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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. August 1991, Zl. 11 - 75 A 43 - 90, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 102 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) bestraft, weil er am 12. Februar 1990 einen mit Rundholz beladenen, dem Kennzeichen nach bestimmten LKW in Betrieb genommen habe, ohne sich trotz Zumutbarkeit davon zu überzeugen, daß das Fahrzeug im Hinblick auf die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, zumal er den angeführten LKW am 12. Februar 1990 um 11.05 Uhr auf einem näher bezeichneten Straßenstück gelenkt habe, obgleich durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKWs von 22000 kg um 7530 kg überschritten worden sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde sei auf sein Vorbringen nicht eingegangen, daß die an der - zur Abwaage des LKWs verwendeten - öffentlichen Brückenwaage in Eibiswald angebrachten Sicherungs- und Eichstempel beschädigt bzw. verändert gewesen seien und daß der am Tattag tätige Wäger "keine gesetzliche Qualifikation im Sinne des § 12 RGBl. Nr. 85/1866" gehabt habe, so ist ihm zu entgegnen, daß er im Verwaltungsstrafverfahren diese Behauptungen nicht aufgestellt hatte. Seine in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge, "ob der an der öffentlichen Brückenwaage in Eibiswald angebrachte Sicherungsstempel unverletzt geblieben ist" und "ob der Wäger die gesetzlichen Qualifikationen - wie sie in § 12 RGBl.
Nr. 85/1866 beschrieben sind - gehabt hat", liefen auf
Erkundungsbeweise hinaus, zu deren Aufnahme die belangte
Behörde nicht verpflichtet war (vgl. neben vielen anderen das
hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1991, Zl. 90/03/0031). Aus
diesem Grunde erübrigte sich auch die vom Beschwerdeführer
beantragte Befragung eines "informierten Technikers des
Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ... über die
zwingenden Vorschriften betreffend eines Sicherungsstempels an
der öffentlichen Brückenwaage in Eibiswald ... und auch
darüber, welche Auswirkungen die Verletzungen des
Sicherungsstempels auf das Meßergebnis nach sich führen." Der
Beschwerdeführer beschränkte sich im Verwaltungsstrafverfahren
auf die nicht näher ausgeführte Behauptung, daß die öffentliche
Brückenwaage in Eibiswald nicht ordnungsgemäß angezeigt habe
und der Wiegevorgang offensichtlich unrichtig und unfachgemäß
durchgeführt worden sei, war jedoch nicht in der Lage, das
Vorliegen konkreter gegen das Meßergebnis sprechender Tatsachen
- etwa das Ergebnis einer Kontrollabwaage - ins Treffen zu
führen. Da einem solchen unbestimmt gehaltenen Vorbringen die
zur Erweckung begründeter Bedenken gegen die Richtigkeit des
Meßergebnisses notwendige Substanz mangelt, hätte es gar keiner
weiteren Ermittlungen bezüglich der Durchführung des
Wägevorganges bedurft. Wenn der Beschwerdeführer angebliche,
bei der dennoch veranlaßten Zeugenvernehmung der Meldungsleger
unterlaufene Mängel rügt, so entbehrt das Beschwerdevorbringen
schon von diesem Gesichtspunkt her der Relevanz. Ob die Eichung
der zur Abwaage verwendeten, zuletzt am 9. September 1987
geeichten öffentlichen Brückenwaage im Hinblick auf die mit der
Novelle BGBl. Nr. 742/1988 zum Maß- und Eichgesetz, erfolgte
Verkürzung der Nacheichfrist von drei auf zwei Jahre im
Zeitpunkt der Abwaage bereits abgelaufen war, ist im
vorliegenden Fall mit Rücksicht auf das beträchtliche Ausmaß
der festgestellten Überladung ohne Bedeutung, zumal der gemäß
§ 46 AVG in Verbindung mit § 24 VStG im
Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der
Unbeschränktheit der Beweismittel die Heranziehung von mit
ungeeichten Meßgeräten erzielten Meßergebnissen nicht
verbietet.
Gegen die Strafbemessung wendet der Beschwerdeführer ein, daß die belangte Behörde keine Feststellungen über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse getroffen habe. Damit vermag er jedoch keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, weil er es unterlassen hat, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels durch Bekanntgabe jener Umstände, die seiner Meinung nach von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wären, darzutun (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1989, Zl. 88/03/0214). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde nicht gehalten, die von ihr als erschwerend gewerteten mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers näher anzuführen, weil sie dem Beschwerdeführer ohnehin bekannt sein müssen (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1988,
Zlen. 88/03/0168, 0169). Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß mehrfache einschlägige Vorstrafen nicht "aktenevident" seien, trifft nicht zu (siehe das zu Blattzahl 4 im erstinstanzlichen Strafakt erliegende Vorstrafenverzeichnis). Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Übertretung mit Rücksicht auf die mit Überschreitungen des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes von Kraftfahrzeugen zufolge der Verlängerung der Bremswege verbundene Gefährdung der Sicherheit der übrigen Straßenbenützer sowie unter dem Aspekt der vom Schutzzweck der Norm erfaßten Vermeidung einer vorzeitigen Abnützung von Straßen als beträchtlich angesehen hat. Daß konkrete Gefährdungen oder Beschädigungen eingetreten sind, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermißt, bleibt er es schuldig, die Relevanz dieses angeblichen Mangels darzulegen. In Anbetracht des bis zu S 30.000,-- reichenden Strafrahmens des zur Anwendung kommenden § 134 Abs. 1 KFG vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall bei der Strafbemessung von dem ihr zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030258.X00Im RIS seit
19.03.2001