TE Vwgh Beschluss 1991/11/8 AW 91/17/0024

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Veröffentlicht am 08.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 13. Juni 1990, Zl. MDR-F 4/89 und F 5/89, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag STATTGEGEBEN.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Antragsteller im Instanzenzug zur abgabenrechtlichen Haftung für Getränke- und Vergnügungssteuerschuldigkeiten einer ehemaligen Pächterin herangezogen.

Diesen Bescheid bekämpfte der Antragsteller zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 30. Juli 1991, B 985/90-8, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Seinen hierauf vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Antragsteller im wesentlichen damit, daß er den strittigen Haftungsbetrag (von rund S 76.000,--) unter Aufbringung all seiner Ersparnisse bis auf S 28.000,-- bezahlt habe. Bei dem verbleibenden Betrag handle es sich um einen Kostenvorschuß im Konkurs des Abgabenschuldners, hinsichtlich dessen entgegen einer abgabenbehördlichen Zusage trotz rechtlicher Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme gegen ihn Exekution geführt werde. Die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides in bezug auf diesen Betrag sei aber für ihn mit einer unverhältnismäßigen Härte verbunden, da Fahrnisse gepfändet und versteigert werden müßten. Er sei als ehemaliger Postbediensteter Pensionist mit einem Nettoeinkommen von S 14.000,-- und habe Sorgepflicht für seine nicht berufstätige Ehegattin und seine noch studierende Tochter. Das den Anlaß für die Haftungsinanspruchnahme gebende Objekt habe er bereits aufgegeben. Öffentliche Rücksichten würden die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht gebieten.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag vertritt die belangte Behörde die Auffassung, der Antragsteller habe im Hinblick auf den ihm nach den Bestimmungen des Lohnpfändungsgesetzes zukommenden Exekutionsschutz nicht stichhältig dargetan, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre. Eine Pfändung von Fahrnissen sei (bislang) nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe auch die Möglichkeit, den noch bestehenden Abgabenbestand durch Ratenzahlungen zu tilgen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Daß im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr einer endgültigen Uneinbringlichkeit des noch aushaftenden Teiles des Haftungsbetrages bestünde, hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme nicht behauptet; zwingende öffentliche Interessen stehen daher der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Das Vorbringen des Antragstellers ist auch soweit konkret, als es dem Verwaltungsgerichtshof die Abwägung aller mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides berührten Interessen ermöglicht. Da dem Antragsteller bisher keine Zahlungserleichterung zugebilligt wurde, besteht durchaus die Gefahr einer Fahrnisexekution. Die damit für ihn verbundenen Nachteile würden durch die Exekutionsbeschränkungen des Lohnpfändungsgesetzes zwar gemildert, aber nicht vollkommen ausgeschlossen. Auf Grund dessen wäre mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Da nach dem oben Gesagten zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen und die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausschlägt, war dem Antrag stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991170024.A00

Im RIS seit

08.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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