TE Vwgh Beschluss 1991/11/12 91/07/0101

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1 idF 1988/693;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRGNov 1988;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der NN Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. A in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 26. Juni 1991, Zl. 3/203-24/65-1991, betreffend Kostenersatz nach § 31 WRG 1959, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei mit neun anderen Verfahrensparteien gemäß §§ 98 und 31 Abs. 3 WRG 1959 verpflichtet, für den ab 29. April 1991 durchgeführten Einsatz zur Beseitigung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch ausgetretenes bzw. austretendes Mineralölprodukt im "Bruckbergkanal" zur ungeteilten Hand Kosten in der Höhe von S 490.494,92 zu ersetzen.

Die Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid lautet dahin, daß gegen ihn "gemäß § 117 (4) Wasserrechtsgesetz 1959 in der geltenden Fassung eine Berufung nicht zulässig (ist)".

Überdies enthält der angefochtene Bescheid einen "Hinweis" folgenden Wortlautes:

"Gegen diesen Bescheid kann binnen 6 Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde muß durch einen Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Außerdem kann gegen diese Entscheidung vor Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Dieser Antrag ist bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See einzubringen."

II

Der erste und der zweite Satz des § 117 Abs. 1 WRG 1959 idF des Art. I Z. 4 der Novelle BGBl. Nr. 693/1988 und des Art. I Z. 83 der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 lauten wie folgt:

"Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist."

Der durch die Novelle BGBl. Nr. 693/1988 dem § 117 WRG 1959 angefügte Abs. 4 lautet in seinen ersten beiden Sätzen wie folgt:

"Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung bantragt wird."

Da bereits die dadurch geschaffene MÖGLICHKEIT der Anrufung der ordentlichen Gerichte ("sukzessive Gerichtszuständigkeit") gegen Entscheidungen nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 (hier: eine Kostenersatz-Vorschreibung gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit.) insoweit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausschließt (vgl. dazu den zur Entschädigungsregelung des § 49 des Kärntner Naturschutzgesetzes ergangenen, hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage auch für den vorliegenden Fall relevanten hg. Beschluß vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181), erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unzulässig, weshalb sie im Grunde des § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war. Ergänzend dazu wird auf den hg. Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 91/07/0081, verwiesen.

Die in der Beschwerde unter den Gesichtspunkten der Trennung von Justiz und Verwaltung, eines Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter und der Nichtanrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes in einer "Reihe nicht unbedeutender" Fälle geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 117 Abs. 4 WRG 1959 werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt (vgl. dazu auch NOWAK, Quasi-Instanzenzüge im österreichischen Recht, ZfV 1976, 53 ff sowie das hg. Erkenntnis vom 9. April 1991, Zl. 91/07/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070101.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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