, Zl. 81/08/0042).
Da Gegenstand des angefochtenen Bescheides die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den genannten Ausländer war, ist dieser Bescheid im Sinne der vorher genannten Rechtsprechung einem Vollzug nicht zugänglich und war daher dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991090031.A00Im RIS seit
06.11.1991