TE Vwgh Beschluss 1991/11/18 91/12/0228

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BDG 1979 §206 Abs1;
BDG 1979 §206 Abs6;
LDG 1962 §21;
LDG 1984 §24;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/12/0229 91/12/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Dr. NN in K, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen die Erledigungen der Finanzlandesdirektion von Oberösterreich vom 12. August 1991, Zlen. 1039/5-1/Gr-1991, 1467/3-1/Gr-1991 und 1466/3-1/Gr-1991, betreffend Bewerbungen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich.

Nach dem Beschwerdevorbringen bewarb sich der Beschwerdeführer am 8. April 1991 um die mit 1. Juli 1991 nachzubesetzende Funktion eines Vorstandes des Finanzamtes Steyr und in gleichlautenden Bewerbungen auch um die Funktion des Vorstandes des Finanzamtes Gmunden und des Finanzamtes Linz.

Mit den angefochtenen Erledigungen vom 12. August 1991 teilte die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich dem Beschwerdeführer mit, seiner Bewerbung um die Funktion des Vorstandes des Finanzamtes Steyr, bzw. Gmunden und Linz, habe nicht entsprochen werden können.

Der Beschwerdeführer nimmt an, diesen Erledigungen komme Bescheidcharakter zu, obwohl sie nicht als Bescheide bezeichnet sind. Er führt aus, "eine wie immer geartete Begründung war diesen Mitteilungen und Verständigungen nicht angeschlossen", auch habe jeglicher Hinweis auf ein allfälliges Ermessen der Behörde bei Fällung dieser Entscheidung gefehlt. Zuständig zur Entscheidung über die Bewerbung sei das Bundesministerium für Finanzen gewesen, das der Beschwerdeführer als "mitbelangte Behörde" bezeichnet. Es sei den belangten Behörden zwar zuzubilligen, daß § 15 des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1989, festlege, daß der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz und keine Parteistellung habe, doch stehe dies im Widerspruch zu den Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, welches dem Beamten Parteistellung zuerkenne. Im gegenständlichen Fall hätte im Hinblick auf die ausdrückliche Beantragung einer Bescheidausfertigung bei neuerlicher Übergehung des Beschwerdeführers eine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgen gehabt, die mit den Erledigungen vom 12. August 1991 auch erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer beantragt wegen des behaupteten inhaltlichen Widerspruches zwischen den Normen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes und des AVG einerseits sowie den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes andererseits das Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 B-VG einzuleiten und den Akt hiezu an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, weil in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter und den freien Zugang zu öffentlichen Ämtern eingegrifffen worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch in seinen Rechten wegen Anwendung einer fehlerhaften generellen Norm verletzt worden.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Prozeßvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind demnach ein objektives Moment - das Vorhandensein eines durch Erschöpfung des Instanzenzuges rechtskräftig gewordenen Bescheides einer Verwaltungsbehörde - und eine subjektives - die Behauptung des Beschwerdeführers, durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die vom Beschwerdeführer angefochtenen Erledigungen sind nach deren Form und Inhalt ausschließlich der Finanzlandesdirektion Oberösterreich zuzurechnen. Das vom Beschwerdeführer als "mitbelangte Behörde" angeführte Bundesministerium für Finanzen kommt daher als belangte Behörde nach dem Inhalt des Beschwerdevorbringens im Zusammenhalt mit den vorgelegten Erledigungen nicht in Frage. Die Beschwerde mußte daher, soweit sie als gegen den Bundesminister für Finanzen gerichtet anzusehen ist, schon aus diesem Grund zurückgewiesen werden.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Erledigungen der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich richtet, ist sie jedoch deshalb unzulässig, weil den angefochtenen Erledigungen ihrem Inhalt nach im Lichte des Beschlusses eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N. F. Nr. 9458/A, der Bescheidcharakter fehlt. Vielmehr ergibt sich daraus, daß die Behörde den Beschwerdeführer nur davon benachrichtigt hat, daß seiner Bewerbung um die von ihm angestrebten Funktionen nicht entsprochen werden konnte. Sowohl ihrer äußeren Form als auch ihrem Inhalt nach enthalten die Erledigungen ausschließlich eine Tatsachenbekanntgabe bzw. Mitteilung, ohne daß über konkrete Anträge des Beschwerdeführers in normativer Weise abgesprochen worden wäre (vgl. auch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1980, Zl. 3306/79).

Hinzu kommt, daß selbst in jenen Fällen, in welchen Bewerbern um Funktionen Parteistellung nach dem Gesetz zukommt - etwa im Verfahren um die Besetzung einer schulfesten Stelle - die Verleihungsbehörde in richtiger Weise nur EINEN Bescheid über die Verleihung der Stelle zu erlassen gehabt hätte, sodaß auch in einem solchen Fall Verständigungen wie jene, die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangen sind, nicht als Bescheide anzusehen wären (vgl. Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1991,

Zlen. 90/12/0286, 0287).

Überdies handelt es sich aber bei den vom Beschwerdeführer angefochtenen Erledigungen nicht um solche der Behörde letzter Instanz, die allein mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG angefochten werden können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sieht das Gesetz nicht vor. Eine Antragstellung des Verwaltungsgerichtshofes an den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens - der Antrag des Beschwerdeführers könnte allenfalls als Anregung hiezu verstanden werden - kommt aber schon deshalb nicht in Frage, weil der Verwaltungsgerichtshof infolge Unzulässigkeit der Beschwerdeführung die vom Beschwerdeführer als gesetzwidrig angesehene Norm nicht anzuwenden hat.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120228.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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