TE Vwgh Beschluss 1991/11/11 91/19/0306

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Veröffentlicht am 11.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des NN in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1991, Zl. 380.598/12-III/16/91, betreffend Aufenthaltsgenehmigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln am 14. Oktober 1988 eingelangten Antrag vom 13. Oktober 1988 stellte der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Erteilung einer "Aufenthaltsgenehmigung". Da diese Behörde über diesen Antrag nicht entschied, brachte der Beschwerdeführer am 18. September 1989 bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich einen Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung ein. Da auch diese Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 1988 keine Entscheidung fällte, stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Mai 1990 einen (weiteren) Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Bundesminister für Inneres.

Mit Bescheid vom 8. Juli 1991 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den am 14. Oktober 1988 bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 1988 auf "Aufenthaltsgenehmigung" unter Berufung auf § 73 AVG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 lit. a Paßgesetz 1969 und § 2 Fremdenpolizeigesetz ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Als "Beschwerdepunkt" wird folgendes ausgeführt:

"Durch den angefochtenen Bescheid wurde ich in dem mir zustehenden Recht

1.

nach § 73 AVG auf Erlassung eines Bescheides über meinen Antrag vom 14.10.1988 auf Aufenthaltsgenehmigung spätestens SECHS Monate nach Einlangen dieses Antrages bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln und

2.

auf Einhaltung des Art. 6 Abs. 1 MRK, wonach mir innerhalb einer angemessenen Frist von längstens sechs Monaten der in meinem EIGENTUM stehende Reisepaß von der Behörde zurückgestellt werden mußte,

verletzt."

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als

unzulässig:

Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (wonach die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, zu enthalten hat) entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A). Wird der Beschwerdepunkt unmißverständlich ausgeführt, so ist er einer (hievon abweichenden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.283/A).

Was zunächst das beim Beschwerdepunkt zu 1. bezeichnete Recht anlangt, so ist es undenkbar, daß der Beschwerdeführer in diesem durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein kann, ist doch nicht ersichtlich, inwieweit die Untätigkeit der Behörde erster Instanz auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen meritorischen Abspruch von Einfluß sein könnte. Gleiches gilt hinsichtlich des unter 2. angeführten Rechtes, dessen Verletzung durch den angefochtenen Bescheid auszuschließen ist.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190306.X00

Im RIS seit

11.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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