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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art119 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N in E, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Februar 1991, Zl. R/1-V-89204/1, betreffend ein Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 1991, Zl. 90/05/0118, zu verweisen. Damals war beim Verwaltungsgerichtshof der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 11. April 1990 angefochten, mit dem der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 25. September 1989 zur Gänze aufgehoben worden war, obwohl dessen sprachliche Fassung, wie der Verwaltungsgerichtshof schon damals ausführte, der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt hätte, die Vorstellung des Beschwerdeführers bezüglich eines Punktes der letztinstanzlichen Gemeindeerledigung abzuweisen. Ausdrücklich führte der Verwaltungsgerichtshof damals aus, daß nur den die Aufhebung tragenden Gründen des aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt, nicht aber etwa Abweisungsgründen. Für den Beschwerdefall bedeute dies, so heißt es in der Begründung dieses Erkenntnisses, "daß der Beschwerdeführer im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht berechtigt ist, die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung der belangten Behörde betreffend die Abweisung seines Ansuchens um die Wiederauffüllung der Grundstücke zu bekämpfen".
Im fortgesetzten Verfahren lehnte der Gemeinderat mit Bescheid vom 11. Juni 1990 neuerlich das Ansuchen des Beschwerdeführers um Wiederauffüllung (Punkt 2) ab. In dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12. Februar 1991 vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß auch in dieser Frage der Wiederauffüllung eine Bindung an die von ihr vertretene Rechtsansicht im Bescheid vom 11. April 1990 gegeben sei. Ausschließlich aus diesem Grunde wies sie die Vorstellung des Beschwerdeführers ab.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Schon in dem eingangs zitierten Erkenntnis des Gerichtshofes vom 5. Februar 1991, Zl. 90/05/0118, ist klargestellt worden, daß dem seinerzeitigen Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1990 für das fortgesetzte Verfahren nur hinsichtlich der die Aufhebung tragenden Gründe bindende Wirkung zukommt. Das bedeutete, wie in der Begründung dieses Erkenntnisses ausdrücklich ausgeführt worden war, daß für die Frage der Wiederauffüllung der von der Kiesgewinnung betroffenen Grundstücke die abweislichen Gründe dieses Bescheides für das fortgesetzte Verfahren keine bindende Wirkung entfalten konnten. Mit ihrer gegenteiligen Ansicht im angefochtenen Bescheid verkannte die belangte Behörde die Rechtslage, sodaß dieser Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050067.X00Im RIS seit
12.11.1991