TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/11 90/19/0447

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.1991
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs2 Z5;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des XY in F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 2. März 1990, Zl. FrB-4250/89, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. März 1990 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 5 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 31. Dezember 1999 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 23. Jänner 1989 im Kofferraum seines Pkws ein türkisches Ehepaar von Österreich nach Liechtenstein bringen wollen und sei deshalb nach Verurteilung zu einer Woche Haft durch ein liechtensteinisches Gericht von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wegen der Übertretung nach § 7 VStG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz 1969 mit einer Geldstrafe von S 12.000,-- rechtskräftig bestraft worden. Während des Berufungsverfahrens habe sich herausgestellt, daß der Beschwerdeführer einem österreichischen Staatsangehörigen die Durchführung von sechs illegalen Grenzübertritten in der Zeit von 18. Jänner 1989 bis 23. April 1989 vermittelt habe, wofür der österreichische Staatsangehörige jeweils Geldbeträge in der Höhe von 1.000,-- bis 2.500,-- sfr erhalten habe. Die Angaben des dazu vernommenen Zeugen seien glaubwürdig. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, (MRK) genannten Ziele dringend geboten. Den hier maßgebenden öffentlichen Interessen an der Bekämpfung des Schlepperunwesens komme unverhältnismäßig größeres Gewicht zu, als den aus dem langen Aufenthalt in Österreich und der damit verbundenen Integration abgeleiteten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 1. August 1990, B 417/90, abgetreten wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 3 Abs. 2 Z. 5 Fremdenpolizeigesetz hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder an der rechtswidrigen Einreise von Fremden in das Bundesgebiet oder an der rechtswidrigen Ausreise aus diesem gegen Entgelt mitgewirkt hat ("Schlepper").

Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2.

die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;

3.

die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

Nach Art. 8 Abs. 2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz hat der Fremde, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, das Gebiet, in dem ihm der Aufenthalt verboten ist, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides zu verlassen. Er darf dieses Gebiet während der Geltungsdauer des Aufenthaltes ohne Bewilligung nicht wieder betreten.

Gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz kann die Behörde die im Abs. 1 festgesetzte Frist bei Gefahr im Verzuge verkürzen oder aus Billigkeitsgründen verlängern. Ebenso kann sie die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus triftigen Gründen aufschieben. Der Aufschub kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen erteilt werden.

2.1. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, daß nur hinsichtlich des Vorfalles vom 23. Jänner 1989 eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, doch ist daraus nichts für ihn zu gewinnen, weil die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 5 Fremdenpolizeigesetz, auf die der angefochtene Bescheid gestützt wird, eine rechtskräftige Bestrafung wegen der Schleppertätigkeit nicht voraussetzt. Entscheidend ist daher nur, ob die belangte Behörde eine derartige Tätigkeit aufgrund der Ermittlungsergebnisse als erwiesen annehmen durfte.

2.2. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde (in der Ergänzung seiner Beschwerde) vor, sie habe in Ansehung seiner entgeltlichen Mitwirkung an der rechtswidrigen Ausreise von Fremden aus dem Bundesgebiet eine aktenwidrige Annahme getroffen.

Dieser Vorwurf ist deshalb nicht berechtigt, weil der Zeuge Walter T anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung durch die erstinstanzliche Behörde am 18. Mai 1989 ausgesagt hat, daß ihm die Transporte von türkischen Staatsangehörigen in die Schweiz durch den Beschwerdeführer vermittelt worden seien und auch dieser von den Fahrten finanziell profitiert habe. Die vom Beschwerdeführer gerügte Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.

2.3. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde die Verletzung des Parteiengehörs vor, weil sie ihm keine ausreichende Gelegenheit gegeben habe, zu ihren Vorhalten den Gegenbeweis zu erbringen. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch habe ein gegen ihn wegen Übertretung des Grenzkontrollgesetzes geführtes Verfahren am 21. Juni 1990 eingestellt.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde mit Schreiben vom 5. Juli 1989 dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Aussage des Zeugen Walter T vorgehalten hat. Auf Grund der Stellungnahme des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde die Vermittlung des illegalen Transportes vom 24. Jänner 1989 im angefochtenen Bescheid nicht als erwiesen angenommen, sodaß darauf nicht näher eingegangen werden muß. Hinsichtlich der weiteren vom Zeugen T angegebenen Transporte erklärte der Beschwerdeführer, daß die Zeugenaussage seiner Meinung nach nicht stimme und der Zeuge offenbar einem Irrtum unterliege bzw. Personen verwechsle, weshalb er die neuerliche Vernehmung des Zeugen T beantrage. Dabei würden auch die Namen und Wohnorte der Personen zu klären sein, denen er angeblich einen illegalen Grenzübertritt vermittelt habe. Danach werde es notwendig sein, diese Personen zum Beweis dafür, daß er keine Vermittlungstätigkeit entfaltet habe, einzuvernehmen.

Die belangte Behörde mußte dem Begehren auf neuerliche Vernehmung des Zeugen Walter T nicht nachkommen, weil dieser schon anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung durch das Gendarmeriepostenkommando Frastanz am 27. April 1989 und bei seiner niederschriftlichen Vernehmung durch die erstinstanzliche Behörde am 18. Mai 1989 detailliert geschildert hat, wie es zu den Transporten gekommen ist, den Beschwerdeführer auf einem ihm vorgehaltenen Paßfoto erkannt sowie diesbezüglich jeden Zweifel ausgeschlossen hat. Namen und Adressen der beförderten Personen waren nicht bekannt, weil die vom Zeugen T durchgeführten Transporte von den Behörden nicht entdeckt wurden. Daß die Identität der "geschleppten" Personen nicht bekannt war, bedeutet aber nicht, daß dem Beschwerdeführer sein von der belangten Behörde festgestelltes Verhalten nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 5 Fremdenpolizeigesetz zum Vorwurf gemacht werden konnte.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine am 21. Juni 1990 erfolgte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens vermag schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die belangte Behörde darauf im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht Bedacht nehmen konnte. Im übrigen lassen die Beschwerdeausführungen nicht erkennen, welche konkrete dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat von dieser Einstellung betroffen sein soll.

3.1. In der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, auf deren Ausführungen er in der Beschwerdeergänzung zum Teil verwiesen hat, hat der Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, die Interessenabwägung gemäß § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz sei von der belangten Behörde in Wahrheit nicht vorgenommen worden. Es sei vor allem unberücksichtigt gelassen worden, daß eine neuerliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers in keiner Weise nachgewiesen sei.

Was den zuletzt erhobenen Vorwurf betrifft, genügt es, auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach die belangte Behörde eine Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 5 Fremdenpolizeigesetz in unbedenklicher Weise annehmen durfte.

Hinsichtlich der Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde dabei rechtswidrig gehandelt hätte. Sie hat sich die diesbezüglichen Überlegungen der erstinstanzlichen Behörde zu eigen gemacht, die auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seines Bruders in Österreich, seine damit verbundene Integration und seine familiären Bindungen Bedacht genommen, den öffentlichen Interessen an der Unterbindung des Schlepperunwesens aber unverhältnismäßig größeres Gewicht beigemessen hat. Diese Auffassung kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man bedenkt, daß die "Schlepperei" einerseits der ordnungsgemäßen Handhabung der Fremdenpolizei hinderlich ist und andererseits der Republik Österreich aus der Rücknahmeverpflichtung hinsichtlich der "geschleppten" Personen und den in der Folge anfallenden Schubkosten hohe finanzielle Aufwendungen entstehen. Außerdem soll nicht übersehen werden, daß der Ausbeutung der an der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise interessierten Personen durch "Schlepper" mit der Verhängung von Aufenthaltsverboten gegen diese entgegengewirkt werden kann, woran ebenfalls ein wichtiges öffentliches Interesse im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK besteht.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt schließlich, daß sich die belangte Behörde mit seinem in der Berufung gestellten Begehren, die einwöchige Frist zum Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz auf ein Jahr zu verlängern, nicht befaßt habe.

Dadurch, daß die belangte Behörde die im § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz bestimmte Frist von einer Woche nicht gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. verlängert hat, hat sie kein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt, zumal stichhaltige Billigkeitsgründe, die eine Verlängerung der Frist gerechtfertigt hätten, vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht wurden.

4. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190447.X00

Im RIS seit

11.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten