Index
L50609 Hort Kindergarten Wien;Norm
KindertagesheimG Wr;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der Erika T in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die Wiener Landesregierung betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt zwei Privatkindergärten in Wien. Sie stellte mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1990 an die "Landesregierung von Wien" den Antrag, ihr eine Subvention für den Personalaufwand in den beiden Privatkindergärten zu gewähren. Sie begründete im wesentlichen das Ansuchen damit, daß die Weiterführung der Kindergärten finanziell nicht ausreichend abgesichert sei. Es liege nicht im Interesse der Öffentlichkeit, daß in Wien nicht mehr Privatkindergärten, sondern ausschließlich öffentliche Kindergärten bestünden. In anderen Bundesländern bestünden Kindergartengesetze, nach denen Privatkindergärten von der jeweiligen Landesregierung gefördert würden. So führe z.B. das Niederösterreichische Kindergartengesetz 1987 im § 36 aus, daß die Förderung erfolgen könne durch Ersatz des Personalaufwandes für die erforderlichen Kindergärtnerinnen einschließlich der Leiterin des Kindergartens im Ausmaß des Monatsgehaltes, das für einen Vertragsbediensteten einer Gemeinde vorgesehen sei. Weiters könne die Förderung erfolgen durch einen Beitrag zu dem Entgelt der notwendigen Helferinnen.
Die Beschwerdeführerin erhob eine auf § 27 VwGG und Art. 132 B-VG gestützte, beim Verwaltungsgerichtshof am 23. Oktober 1991 eingelangte Beschwerde, weil über ihren Antrag bis zum heutigen Tag nicht entschieden worden sei.
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 1990 wurde laut Beschwerdevorbringen am 11. März 1991 zur Post gegeben. Die im § 27 VwGG bestimmte Frist ist eingehalten; dennoch erweist sich die Beschwerde aus folgenden Gründen als unzulässig:
Die zur Geltendmachung von Verletzungen der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden vor dem Verwaltungsgerichtshof legitimierende Verfassungsvorschrift des Art. 132 B-VG setzt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur den Bestand eines subjektiven Rechtes, das durch die behauptete Säumnis der Verwaltungsbehörde verletzt werden konnte, sondern - wie der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls wiederholt ausgesprochen hat - auch voraus, daß im gegebenen Fall einer Partei ein Anspruch auf eine behördliche Sachentscheidung zusteht. Die Beschwerdeführerin verkannte insofern die Rechtslage, als sie übersehen hat, daß auf die von ihr offensichtlich angestrebte Subvention kein in einem Wiener Landesgesetz begründeter Rechtsanspruch besteht. (Das Gesetz vom 16. Juni 1967 betreffend Regelung des Kindertagesheimwesens, LGBl. Nr. 32 in der Fassung LGBl. Nr. 16/1977, enthält über die Gewährung von Subventionen für Privatkindergärten keine Bestimmungen). Gesetzliche Regelungen aus anderen Bundesländern können nicht analog angewendet werden.
Da die Beschwerdeführerin demnach durch die Nichtbehandlung ihres Ansuchens in keinem materiellen Recht verletzt werden konnte, mangelt ihr allein schon unter diesem Gesichtspunkt die Berechtigung zur Beschwerdeführung. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010170.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009