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L82002 Bauordnung Kärnten;Norm
BauO Krnt 1969;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des JG und der MG in P, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, der gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Juli 1991, Zl. 8 BauR1-200/1/1991, betreffend einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in einer Bausache, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Nach § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof haben zwar die Beschwerdeführer ausdrücklich den Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, aus dem Vorbringen in der Beschwerde ist jedoch nicht erkennbar, wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 6. November 1981 zutreffend ausführt, mit welchen Argumenten sie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stützen. Mit dem Hinweis auf einen anhängigen Zivilprozeß betreffend die Entscheidung über einen bestimmten Grenzverlauf kann ein unverhältnismäßiger Nachteil ebensowenig zu Recht behauptet werden, wie mit dem Argument, über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens hätte abgesprochen werden müssen. Mit diesen Gründen bekämpfen die Beschwerdeführer ja in Wahrheit nur den angefochtenen Bescheid, nicht aber werden Argumente für ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geliefert. Der dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende baupolizeiliche Auftrag, welcher in Rechtskraft erwuchs, wurde ja darauf gestützt, daß für die zu beseitigenden Baulichkeiten die erforderliche baubehördliche Bewilligung nicht vorliegt. Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde kann beim derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht erkannt werden, inwieweit das Beschwerdevorbringen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vollstreckung des Bauauftrages steht. Darüber hinaus wurde ja mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid ein Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in einer Höhe von S 32.400,-- erteilt, also die Anordnung der Vollstreckung als solche ja noch gar nicht vorgenommen. Die Vollstreckung eines Bauauftrages ist aber auch dann möglich, wenn der Anordnung der Ersatzvornahme ein Kostenvorauszahlungsauftrag nicht vorausgeht. Daß aber der vorläufige Erlag des vorgeschriebenen Geldbetrages für die Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen könnte, haben sie zur Begründung ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gar nicht ausgeführt, vielmehr erfolgte eben überhaupt keine entsprechende Begründung dieses Antrages, wie schon erwähnt.
Da auf Grund der derzeitigen Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG vorliegen, war dem Antrag der Beschwerdeführer nicht stattzugeben.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991050049.A00Im RIS seit
11.05.2001