Index
43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des D in H, vertreten durch Dr. W und Dr. P, Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Oktober 1989, Zl. 662.855/5-2.5/88, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über die als (neuerlicher) Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gewertete "Berufung" gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 1987 (betreffend Abweisung eines Befreiungsantrages) wie folgt entschieden: Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides des Militärkommandos Steiermark vom 13. Juni 1988 wegen der festgestellten besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen infolge seiner Unabkömmlichkeit vom Gewerbebetrieb seines Vaters bis 15. August 1989 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit; das "Mehrbegehren" (auf gänzliche Befreiung) wurde abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 7. März 1990, B 1595/89, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den abweisenden Abspruch des angefochtenen Bescheides, macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes dieses Abspruches und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht beruft, hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, daß er solche Interessen im Sinne des Gesetzes gar nicht hat. Der Betrieb, von dem unabkömmlich zu sein der Beschwerdeführer behauptet, steht im Eigentum seines Vaters. Nur auf dessen Seite können wirtschaftliche Interessen bestehen. Das Gesetz fordert aber, daß die besonders rücksichtswürdigen Interessen auf seiten des Wehrpflichtigen gegeben sind. Eine erst beabsichtigte Betriebsübernahme begründet keine wirtschaftlichen Interessen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1989, Zl. 89/11/0088).
2. Der Beschwerdeführer hat - von der belangten Behörde auch anerkannte - familiäre Interessen an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, da sein Vater auf die Mithilfe des Beschwerdeführers im Gewerbebetrieb angewiesen ist. Die belangte Behörde verneinte aber die besondere Rücksichtswürdigkeit dieser Interessen. Die drei Geschwister des Beschwerdeführers könnten während der Dauer des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers dessen Arbeitsleistung im Betrieb ersetzen; hiezu hätten sie während der Dauer der befristeten Befreiung eingeschult und ausgebildet werden können.
Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, daß alle Familienmitglieder - "unter dem Lohnniveau" - im Betrieb mitarbeiten, um dessen Bestand und damit ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Er selbst sei für ein "wesentliches Standbein" des Betriebes "federführend".
Damit tut er lediglich dar, daß - wie bereits ausgeführt -, familiäre Interessen an seiner Befreiung bestehen. Er setzt sich aber in der Beschwerde nicht mit dem Argument der belangten Behörde auseinander, die seinerzeitige befristete Befreiung hätte dazu genützt werden können, um Vorkehrungen für die präsenzdienstbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Betrieb zu treffen. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer lediglich bestritten, daß einer seiner beiden Brüder seine Tätigkeit (zur Gänze) übernehmen könnte. Zur Unterstützung des Betriebsinhabers sind aber grundsätzlich alle Familienmitglieder berufen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1989, Zl. 89/11/0106). Der Beschwerdeführer hat der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Möglichkeit, seine Geschwister könnten (im Zusammenwirken aller) dessen Arbeitsleistung ersetzen und hätten dazu auch unter der Anleitung des Beschwerdeführers vorbereitet werden können, nicht widersprochen. Er geht mit keinem Wort darauf ein, daß seine behauptete Unabkömmlichkeit vom Betrieb nicht hätte (vorübergehend) behoben werden können. Daß die befristete Befreiung bis 15. August 1989 nicht in diesem Sinn genützt worden ist, nimmt den vorliegenden familiären Interessen des Beschwerdeführers an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht für die Zeit danach die besondere Rücksichtswürdigkeit.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110078.X00Im RIS seit
12.11.1991