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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Viktor K in W, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwältin in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Februar 1991, Zl. 4.281.012/2-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Erledigung vom 12. Februar 1990 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich fest, daß die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls vom 31. Jänner 1967 BGBl. Nr. 78/1974, aus denen sich gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes Nr. 126/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. November 1974, BGBl. Nr. 796, die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet ableitet, beim Beschwerdeführer nicht zuträfen.
Diese Erledigung trägt nach der Fertigungsklausel "Für den Sicherheitsdirektor" lediglich eine unleserliche Paraphe nicht jedoch eine leserliche Beifügung des Namens dessen, der sie genehmigt hat, und auch nicht eine Beglaubigung der Kanzlei.
Dagegen berief der Beschwerdeführer.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Becheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und seiner Aufenthaltsberechtigung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 18 Abs. 4 AVG in der von der belangten Behörde
anzuwendenden Fassung lautet:
"Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."
Vollkommen zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde eine gegen einen Nichtbescheid erhobene Berufung nicht zurückgewiesen, sondern sachlich erledigt hat. Nach hg. Judikatur (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/01/0155, sowie das vom 17. April 1991, Zl. 91/01/0031) ist eine Berufungsbehörde nicht zuständig, eine sachliche Erledigung hinsichtlich einer Berufung zu treffen, die gegen einen Nichtbescheid erhoben wird. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010120.X00Im RIS seit
13.11.1991