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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, in der Beschwerdesache des F G und der A G in E, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Mai 1990, Zl. 18.223/01-IC8/90, betreffend Waldverwüstung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Gegenschrift des Ing. Ernst S in W, und die Gegenschrift des Kurt S und des Herbert K in W, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde spruchgemäß der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des im Devolutionswege zuständig gewordenen Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Februar 1990 keine Folge gegeben und ihr Antrag vom 15. Juni 1988 auf Abstellung einer Waldverwüstung gemäß § 16 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 abgewiesen. Begründet wurde dies damit, daß die behauptete Waldverwüstung infolge Überflutung bzw. Versumpfung eines ihnen gehörigen Waldgrundstückes die Folge des konsensgemäßen Betriebes einer rechtskräftig bewilligten Teichanlage sei, das seit über 100 Jahren bestehende Staumaß sei nicht geändert worden. Außerdem könne von einer Schwächung oder Vernichtung der Produktionskraft von Waldboden im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. a des Forstgesetzes 1975 nicht die Rede sein, wenn Wiesengrundstücke mangels landwirtschaftlichen Ertrages und ständiger Vernässung in Wald umgewandelt würden, wie dies offensichtlich im Frühjahr 1974 durch die Beschwerdeführer geschehen sei.
In der vorliegenden Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG machen die Beschwerdeführer ausschließlich geltend, durch diesen Bescheid in ihrem Recht verletzt zu sein, daß bei Vorliegen einer Waldverwüstung die zu deren Abstellung erforderlichen Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 172 Abs. 6 lit. b des Forstgesetzes 1975 getroffen werden.
Eine Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10511/A, und den Beschluß vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0138) nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt sein kann.
Gemäß § 16 Abs. 3 erster Satz des Forstgesetzes 1975 hat, wenn eine Waldverwüstung festgestellt wurde, die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Nach § 172 Abs. 6 leg. cit. hat, wenn bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer acht gelassen werden, die Behörde die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die in lit. a bis e angeführten Maßnahmen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. April 1987, Slg. 12457/A dargetan hat, räumt das Forstgesetz 1975 dem von einer Waldverwüstung (§ 16) betroffenen Grundeigentümer kein subjektiv-öffentliches Recht auf deren Abwehr ein. Ihm kommt daher im Falle einer nicht von ihm verursachten Waldverwüstung in einem Verfahren nach § 16 leg. cit. keine Parteistellung zu. Der Gerichtshof sieht sich auch aus der Sicht des vorliegenden Falles nicht veranlaßt, von dieser Auffassung abzugehen. Die geschilderte Rechtslage bedeutet, daß den Beschwerdeführern das als verletzt bezeichnete subjektive Recht gar nicht zukommt und sie folglich durch den angefochtenen Bescheid in diesem Recht nicht verletzt sein können. Hiebei ist ohne rechtliche Bedeutung, daß die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer, statt ihn mangels eines Rechtsanspruches zurückzuweisen, abgewiesen hat. Aus der Unmöglichkeit der Verletzung in dem behaupteten Recht folgt der Mangel der Berechtigung zur Bekämpfung des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerde ist daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Dem steht der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1990, B 1161/90, mit dem die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, nicht entgegen, weil auch in einem solchen Fall der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen selbständig zu prüfen hat (vgl. seine Beschlüsse vom 16. März 1987, Zl. 85/15/0293, und vom 5. Mai 1987, Zl. 85/04/0150).
Der Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Die Zurückweisung der Gegenschriften der im Spruch genannten Personen (nach ihrem Vorbringen sind sie Wasserberechtigte bzw. Eigentümer der von der Teichanlage betroffenen Grundstücke) beruht darauf, daß diese Personen nicht Mitbeteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG sind. Als solche können nur Personen angesehen werden, die schon Rechte erlangt haben, welche durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten (siehe zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 165 Abs. 4). Aus dem angefochtenen Bescheid sind den genannten Personen keine Rechte erwachsen, sein rechtlicher Gehalt erschöpft sich in der Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer. Die genannten Personen können durch den Erfolg der Anfechtung des gegenständlichen Verwaltungsaktes auch deshalb nicht in ihren rechtlichen Interessen (nachteilig) berührt werden, weil bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Entscheidung in einem fortzusetzenden Verfahren nur in der Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer bestehen könnte. Der Umstand, daß sie in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligte bezeichnet wurden, vermag weder ihre rechtliche Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1973, Slg. 8435/A, und vom 25. Mai 1981, Zl. 3645/80).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991100008.X00Im RIS seit
30.05.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010