TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/12 91/05/0109

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.1991
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52 Abs2;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/05/0110

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des 1) des A und 2) des B in Krems, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Krems, und 3) der C in Krems, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Krems, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. April 1991, Zl. R/1-B-9031, 9031/3, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens erteilte der Magistrat Krems mit Bescheid vom 14. September 1990 der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Baubewilligung für die Erweiterung und Generalsanierung des Bundesschulzentrums im Bereich der ehemaligen Infanterie- und Pionierkaserne in Krems auf den Grundstücken Nr. 167, 180/1 und /2, 181/1 und /2, 182/1 und /2, 183, 184/1 bis /3 und /5, 394, 398/1, 3203/1 und 3410, KG Krems, unter Vorschreibung von Auflagen (insgesamt 95). Gleichzeitig wurde über Einwendungen von Nachbarn, darunter der Beschwerdeführer, entschieden. In der Begründung dieses Bescheides setzte sich die Baubehörde erster Instanz insbesondere mit den Einwendungen der Nachbarn näher auseinander.

Die dagegen von den Beschwerdeführern und anderen Nachbarn erhobenen Berufungen wies der Landeshauptmann von Niederösterreich mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die Berufungsbehörde insbesondere fest, daß das Bauvorhaben mit der hier gegebenen Widmung Bauland-Sondergebiet-Schule in Übereinstimmung stehe und die Verwaltungsbehörde an die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes als Durchführungsverordnung gebunden sei. Durch den Anschnitt des Hangfußes im Bereich des Bauvorhabens sei nach dem eingeholten geotechnischen Gutachten eine Beeinträchtigung der Nachbarn nicht zu befürchten. Bezüglich der Lärm- und Staubimmissionen hinsichtlich der durchzuführenden Bauarbeiten sehe die NÖ Bauordnung 1976 - BO (im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens) keinen Schutz der Nachbarn vor, doch solle das bewilligte Bauvorhaben ohnehin in mehreren Etappen verwirklicht werden, sodaß lediglich mit einer zweijährigen Bauzeit zu rechnen sei. Auf Grund der eingeholten Gutachten, die mit den Erfahrungen des Lebens und mit den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stünden, seien die befürchteten Lärmimmissionen nicht gegeben, und die Nachbarn hätten es unterlassen, diese Gutachten durch ein gleichwertiges Gutachten zu bekämpfen. Da der Amtsarzt die vom lärmtechnischen Sachverständigen angenommenen Lärmwerte der im Bauhof aufgestellten Maschinen nicht ohne überzeugende Begründung in Zweifel gezogen habe, habe die Baubehörde erster Instanz auch zu Recht einen weiteren nichtamtlichen Sachverständigen herangezogen. Dessen Gutachten sei schlüssig und hätte nur durch einen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene durch ein Gegengutachten in Zweifel gezogen werden können. Nach den eingeholten Gutachten seien auch keine Staub- und Geruchsimmissionen zu erwarten. Da ein Bebauungsplan nicht gegeben sei, habe die Baubehörde prüfen müssen, ob ein Widerspruch des Bauvorhabens zu den Bestimmungen des § 120 Abs. 4 BO gegeben sei, was hier nicht der Fall sei, zumal die von den Nachbarn angesprochenen angrenzenden Villengebiete nicht in Betracht zu ziehen gewesen seien. Insgesamt erachtete die Berufungsbehörde, daß die Nachbarn durch den in erster Instanz erteilten Baubewilligungsbescheid nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden seien.

In ihren Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften und beantragten, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst beschlossen, die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Inhaltlich hat der Gerichtshof erwogen:

Zunächst ist davon auszugehen, daß nach dem Flächenwidmungsplan für die zu bebauenden Grundflächen die Widmung Bauland-Sondergebiet-Schule festgesetzt ist. Nach § 16 Abs. 1 Z. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (BO) sind solche Sondergebiete für Baulichkeiten festzusetzen, welche ein besonderes Schutzbedürfnis erfordern oder zu Zwecken bestimmt sind, welche sich nicht in die nach Z. 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Widmungen (Wohngebiete, Kerngebiete, Betriebsgebiete, Industriegebiete, Agrargebiete) einordnen lassen, wie Kranken- und Kuranstalten, Heime, Hotels und Pensionen, Schulen, Spiel- und Sportanlagen, Kasernen und dgl. Im Hinblick auf den bisherigen Bestand einer Kaserne und mehrerer Schulen hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken, daß der Gemeinderat der Stadt Krems hier die Grundflächen als Bauland-Sondergebiet-Schule gewidmet hat. Im Hinblick auf die hier vorgesehenen Schulen (HTBLA, HBLA u.a.) kann auch keine Rede davon sein, daß ein sogenannter Bauhof mit Lehrwerkstätten der hier gegebenen Widmung widersprechen würde. Die Verwaltungsbehörden sind daher grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, daß das Bauvorhaben der Mitbeteiligten mit dem Flächenwidmungsplan nicht im Widerspruch steht.

Soweit die Beschwerdeführer insbesondere durch den genannten Bauhof Lärmimmissionen befürchten, ist klarzustellen, daß die hier gegebene Widmung einen Immissionsschutz, wie er sonst etwa für das Wohngebiet gegeben ist, nicht kennt, sodaß aus diesem Titel ein Widerspruch zur Flächenwidmung jedenfalls nicht zu Recht behauptet werden kann.

Einen umfassenden Nachbarschutz, wie ihn die Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen, kennen die raumordnungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Niederösterreich nicht. Einen gewissen Schutz vor Immissionen gewährleistet freilich § 62 Abs. 2 BO.

Nach § 62 Abs. 2 BO sind für Baulichkeiten, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen; diese Auflagen haben sich insbesondere auf die Größe und Ausstattung der Stiegen, Gänge, Ausfahrten, Ausgänge, Türen und Fenster, besondere Konstruktionen der Wände und Decken, die Errichtung von Brandwänden sowie das Anbringen von Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen zu beziehen. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen kann die Baubehörde auch die Pflanzung und Erhaltung von Grünanlagen vorschreiben.

Auf Grund der von den Nachbarn erhobenen Einwendungen hatte die Baubehörde zu prüfen, ob sie Vorschreibungen nach § 62 Abs. 2 BO vorzunehmen hatte. Nach den eingeholten Gutachten sah sich die Baubehörde erster Instanz tatsächlich veranlaßt, sowohl Projektsänderungen vornehmen zu lassen als auch Auflagen vorzuschreiben, die auch dem Schutz der Nachbarn dienen. Die Beschwerdeführer behaupten nun, daß das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig geblieben sei.

Zunächst ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, daß das Gutachten eines Sachverständigen auch durch Aussagen eines Laien entkräftet werden kann, dies allerdings nur dann, wenn der Gutachter von einem unzureichenden Befund, insbesondere unzureichenden Annahmen, ausgeht und sein Gutachten nicht in nachvollziehbarer Weise schlüssig begründet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nun nicht der Auffassung der Beschwerdeführer zu folgen, daß dies im Beschwerdefall geschehen sei. Das bei den Verwaltungsakten erliegende lärmtechnische Gutachten der NÖ Umweltschutzanstalt vom 2. November 1989 läßt nämlich ausreichend klar den zugrunde gelegten Sachverhalt erkennen und auf Grund welcher Überlegungen die Sachverständigen zu dem Ergebnis kamen, daß die zu erwartenden Betriebslärmimmissionen deutlich unter den zumutbaren Grenzwerten im Freien bei Tag liegen. Hiebei darf nicht übersehen werden, daß die zu bebauende Liegenschaft weder als Wohngebiet noch als Kerngebiet gewidmet ist, sodaß die von den Gutachtern getroffenen Annahmen ohnehin als für die Beschwerdeführer günstig zu beurteilen sind. Die Gutachter haben auch in der Verhandlung vom 13. November 1989 und vom 28. Juni 1990 ergänzend Stellung genommen, sodaß entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer schlüssig nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Gutachter nicht von dem nach Meinung der Beschwerdeführer anzunehmenden Rauminnenpegel in den geplanten Bauhofräumlichkeiten ausgegangen sind. Daß bei einer Schule nicht Kriterien angelegt werden können, wie sie bei einem kontinuierlich arbeitenden Gewerbebetrieb in Betracht kommen, wurde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren zutreffend hervorgehoben. Dies dürften die Beschwerdeführer insbesondere mit ihren Hinweisen auf die Notwendigkeit von jetzt schon genau anzugebenden Maschinen und Geräten übersehen haben, zumal in den Gutachten hier ohnehin von für die Bauwerberin ungünstigen Annahmen ausgegangen worden ist.

Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, daß die Baubehörde erster Instanz verpflichtet gewesen wäre, das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen, nicht aber ein umwelthygienisches Gutachten des Institutes für Umwelthygiene der Universität Wien einzuholen, ist ihnen grundsätzlich zuzustimmen, daß nach § 52 Abs. 1 AVG die Behörde zur Beiziehung der ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen verpflichtet und im Beschwerdefall nicht überzeugend dargetan worden ist, daß ein solcher Amtssachverständiger der Baubehörde nicht zur Verfügung gestanden sei. Tatsächlich hatte der medizinische Amtssachverständige in der Verhandlung vom 13. November 1989 gewisse Annahmen der lärmtechnischen Amtssachverständigen in Zweifel gezogen und ist offensichtlich aus diesem Grunde in der Folge dem Verfahren nicht mehr beigezogen worden. Hier wäre es Aufgabe der Baubehörde gewesen, ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen einzuholen bzw. einen anderen Amtssachverständigen dem Verfahren beizuziehen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof war jedoch zu prüfen, inwieweit der Umstand, daß ein nichtamtlicher Sachverständiger dem Verfahren beigezogen worden ist, einen so wesentlichen Verfahrensmangel bedeutet, daß der angefochtene Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben wäre.

Wenn die Beschwerdeführer nun behaupten, daß der nichtamtliche Sachverständige Univ.Prof. DDr. Haider nicht beeidet worden sei, und schon aus diesem Grunde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein zur Aufhebung führender Verfahrensmangel gegeben sei, dann übersehen sie, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Juni 1987, Slg. N.F. Nr. 12492/A, allein im Unterbleiben einer solchen Beeidigung keine Verletzung einer Verfahrensvorschrift erblickte, die zu einer Aufhebung des Bescheides führen müßte. In dem 50 Seiten umfassenden Gutachten des Institutes für Umwelthygiene der Universität Wien vom März 1990 wurde auch eingehend zur Problematik hier möglicher Lärmimmissionen Stellung genommen, die Sachverständigen haben hiebei ausdrücklich eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen und eine allfällige geringe Zusatzbelastung als zumutbare Belästigung qualifiziert. Dennoch haben sie eine Reihe von Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn empfohlen, die auch als Vorschreibungen in den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid aufgenommen worden sind. In diesem Zusammenhang trifft auch die Behauptung der Beschwerdeführer nicht zu, daß der Problemkreis der negativen Auswirkungen von Spitzenpegelwerten auf den menschlichen Organismus im Bauverfahren völlig unberührt geblieben sei, weil auch diese Frage in dem Gutachten behandelt wurde.

Den Beschwerdeführern ist zu folgen, daß die im Sinne des § 62 Abs. 2 BO zu beantwortende Frage, ob die Baulichkeiten Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, von der Baubehörde als Rechtsfrage zu beurteilen ist, doch bedurfte es gerade zu deren Beantwortung eben der Einholung von Gutachten und in diesen Gutachten haben die Sachverständigen sich mit der damit aufgeworfenen Problematik entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ausreichend auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Auffassung der belangten Behörde, daß auf Grund der eingeholten Gutachten im Sinne des § 62 Abs. 2 BO alle zur Abwehr von Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen getroffen worden sind, zumal die Beschwerdeführer selbst auch gar nicht ausführen, welche weiteren Vorschreibungen zu treffen gewesen wären. Auf Grund der dargelegten Erwägungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß den Verwaltungsbehörden solche Verfahrensmängel unterlaufen sind, die zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätten führen müssen.

Die Beschwerdeführer behaupten weiters, daß das eingeholte geotechnische Gutachten nicht ausreichend sei, um die Frage einer ausreichenden Tragfähigkeit und Rutschfestigkeit des Baugrundes zu beurteilen. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf das bei den Verwaltungsakten erliegende Gutachten eines Zivilingenieurs für Bauwesen verweisen, so ist ihnen zuzustimmen, daß dieses geotechnische Gutachten sowohl vom Befund als auch von der Begründung her als ergänzungsbedürftig beurteilt werden kann. Sie dürften freilich aber übersehen, daß dieses Gutachten in der Verhandlung am 28. Juni 1990 ergänzt worden ist und in dieser Verhandlung auch Amtssachverständige zu den hier bedeutsamen Fragen Stellung genommen haben. Weiters ist zu bemerken, daß in dieser Verhandlung auch ein Projekt für die Errichtung von zwei Hochwasserrückhaltebecken näher behandelt worden ist und der wasserbautechnische Amtssachverständige zu hier maßgeblichen Fragen Stellung genommen hat. Entsprechende Vorschreibungen sind auch in den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid eingegangen, wobei die Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die erstatteten Gutachten zu Recht davon ausgehen durften, daß die getroffenen Vorschreibungen ausreichend seien, die Stabilität des Hanges zu sichern. Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß Fragen der Bauausführung, etwa Aushebung der Baugrube usw., nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind. In diesem Zusammenhang sei auch noch bemerkt, daß zwischen den zu errichtenden Bauten und den Liegenschaften der Nachbarn doch ein beträchtlicher Abstand gegeben ist und auch schon bisher eine Bebauung des Hanges gegeben war. Schließlich hat die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 28. Juni 1991 unwidersprochen darauf hingewiesen, daß Hangrutschungen im Bereich der Liegenschaft der Drittbeschwerdeführerin darauf zurückzuführen gewesen seien, daß ein Wasserleitungsrohr "aufgefroren" sei, und dieses Gebrechen, das zu einer Unterwaschung der Fundamente des Wohnhauses dieser Beschwerdeführerin geführt habe, erst nach sehr langer Zeit bemerkt worden sei.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweisen sich die Beschwerden in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff. VwGG sowie auf der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Damit erübrigte sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag der Drittbeschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Beeidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050109.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten