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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AIDSG §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde der Edith M in F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 20. März 1991, Zl. IVb-269-6/1990, betreffend Übertretungen nach dem AIDS-Gesetz und dem Geschlechtskrankheitengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 9. August 1990 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 12. März 1990, indem sie mit einem Mann gegen Entgelt einen Geschlechtsverkehr durchgeführt habe, die gewerbsmäßige Unzucht ausgeübt (Punkt 1), weiters habe sie es unterlassen, sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf einen Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III (Aids) zu unterziehen (Punkt 2), und sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen (Punkt 3). Die Beschwerdeführerin habe dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Nach § 18 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes (Punkt 1), nach § 9 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 AIDS-Gesetz, BGBl. Nr. 293/1986 (Punkt 2), nach § 1 der Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben, BGBl. Nr. 314/1974, in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 (Punkt 3). Über die Beschwerdeführerin wurden wegen dieser Übertretungen Geldstrafen verhängt, ferner wurde jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt.
Über die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin entschied der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 20. März 1991 dahingehend, daß er der Berufung, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtete, keine Folge gab und die Entscheidung der Erstbehörde in diesem Umfang bestätigte. In der Begründung heißt es nach der Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin verletzten Vorschriften in Erwiderung auf ihr Berufungsvorbringen, das Straferkenntnis beruhe mangels jeglicher Beweisgrundlage offensichtlich auf einer "reinen Annahme" der Behörde, da beide Untersuchungen vom Amtsarzt durchzuführen seien, sei der Behörde selbstverständlich bekannt, ob die Untersuchungen durchgeführt worden seien oder nicht.
In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin seine kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei nicht (etwa durch Befragen des Amtsarztes) erhoben worden, ob sie tatsächlich die vorgeschriebenen Untersuchungen unterlassen habe. Die Begründung der belangten Behörde erschöpfe sich insoweit in der lapidaren Formulierung, daß der Behörde selbstverständlich bekannt sei, "ob die ärztlichen Untersuchungen durchgeführt wurden oder nicht". Damit enthalte der angefochtene Bescheid "nicht einmal die Mindestvoraussetzung einer diesbezüglichen Bescheidbegründung, daß die von der Beschwerdeführerin unterlassenen Untersuchungen amtsbekannt seien". Daher liege eine die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides begründende Feststellung, die Beschwerdeführerin habe die vorgeschriebenen Untersuchungen unterlassen, nicht vor.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die von der Beschwerdeführerin vermißte Feststellung des Unterlassens der vorgeschriebenen Untersuchungen Inhalt des Schuldspruches ist. Weiters ist der gerügte Begründungsmangel nicht wesentlich. Die von der Beschwerdeführerin verletzten Untersuchungspflichten beruhen zum einen auf § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974 und zum anderen auf § 4 Abs. 2 des AIDS-Gesetzes. Beide Normen sehen amtsärztliche Untersuchungen vor. In Anbetracht der der Erstbehörde (ihrem Amtsarzt) zukommenden Funktion hat die belangte Behörde zu Recht betont, es sei der Erstbehörde selbstverständlich jeweils bekannt, ob diese Untersuchungen bei einer Person vorgenommen wurden oder nicht. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin die Richtigkeit dieses Vorwurfes weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde bestritten. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht, was die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen der Sache nach behauptet, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.
Mit ihrem Vorbringen, sie erhebe "im übrigen ihre Ausführungen im gesamten Verwaltungsverfahren zum Inhalt dieser Beschwerde", verweist die Beschwerdeführerin auf den Inhalt ihrer Schriftsätze in einem anderen Verfahren. Diese Verweisung stellt keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG dar und ist daher unbeachtlich (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 250 Abs. 7).
Da sich die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, ist sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991100121.X00Im RIS seit
06.11.2000