TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/12 91/05/0171

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1969 §13 Abs1;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der MJ in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. Juli 1991, Zl. 8 BauR1-248/1/1991, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) MB in F, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in V, und 2) Stadtgemeinde F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- sowie der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 18. Dezember 1990 dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines dreigeschoßigen Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Nr. nn/1, KG F. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend ein Fensterrecht für drei bestehende Fensteröffnungen in ihrem anrainenden Wohn- und Geschäftsgebäude wurden als privatrechtlich erklärt und auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Andere Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß im Hinblick auf die Ausführungen in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1989, Zl. 88/05/0186, davon auszugehen sei, daß die von der Beschwerdeführerin errichteten Fenster ihres Geschäfts- und Wohngebäudes als baubehördlich bewilligt zu beurteilen seien. Aus dieser Bewilligung könne jedoch ein Recht auf Verbindung des Baues des Erstmitbeteiligten nicht abgeleitet werden - in diese Richtung sind die Ausführungen der Baubehörde erster Instanz wohl zu verstehen -, vielmehr handle es sich bei dem Vorbringen betreffend Fenster um eine privatrechtliche Einwendung, hinsichtlich der der Beschwerdeführerin der ordentliche Rechtsweg offenstehe.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies der Stadtrat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 8. Mai 1991 ab. In der Begründung wurde auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung im einzelnen eingegangen.

Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung gab die Kärntner Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge. Ebenso wie die Gemeindebehörden vertrat auch die Gemeindeaufsichtsbehörde die Ansicht, aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes könne nur abgeleitet werden, daß die von der Beschwerdeführerin seinerzeit in einem Bauplan ausgewiesenen Fenster als baubehördlich bewilligt zu beurteilen seien. Daraus könne aber ein Fensterrecht nicht erschlossen werden. Das Recht, gegen ein Bauvorhaben wegen Verletzung eines subjektiven Rechtes Einwendungen zu erheben, könne nicht aus einem Baubewilligungsbescheid, sondern immer nur aus den in der Bauordnung enthaltenen, der Nachbarschaft dienenden Vorschriften abgeleitet werden. Daß aber das Bauvorhaben des Erstmitbeteiligten den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung widerspreche, könne die Beschwerdeführerin gar nicht geltend machen. Aus § 4 der Kärntner Bauvorschriften ergebe sich, daß diese Abstandsvorschriften nur dann anzuwenden seien, wenn Gebäude nicht zusammengebaut werden, nicht könne aber daraus ein Verbot abgeleitet werden, den Zusammenbau von Gebäuden an der Grundgrenze zu verhindern. Dem Anrainer sei es daher, sofern ein Bebauungsplan nichts anderes vorschreibe - hier liege ein Bebauungsplan nicht vor -, nach den baurechtlichen Vorschriften nicht verwehrt, an die Grenzmauer eines schon bestehenden Gebäudes anzubauen, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob dort Fensteröffnungen vorhanden sind oder nicht. Grundsätzlich habe nämlich jeder Eigentümer für die entsprechenden Freiräume auf seinem eigenen Grund zu sorgen. Der Umstand, daß die Rechtsvorgänger des Erstmitbeteiligten sich bereit erklärt hätten, den Fensteröffnungen im Hause der Beschwerdeführerin zuzustimmen, sei schon deshalb unerheblich, weil in der Kärntner Bauordnung ein Zustimmungsrecht des Nachbarn überhaupt nicht normiert sei. Wenngleich in der Kärntner Bauordnung eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg nicht vorgesehen sei, sondern Einwendungen privatrechtlicher Natur lediglich im Protokoll festzuhalten seien, sei die Beschwerdeführerin durch die Verweisung auf den Zivilrechtsweg in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde, vom Erstmitbeteiligten und von der mitbeteiligten Gemeinde erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Wie schon im Verwaltungsverfahren stützt die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, durch die erteilte Baubewilligung sei sie in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden, ausdrücklich auf den Umstand, daß die Rechtsvorgänger des mitbeteiligten Bauwerbers anläßlich des Bewilligungsverfahrens für das von ihr an der Grundgrenze errichtete Gebäude der Errichtung der drei Fenster im Obergeschoß ausdrücklich zugestimmt hätten. Dieser Willensakt sei auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1989, Zl. 88/05/0186, zu entnehmen. Dort sei nämlich ausgeführt worden, daß die Rechtsvorgänger des Erstmitbeteiligten nach der gegebenen Aktenlage in dem durchgeführten Baubewilligungsverfahren keine Einwendungen erhoben hätten, sich also nicht gegen die im Bauplan vorgesehenen Fenster ausgesprochen hätten. Diese seinerzeitige Zustimmung könne nicht durch den Rechtsnachfolger einseitig widerrufen werden. Darin sei vielmehr eine auch von der Baubehörde zu beachtende rechtsverbindliche Zustimmungserklärung gelegen. Es könne sich daher bei ihrer Einwendung nicht um eine lediglich privatrechtliche handeln, die zivilrechtlich noch abzuhandeln sei. Der Hinweis der belangten Behörde, daß das Bauvorhaben des Erstmitbeteiligten der Kärntner Bauordnung nicht widerspreche, sei zwar richtig, der Widerspruch ergebe sich jedoch für den Erstmitbeteiligten aus der Zustimmung seines Rechtsvorgängers, mit den von der Beschwerdeführerin errichteten drei Fenstern nun einmal einverstanden zu sein und diese könne durch einen einseitigen Behördenakt, wie in diesem Fall der erteilten Baubewilligung, auch nicht rückgängig gemacht werden. Auch sei die genannte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes als rechtserheblich anzusehen.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, wie die Verwaltungsbehörden schon zutreffend ausgeführt haben, daß die Baubehörde die Bewilligung für das Bauvorhaben des Erstmitbeteiligten nur dann versagen hätte dürfen, wenn die in den baurechtlichen Normen festgesetzten Voraussetzungen für die Bewilligung nicht gegeben sind, wie im § 15 der Kärntner Bauordnung ausdrücklich normiert ist. Nach § 13 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung hat die Behörde die Bewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Daß baurechtliche Bestimmungen der erteilten Baubewilligung nicht entgegenstehen, hat die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich eingeräumt. Zusagen der Rechtsvorgänger des mitbeteiligten Bauwerbers können kein subjektiv-öffentliches Recht, vielmehr nur allenfalls ein privates Recht begründen, über welches allerdings nicht die Baubehörde, sondern das zuständige Gericht zu entscheiden hat. Auch aus einer ihr früher erteilten Baubewilligung, mit der ihr die Herstellung von Fenstern bewilligt worden ist, kann die Beschwerdeführerin kein Recht auf Verhinderung des Baues des Erstmitbeteiligten ableiten, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargetan hat. Auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1989, Zl. 88/05/0186, ergibt sich kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Beibehaltung eines Lichteinfalles auf die von ihr errichteten Fenster. Gegenstand der damaligen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war ja nur die Frage, ob diese Fenster auf Grund des seinerzeit erteilten Baubewilligungsbescheides überhaupt als baubehördlich bewilligt zu beurteilen sind. Mit dem Hinweis auf diese Entscheidung kann sohin die Beschwerdeführerin kein Argument für ihren Rechtsstandpunkt gewinnen, daß ihr aus dem ihr erteilten Baubewilligungsbescheid ein Recht auf Versagung des Bauvorhabens des Nachbarn abgeleitet werden könnte.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen mußte der Beschwerde ein Erfolg verwehrt bleiben, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050171.X00

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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