TE Vwgh Beschluss 1991/11/8 91/18/0254

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Veröffentlicht am 08.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W in P, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 28. Mai 1991, Zl. VI/2-1561-1991, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN. .

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 1. Juli 1991, Zl. 91/18/0181-2, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurückgestellt worden, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG). Zur Behebung dieses Mangels war eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, bestimmt worden, wobei in dieser Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.

Innerhalb der gesetzten Frist legte der Beschwerdeführer zwar eine Ausfertigung der Beschwerde vor, unterließ es jedoch, seinem Verbesserungsschriftsatz die seinerzeit eingebrachte Beschwerde sowie den angefochtenen Bescheid anzuschließen. Da der Beschwerdeführer damit dem an ihn ergangenen Verbesserungsauftrag nur teilweise entsprochen hat, wurde das Verfahren mit hg. Beschluß vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0181-5, eingestellt. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 1991 zugestellt.

Mit dem innerhalb der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz vom 10. Oktober 1991 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der erwähnten Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde zu bewilligen, wobei in diesem Antrag darauf hingewiesen wird, daß die fehlende Ausfertigung der Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden sei und "anläßlich der Unterfertigung des Begleitschreibens auch die ursprüngliche Beschwerde samt den gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen angeschlossen" gewesen seien. Die mit der Abfertigung der Post beauftragte Kanzleiangestellte habe anläßlich der Kuvertierung vergessen, "diese Beilagen der Vorlage beizulegen". Diese Kanzleiangestellte sei bereits seit zehn Jahren als Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien tätig, bereits seit langem mit der Abfertigung der Post betraut und es sei ihr ein solches Versehen bisher noch nicht unterlaufen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist der Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Beschwerdeführer hat auf Grund des erwähnten hg. Verbesserungsauftrages dem Gerichtshof das mit 15. Juli 1991 datierte Schreiben mit nachstehendem Wortlaut übersandt: "Die gefertigte Kanzlei übermittelt in der Anlage eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr." Diesem Schreiben war auch - lediglich - eine Ausfertigung der Beschwerde angeschlossen. Einen Hinweis auf weitere Beilagen enthielt dieses Schreiben nicht. Der Beschwerdeführer hat auch in dem bereits im wesentlichen wiedergegebenen Wiedereinsetzungsantrag gar nicht behauptet, daß der Kanzleikraft seines Vertreters ein Hinweis auf weitere Beilagen - also auf die im Verbesserungsauftrag erwähnte, vom Gerichtshof zurückgestellte Beschwerde einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen - gegeben worden sei, sondern, wie schon erwähnt, lediglich vorgebracht, daß "anläßlich der Unterfertigung dieses Schreibens auch die ursprüngliche Beschwerde samt den gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen angeschlossen waren".

Der Rechtsanwalt darf zwar die Postaufgabe der Erledigung allein der - verläßlichen - Kanzleikraft überlassen. Es ist allerdings mit den rechtsanwaltlichen Pflichten nicht vereinbar, sich überhaupt nicht um die Vollständigkeit eines dem Gerichtshof vorzulegenden Schriftsatzes zu kümmern (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 12. März 1991, Zl. 91/07/0015). Der Vertreter des Beschwerdeführers wäre daher angesichts des Umstandes, daß er seiner Kanzleikraft offenbar keinen Hinweis auf die dem Verbesserungsschriftsatz außer der einen Beschwerdeausfertigung noch anzuschließenden Beilagen gegeben hat, verpflichtet gewesen, die Vollständigkeit dieses Verbesserungsschriftsatzes vor dessen Kuvertierung zu überprüfen, weshalb er es an der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung der Kanzleiangestellten hat fehlen lassen, sodaß ihm ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zur Last fällt.

Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180254.X00

Im RIS seit

08.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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