TE Vwgh Beschluss 1991/11/11 91/10/0167

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Veröffentlicht am 11.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
ForstG 1975;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §23;
ZustG §7;
ZustG §8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des NN in M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1991, Zl. 91/10/0027-6, mit welchem das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Dezember 1990, Zl. 8-31 Mo 10/7-1990, betreffend die Versagung der Bewilligung einer Forststraße, eingestellt wurde, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1991, Zl. 91/10/0027-6, wurde das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den oben genannten Bescheid gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil er einem ihm mit Verfügung vom 20. Februar 1991 erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen war. Dieser Beschluß wurde gemäß § 8 Abs. 2 und § 23 Zustellgesetz ohne vorausgehenden Zustellversuch am 2. Mai 1991 beim Postamt 8562 Mooskirchen hinterlegt, jedoch nicht behoben. (Schon die Verfügung vom 20. Februar 1991 mußte nach einem am 28. Februar 1991 gescheiterten Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 und § 23 Zustellgesetz zugestellt werden.)

In einer an den Verwaltungsgerichtshof mit 28. Mai 1991 datierten und am 24. Juni 1991 zur Post gegebenen Eingabe teilte der Beschwerdeführer u.a. mit, daß er von seinem Zustellort schon lange ortsabwesend sei "und getriebenermaßen unsteten Aufenthaltes lebe" und daher die postalische Mitteilung "Empfänger behebt die Post nicht" unrichtig sei; er "habe nach bester Möglichkeit überall die oben angeführte Anschrift 8020 Graz, Postfach nnn2 bekannt gegeben". Für alle Schriftstücke, die ihm nicht an die obige Adresse zugestellt werden können, habe er Dr. A. die Vollmacht erteilt, seine "Post in Empfang zu nehmen und zu bearbeiten". Der Verwaltungsgerichtshof sah sich auf Grund dieser Eingabe zu keinen weiteren Maßnahmen veranlaßt.

Anläßlich einer Vorsprache des Antragstellers beim Verwaltungsgerichtshof am 1. August 1991 wurde ihm der oben angeführte Beschluß vom 27. März 1991 über die Einstellung des Verfahrens ausgehändigt. In einer an diesem Tag überreichten (mit 30. Juli 1991 datierten) Eingabe teilte der Antragsteller u. a. mit, daß er heute von dem ihm mit Verfügung vom 20. Februar 1991 erteilten Verbesserungsauftrag Kenntnis erhalten habe, vom angegebenen Zustellort abwesend gewesen und noch abwesend sei und die Zustelladresse "8032 PF nnn2" geschaffen habe. Er bitte um eine neue Frist und um Zustellung an den bereits bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. A.

Mit Verfügung vom 9. August 1991 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof die "allenfalls als Antrag gemäß § 46 VwGG zu wertende Eingabe des" Antragstellers, "an den Zustellungen im Wege eines Postfaches nicht möglich sind, mit dem Ersuchen, den Antrag dem Gesetz entsprechend auszuführen".

Mit Schriftsatz vom 9. September 1991 legte der Vertreter des Antragstellers die ihm erteilte Vollmacht vor, stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und führte die unter der Zl. 91/10/0225 protokollierte Beschwerde aus.

Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde wörtlich ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer ist in Mooskirchen bei Graz, XY 9 behördlich gemeldet; der Beschwerdeführer ist jedoch oftmals von der genannten Anschrift abwesend, sei es daß er in Graz Aufenthalt nimmt, in Wien Aufenthalt nimmt, auf einer anderen (Wald) Liegenschaft in einer Hütte nächtigt; der Beschwerdeführer hat daher - um Zustellungen an sich zu ermöglichen - beim Postamt 8020 Graz das Postfach nnn2 eröffnet, dies in der Ansicht, daß er damit eine ausreichende Adresse und Zustellmöglichkeit der Behörde geboten hat.

Der Beschwerdeführer hat auch in allen Eingaben auf dieses Postfach hingewiesen.

Da im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführer - nachdem er gegen den zweitinstanzlichen Bescheid Beschwerde ergriffen hat - nichts hörte, hat er sich persönlich am 1.8.1991 zum Verwaltungsgerichtshof begeben und dort erstmals von der Zustellung erfahren.

Es liegen daher zusammenfassende Gründe für die Wiedereinsetzung gegen die versäumte Handlung insoferne vor,als zumindest ein geringer Grad des Versehens zur Versäumung der Frist geführt hat; es wird der ANTRAG

auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gestellt und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.1.1991 und 30.7.1991 abermals vorgelegt."

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Soweit aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkennbar ist, meint der Antragsteller, daß dieser Antrag deshalb berechtigt sei, weil er - um Zustellungen an sich zu ermöglichen - ein Postfach eröffnet habe. Daß behördliche Zustellungen über ein Postfach jedoch nicht möglich sind, ergibt sich aus den Bestimmungen des Zustellgesetzes. Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum sind jedoch nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1980, Slg. N.F. Nr. 10309/A). Soweit sich aus dem Antrag ergibt, daß damit in Wahrheit ein Zustellmangel geltend gemacht wird, sei auf das Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 5. März 1980, Slg. N.F. Nr. 10059/A, wonach ein Zustellmangel kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, verwiesen.

Dem vorliegenden Antrag konnte daher mangels Vorliegens der im Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht stattgegeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100167.X00

Im RIS seit

11.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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