TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/12 91/11/0138

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Militärkommandos Burgenland vom 2. September 1991, Zl. B/59/07/02/76, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Burgenland vom 2. September 1991 wurde der Beschwerdeführer "gemäß § 36 des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 150/1978, in der derzeit gültigen Fassung" (richtig: § 35 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305) zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Bundesheer ab 2. Jänner 1992 einberufen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, daß ihn der angefochtene Bescheid "im gesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes und Aufschub der Einberufung gem. § 37 Wehrgesetz verletzt". In diesem Sinne bringt er vor, daß die belangte Behörde seinen "jeweiligen Anträgen auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes und Aufschub der Einberufung nicht mehr stattgegeben" habe, sie sich im angefochtenen Bescheid "auf die Bestimmung des § 36 WehrG stützt, aber die Bestimmung des § 37 Abs. 2 lit. b völlig unberücksichtigt läßt, obwohl gerade in meinem Fall die besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen und auch familiären Interessen", die er im einzelnen näher ausführt, "die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes und Aufschub der Einberufung erfordern", und "bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher Sachverhaltselemente die belangte Behörde § 37 Abs. 2 lit. b WehrG hätte anwenden müssen".

Der Beschwerdeführer unterliegt damit einem Rechtsirrtum, besteht doch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. das Erkenntnis vom 8. März 1991, Zl. 91/11/0013, mit weiteren Judikaturhinweisen) gegen die Erlassung eines Einberufungsbefehles kein Hindernis, solange über einen Befreiungsantrag gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 Wehrgesetz 1990 (früher: § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978) nicht zugunsten des Wehrpflichtigen entschieden worden ist. Die belangte Behörde hätte daher im gegebenen Zusammenhang nur dann den Einberufungsbefehl nicht erlassen dürfen, wenn der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit worden wäre. Einer Auseinandersetzung mit dem von ihm im Zusammenhang mit seinem Befreiungsantrag erstatteten Vorbringen bedurfte es sohin bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten (zur hg. Zl. AW 91/11/0046 protokollierten) Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110138.X00

Im RIS seit

12.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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