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60/03 Kollektives Arbeitsrecht;Norm
BDG 1979 §51 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des NN in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 10. August 1990, Zl. 3067/9-I/2/90, betreffend ungerechtfertigte Abwesenheiten vom Dienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalt in X. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer als Personalvertreter im Fachausschuß tätig.
Im Hinblick auf Auseinandersetzungen darüber, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die für seine Tätigkeit als Personalvertreter im Sinne des § 25 Abs. 4 PVG notwendige freie Zeit beansprucht oder sich im Urlaub befunden hat, begehrte der Beschwerdeführer am 4. November 1988 bescheidmäßige Absprache über sein Urlaubsausmaß unter detaillierter Anführung der strittigen Zeiten.
Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. Zl. 89/12/0234) erging der nunmehr angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:
"1.
Auf Grund des Antrages von NN vom 4.11.1988 und seines Ergänzungsantrages vom 31.5.1990 wird gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (kurz BDG 1979 bezeichnet) in Verbindung mit Abs. 5, § 69 und § 72 leg. cit. festgestellt,daß zum 4.11.1988 das Urlaubsguthaben des Bediensteten
3 Werktage des Erholungsurlaubes 1987 und
35 Werktage des Erholungsurlaubes 1988
umfaßte.
2.
Von amtswegen wird gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 1 BDG 1979 in Verbindung mit Abs. 5, § 69 und § 72 leg. cit. und in Verbindung mit Art. IV der BDG-Novelle, BGBl. Nr. 137/1983, festgestellt, daß zum 31.12.1989 das Urlaubsguthaben von NN 22 Werktage des Erholungsurlaubes 1989 umfaßte.
3. Gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 wird festgestellt, daß NN
am 24.3.1988,
vom 8.4. bis einschließlich 9.4.1988,
am 20.5.1988,
vom 7.6. bis einschließlich 9.6.1988
am 7.7.1988,
am 28.7.1988,
vom 8.9. bis einschließlich 9.9.1988
vom 15.9. bis einschließlich 16.9.1988
vom 19.9. bis einschließlich 20.9.1988
vom 5.10. bis einschließlich 7.10.1988
vom 24.10 bis einschließlich 25.10.1988 und
am 4.11.1988
ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war."
Zur Begründung werden zu Punkt 1. und 2. des Spruches vorerst der bei der Dienststelle des Beschwerdeführers geltende Dienstplan und die Rechtslage sowie die auf Grund von Anträgen des Beschwerdeführers verbrauchten Urlaubstage dargestellt und der solcherart noch verbliebene Resturlaub ausgewiesen.
Zu Punkt 3 des Spruches - nur gegen diesen richtet sich die vorliegende Beschwerde - wird im wesentlichen ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei an folgenden Tagen wegen einer "Personalvertretungstätigkeit" abwesend gewesen:
"TAGE DER ABWESENHEIT ERGEBNIS DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS
VOM DIENST/
URSPRÜNGLICHE BEGRÜNDUNG
DES BEDIENSTETEN
A. 24.3 U. 25.3.88
Teilnahme an der Die Sitzung des Fachausschusses
Sitzung des Fachaus- fand am 25.3.88 von 10.00 Uhr bis
schusses in Wien 11.00 Uhr statt. Dies wurde vom Be-
diensteten nicht bestritten.
Zur ganztägigen Abwesenheit vom
Dienst am 24.3.88 führt der
Bedienstete in seiner Stellungnahme
vom 31.5.1990 aus, daß er um
9.00 Uhr in seiner Funktion als
Personalvertreter eine Besprechung
in der Bundesstaatlichen Anstalt für
experimentell-pharmakologische
Untersuchungen in Wien und um
13.00 Uhr wiederum eine Besprechung
mit dem Personalvertreter, Herrn
Ing. BAUMGARTNER über
Angelegenheiten, die den Bereich des
Fachausschusses betrafen, hatte.
Für diese Tätigkeiten läßt sich die
Abwesenheit vom Dienst am 24.3.1988
nach Auffassung der Dienstbehörde
nicht durch das
Personalvertretungsgesetz
rechtfertigen (siehe nachfolgende
Rechtsausführungen).
Am 24.3.88 hätte der Bedienstete bei
einem Abgang von maximal 4 Minuten
vor Dienstende, der genehmigt worden
wäre, wenn der Bedienstete darum
ersucht hätte, damit er nicht mit
dem späteren Zug (Abfahrt X 17.40
Uhr, Ankunft Wien 22.00 Uhr)
benützen muß, ohne weiteres den Zug,
Abfahrt 16.35 Uhr, nach Wien
erreichen können. Die Wegestrecke
zum Bahnhof stellt sich in diesem
Fall wie folgt dar:
Fußweg von der Anstalt zu der der
Bundesanstalt nahegelegenen
Haltestelle der Buslinie A, S-Straße
(hier wurde irrtümlich F-Straße im
Ermittlungsverfahren angegeben; der
diesbezügliche Einwand des
Bediensteten bestand daher zu Recht)
laut Angaben des Bediensteten
10 Minuten, laut Angabe der
Bundesanstalt 3 Minuten;
Abfahrt der Buslinie von dieser
Haltestelle um 16.06 Uhr;
Ankunft Hauptbahnhof 16.18 Uhr;
Abfahrt des Zuges (Romulus) 16.35
Uhr (im Ermittlungsverfahren wurde
irrtümlich Abfahrt 16.19 Uhr
angegeben. Laut dem im Jahre 1988
geltenden Fahrplan ist jedoch die
Abfahrt des "Romulus" um 16.35 Uhr);
B. 7.4 BIS 9.4.88
Teilnahme an der Hiezu führt der Bedienstete in
Sitzung der Bundes- seiner Stellungnahme vom 31.5.88
sektion der Gewerk- auf Vorhalt aus, daß ihm unver-
schaft öffentlicher ständlich sei, daß diese Abwesenheit
Dienst in Wien durch das Personalvertretungsgesetz
nicht gedeckt ist, da
Dienstfreistellungen für solche
Anlässe in der Vergangenheit nie zu
Schwierigkeiten in dieser Form
geführt haben. Solche Sitzungen
haben für die Personalvertreter
einen großen Informationswert. Die
Abwesenheit ist daher seiner Meinung
nach durch das
Personalvertretungsgesetz gedeckt.
Zur mangelnden Deckung der
Abwesenheit durch das
Personalvertretungsgesetz wird auf
nachstehende Rechtsausführungen
verwiesen. Abgesehen davon bedarf es
- wie der Bedienstete selbst
ausführt - zur Teilnahme an solchen
gewerkschaftlichen Veranstaltungen
einer Dienstfreistellung.
Dienstfreistellung bedeutet nicht
ein selbständiges "Nehmen" der
Freizeit vom Dienst durch den
Bediensteten sondern bedarf eines
Aktes der Dienstbehörde, nämlich der
Gewährung eines Sonderurlaubes. Ein
solcher Sonderurlaub ist jedoch
nicht gewährt worden.
Was die Ausführungen des
Bediensteten in seiner Stellungnahme
hinsichtlich des 7.4.88 betrifft (er
habe an diesem Tag bis 11.00 Uhr an
der Bundesanstalt Dienst versehen,
er habe dann Wasserproben nach Wien
mitgenommen) nimmt die Dienstbehörde
dies im Zweifel als zutreffend an,
sodaß lediglich der 8. und 9.4.88
als ungerechtfertigt vom Dienst
abwesend gilt.
C. 19.5 U. 20.5.88
Teilnahme an der Die Sitzung des Fachausschusses fand
Sitzung des Fachaus- am 19.5.88 von 11.00 Uhr bis
schusses in Wien 12.30 Uhr statt. Dies wurde vom
Bediensteten nicht bestritten.
Zur ganztägigen Abwesenheit vom
Dienst am 20.5.88 führt der
Bedienstete in seiner Stellungnahme
vom 31.5.1990 aus, daß er an diesem
Tag im Rahmen seiner
Personalvertretungstätigkeit
Dienststellen in Wien besuchte und
noch eine Besprechung mit Herrn
Ing. Peter B hatte.
Für diese Tätigkeit läßt sich die
Abwesenheit vom Dienst am 20.5.1988
nach Auffassung der Dienstbehörde
nicht durch das
Personalvertretungsgesetz
rechtfertigen (siehe nachfolgende
Rechtsausführungen).
Nach Auffassung der Dienstbehörde
hätte der Bedienstete am 19.5.88
ohne weiters nach der Sitzung die
Reise nach X antreten (Abfahrt von
Wien Südbahnhof um 13.00 Uhr,
allenfalls um 15 Uhr) können.
D. 7.6. - 9.6.88
Besuch von Bundesanstalten
in der Funktion als Vor-
sitzender-Stellvertreter
des Fachausschusses Der Bedienstete führt in seiner
Stellungnahme vom 31.5.1990 hiezu
aus, daß er am 7.6.1988 die
chemisch-pharmazeutische
Untersuchungsanstalt in Wien, wo ca.
60 Bedienstete zu betreuen sind, und
am 8.6.1988 die
Lebensmitteluntersuchungsanstalt in
Wien, wo ca. 130 Bedienstete zu
betreuen sind, besuchte. Zum
9.6.1988 hat der Bedienstete keine
Angaben gemacht.
Für diese Tätigkeiten läßt sich die
Abwesenheit vom Dienst vom 7.6.
- 9.6.88 nach Auffassung der
Dienstbehörde nicht durch das
Personalvertretungsgesetz
rechtfertigen (siehe nachfolgende
Rechtsausführungen).
E. 7.7. - 9.7.88
Teilnahme an der Die Sitzung des Fachausschusses fand
Sitzung des Fachaus- am 8.7.88 von 11.00 Uhr bis
schusses in Wien 13.00 Uhr statt. Dies wurde vom
Bediensteten nicht bestritten.
Zur ganztägigen Abwesenheit am
7.7.1988 führt der Bedienstete in
seiner Stellungnahme vom 31.5.1990
aus, daß er nach seiner Ankunft in
Wien am Nachmittag noch eine
Besprechung mit Herrn Ing. Peter B
hatte, der ihn über Angelegenheiten
informierte, die für die
Fachausschußsitzung am nächsten Tag
von Bedeutung waren. Nach dieser
Besprechung besuchte er die
Bundesstaatliche
bakteriologisch-serologische
Untersuchungsanstalt in Wien, wo
Gespräche mit dem
Dienststellenausschuß und
verschiedenen Bediensteten geführt
wurden.
Für diese Tätigkeiten läßt sich die
ganztägige Abwesenheit vom Dienst am
7.7.1988 nach Auffassung der
Dienstbehörde nicht durch das
Personalvertretungsgesetz
rechtfertigen (siehe nachfolgende
Rechtsausführungen).
Auch die Fahrt nach Wien am
7.7.1988, um am 8.7.1988 an der
Fachausschußsitzung teilnehmen zu
können, rechtfertigt die Abwesenheit
des Bediensteten vom Dienst am
7.7.1988 nicht (siehe oben Punkt
A.).
Am Samstag, den 9.7.1988 hatte der
Bedienstete laut Dienstplan
dienstfrei.
F. 28.7. U. 29.7.88
Teilnahme an der Die Sitzung des Fachausschusses
Sitzung des Fachaus- fand am 29.7.88 von 11.00 Uhr bis
schusses in Wien 12.00 Uhr statt. Dies wurde vom
Bediensteten nicht bestritten.
Zur ganztägigen Abwesenheit am
28.7.1988 führt der Bedienstete in
seiner Stellungnahme vom 31.5.1990
aus, daß er bis 12.00 Uhr Dienst
verichtet habe und er anschließend
nach Wien gefahren sei, da er an
diesem Tag um 19.00 Uhr eine
Besprechung mit Herrn H hatte. Herr
Ing. H ist Mitglied des
Dienststellenausschusses bei der
chemisch-pharmazeutischen
Untersuchungsanstalt Wien.
Laut Aktenvermerk des
Verwaltungsbeamten an der
Bundesanstalt vom 2.8.1988 war laut
telefonischer Auskünfte des
unmittelbaren Vorgesetzten des
Bediensteten, OR Dr. D, NN am
28.7.1988 nicht zum Dienst
erschienen. Aus welchen Gründen
diesem Aktenvermerk keine
Richtigkeit beizumessen ist, hat NN
im Parteiengehör nicht näher
ausgeführt. Der Hinweis, daß er
detaillierte Aufzeichnungen besitze,
ohne diese der Behörde gleichzeitig
vorzulegen, ist nicht ausreichend.
Die Dienstbehörde erachtet daher als
erwiesen, daß NN am 28.7.1988
ganztägig vom Dienst abwesend war.
Für die vom Bediensteten angegebenen
Tätigkeiten läßt sich die ganztägige
Abwesenheit vom Dienst am 28.7.1988
nach Auffassung der Dienstbehörde
nicht durch das
Personalvertretungsgesetz
rechtfertigen (siehe nachfolgende
Rechtsausführungen)
Auch die Fahrt nach Wien am
28.7.1988, um am 8.7.1988 (richtig
wohl: 29.7.1988) an der
Fachausschußsitzung teilnehmen zu
können, rechtfertigt die Abwesenheit
des Bediensteten vom Dienst am
28.7.1988 nicht (siehe oben
Punkt A.).
G. 8.9. - 9.9.88
Besuch von Bundesanstalten
in der Funktion als Vor-
sitzender-Stellvertreter
des Fachausschusses Der Bedienstete führt in seiner
Stellungnahme vom 31.5.1990 hiezu
nichts Näheres aus, betont aber, daß
bei den Besuchen der Bundesanstalten
eine Tätigkeit in
Personalvertretungsangelegenheiten
nicht geleugnet werden kann.
Für den Besuch von Dienststellen
läßt sich die Abwesenheit vom Dienst
vom 8.9 - 9.9.88 nach Auffassung der
Dienstbehörde nicht durch das
Personalvertretungsgesetz
rechtfertigen (siehe nachfolgende
Rechtsausführungen).
H. 15.9. U. 16.9.99
Besuch von Bundesanstalten
in der Funktion als Vor-
sitzender-Stellvertreter
des Fachausschusses Der Bedienstete führt in seiner
Stellungnahme vom 31.5.1990 hiezu
nichts Näheres aus, betont aber, daß
bei den Besuchen der Bundesanstalten
eine Tätigkeit in