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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über den Antrag des Ernst K in W auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. N in der zur hg. Zl. 91/18/0169 anhängigen Rechtssache den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß des zum Berichter bestellten Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. N vom 13. August 1991, Zl. 91/18/0169-4, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bundesminister für Justiz mit der Begründung abgewiesen, daß eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes absehen würde, weshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig erscheine. Dieser Beschluß wurde dem Einschreiter am 26. August 1991 zugestellt.
Mit dem am 17. September 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz des Antragstellers vom 12. September 1991 erhob dieser "Beschwerde gegen den rechtswidrigen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Zi.: 91/18/0169-4 vom 13. August 1991" und stellte den Antrag, "dafür Sorge zu tragen, daß Herr Dr. N keine Gelegenheit mehr findet, in illoyaler Weise in den Gang dieses Verfahrens einzugreifen, weshalb eine Umbestellung des Richters vorzunehmen wäre". In diesem Schriftsatz wird u.a. vorgebracht, der Antrag sei abgelehnt worden, "indem man" den Einschreiter "in eines Gerichtes unwürdiger Weise diskriminierte", wobei es "offensichtlich" sei, "daß irgend eine Weisung erfolgt sein muß, da kein Gericht in der Welt sich im ggst. Fall solche Antworten leisten würde. Darüber hinaus geht aus der Ablehnung
hervor, daß der den Beschluß unterzeichnende Richter ... sich
aufgrund einer Weisung so stark fühlt und daher auf die Erfindung einer plausiblen Begründung verzichtet, eben deshalb, da höheren Ortes eine Weisung erfolgt sein muß und ist".
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß der Einschreiter in seiner Eingabe vom 12. September 1991 nicht nur "Beschwerde" gegen den erwähnten hg. Beschluß vom 13. August 1991 erhoben, sondern darüber hinaus auch Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. N im Zusammenhang mit der Erledigung dieser "Beschwerde" abgelehnt hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGG haben sich Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, 1. in Sachen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind; 2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, Mündel oder Pflegebefohlenen; 3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind; 4. wenn sie in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorausgegangenen Verfahren mitgewirkt haben; 5. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können aus den im Abs. 1 angeführten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
Den vorstehend im wesentlichen wiedergegebenen Ausführungen des Antragstellers kann nicht entnommen werden, daß er sich damit auf einen der Befangenheitsgründe der eben wiedergegebenen Z. 1 bis 4 beruft, weshalb davon ausgegangen werden muß, daß nach Meinung des Einschreiters sonstige wichtige Gründe im Sinne der Z. 5 dieser Gesetzesstelle vorliegen. Daraus folgt aber entsprechend der zitierten gesetzlichen Bestimmung, daß der Einschreiter die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen gehabt hätte. Aus dem Vorbringen des Antragstellers in dem teilweise schon wiedergegebenen Schriftsatz vom 12. September 1991 ergibt sich, daß die Abweisung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "ohne plausible Begründung" deshalb erfolgt sei, weil "höheren Ortes eine Weisung erfolgt sein muß und ist". Dieses Vorbringen stellt eine bloße Behauptung dar, für dessen Richtigkeit der Einschreiter nicht die geringsten Anhaltspunkte zu liefern vermochte, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß er einen im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG wichtigen Grund für die volle Unbefangenheit des abgelehnten Richters glaubhaft zu machen vermochte.
Der vorliegende Ablehnungsantrag war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen, wobei ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG (§ 62 Abs. 1 VwGG) nicht zu erteilen war, weil die in Rede stehende Mangelhaftigkeit der Begründung nicht als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen ist (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluß vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0335).
Der Vollständigkeit halber soll nicht unerwähnt bleiben, daß das vom Einschreiter abgelehnte Mitglied des Gerichtshofes ausdrücklich erklärt hat, sich in der Sache nicht für befangen zu erachten.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180169.X00Im RIS seit
08.11.1991Zuletzt aktualisiert am
11.10.2010