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L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Burgenland;Norm
B-VG Art18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 1. September 1989, Zl. II-613-1989, betreffend Müllabfuhr-Anschlußpflicht (mitbeteiligte Partei: Burgenländischer Müllverband in AB), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 5657/29, KG S, mit dem Haus X-gasse 12. Hier wohnt der Beschwerdeführer und betreibt eine Tischlerei. Unbestritten besteht für dieses Grundstück Anschlußpflicht nach § 5 des Gesetzes vom 10. März 1980 betreffend die Abfuhr und Beseitigung von Müll und die Bildung eines Müllverbandes (Müllgesetz 1980), LGBl. (für das Burgenland) Nr. 15. Die Einsammlung der auf diesem Grundstück anfallenden Abfälle erfolgt in einer vom Burgenländischen Müllverband (mP) vorgeschriebenen "Großraumtonne".
Nach seinen eigenen Angaben erwarb der Beschwerdeführer die beiden Nachbargrundstücke Nr. 5657/28 und 5657/12, KG S, im Jahr 1979 durch Kauf. Die zugekauften Grundstücke werden als Holzplatz, Abstellplatz und Durchfahrt für anliefernde Lastkraftwagen betrieblich genutzt. Auf dem Grundstück 5657/28 befindet sich jedoch auch ein Wohnhaus (X-gasse 16), das seit 1987 von den Eltern des Beschwerdeführers bewohnt wird.
Mit Bescheid des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters der mP vom 29. Mai 1987 wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 5657/28 (KG S) (X-gasse 16) gemäß § 5 des Müllgesetzes 1980 zum Anschluß an die öffentliche Müllabfuhr der mP und gemäß § 9 der zitierten Vorschrift zur Verwendung des Müllsammelgefäßes des Type A verpflichtet. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 der genannten Vorschrift der Ersatz der erstmaligen Anschaffungskosten dieses Müllsammelgefäßes in der Höhe von S 528,-- vorgeschrieben.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, das Haus X-gasse 16 sei mehrere Jahre nicht bewohnt gewesen, weshalb er telefonisch die Müllabfuhr abgemeldet habe. Seit einiger Zeit wohnten nunmehr seine Eltern in diesem Haus; ihr Müll werde aber in seine Tonne gegeben. Eine eigene Tonne für seine Eltern sei daher nicht erforderlich, zumal nur sehr wenig Müll anfalle. Beide Häuser (X-gasse 12 und 16) bildeten eine wirtschaftliche Einheit, weshalb die Vorschreibung einer zusätzlichen Mülltonne nicht gerechtfertigt erscheine. Der bekämpfte Bescheid möge daher aufgehoben werden.
Laut der im Zuge des Ermittlungsverfahrens mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 19. November 1987 liegt das Grundstück Nr. 5657/28 im Pflichtbereich, haben die Eltern nur für das Haus ein Wohnrecht-Nutzungsrecht und bilde nach Auffassung des Beschwerdeführers das gegenständliche Grundstück (wegen seiner betrieblichen Nutzung) eine Einheit mit seinem Gewerbebetrieb, X-gasse 12.
Mit Bescheid vom 8. März 1989 wies der Verbandsvorstand der mP die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Bei der Liegenschaft Nr. 5657/28 handle es sich um ein selbständiges Grundstück mit baubehördlicher Benützungsbewilligung, auf dem nachweislich auch Müll anfalle. Die Anschlußpflicht gelte gemäß § 5 des Müllgesetzes 1980 für jedes einzelne Grundstück; auch sei nach § 9 leg. cit. für jedes Grundstück die Zahl der zu verwendenden Müllsammelgefäße festzusetzen. Die Mitverwendung des Müllsammelgefäßes eines anderen Grundstückes sei im Gesetz nicht vorgesehen und rechtfertige keine Ausnahme von der Anschlußpflicht. Damit seien aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anschlußpflicht eindeutig gegeben. Da schließlich das kleinstmögliche Müllsammelgefäß zur Verwendung vorgeschrieben worden sei, bestünden auch gegen die Festsetzung des Müllsammelgefäßes nach § 9 Abs. 1 des Müllgesetzes 1980 keine Bedenken.
In seiner rechtzeitig erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe 1979 das Nachbarhaus X-gasse 16 mit den Grundstücken 5657/28 und 5657/12 zwecks Vergrößerung seiner Betriebsflächen für die Tischlerei (Holzplatz, Abstellplatz; Durchfahrt) zugekauft. Es handle sich um eine Betriebserweiterung und wirtschaftliche Vereinigung dieser Grundstücke mit seinem Grundstück X-gasse 12, weshalb die Vorschreibung einer weiteren Mülltonne nicht gerecht sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. September 1989 wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß §§ 5 und 44 des Müllgesetzes 1980 in Verbindung mit § 77 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der §§ 5 und 6 des Müllgesetzes 1980 und der Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, es stehe auf Grund des Akteninhaltes unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes Nr. 5657/28, KG S, sei. Der Bescheid betreffend die Anschlußverpflichtung habe daher zutreffend an den Beschwerdeführer gerichtet werden können. Nach § 5 des Müllgesetzes 1980 komme es nicht darauf an, daß der Müll vom Eigentümer selbst stamme; wesentlich sei, daß auf dem gegenständlichen Grundstück überhaupt Müll anfalle. Der Müllanfall sei jedoch gegeben, habe dies doch der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst zugegeben (arg.: ...... "seit einiger Zeit wohnen meine Eltern in diesem Haus, die aber ihren Müll in meine große Tonne geben."). Auf die Menge des anfallenden Mülls komme es bei der Anschlußpflicht nicht an, wohl aber sei dies bei der Festlegung der Zahl der Müllsammelgefäße nach § 9 Abs. 1 des Müllgesetzes 1980 zu berücksichtigen. Im Beschwerdefall sei ohnehin das kleinstmögliche Müllsammelgefäß bereitgestellt worden. Selbstverständlich könne es dazu kommen, daß dieses innerhalb eines Entleerungsintervalles nicht vollständig gefüllt werde. Dies sei aber unbeachtlich: Das Gesetz verlange nämlich im Sinne einer hygienischen und umweltfreundlichen Müllbeseitigung die Anschlußpflicht und damit die geordnete Abfuhr, sofern an den betreffenden Orten überhaupt Müll anfalle.
Der Ankauf des Nachbarhauses X-gasse 16 zwecks Vergrößerung seines Grundstückes X-gasse 12 und die Entsorgung des Mülls der Eltern über das auf der letztgenannten Liegenschaft stehende Müllsammelgefäß des Beschwerdeführers könnten seiner Vorstellung nicht zum Erfolg verhelfen. Das Müllgesetz 1980 sehe nämlich für jedes einzelne Grundstück eine Anschlußpflicht vor, weshalb die Mitbenützung des für die Liegenschaft X-gasse 12 bestimmten Müllsammelgefäßes für den auf der Liegenschaft X-gasse 16 anfallenden Müll den Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes X-gasse 16 nicht von der Anschlußpflicht befreien könne. Der Einwand der wirtschaftlichen Einheit gehe ins Leere, weil die Eltern des Beschwerdeführers auf dem Grundstück X-gasse 16 einen eigenen Haushalt führten und hiebei Müll anfalle. Auf Grund dieses Müllanfalles sowie auf Grund der Tatsache, daß das gegenständliche Objekt - wie unbestritten feststehe - im Pflichtbereich liege, seien die Voraussetzungen für die Anschlußpflicht nach § 5 des Müllgesetzes 1980 erfüllt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 27. November 1989, B 1229/89, deren Behandlung nach Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte, sie jedoch antragsgemäß nach Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt. Nach seinem Vorbringen erachtet er sich in seinem Recht auf amtswegige Feststellung des Sachverhaltes (§ 39 Abs. 2 AVG), in seinem Recht, nur einmal zur Anschlußpflicht nach § 5 des Müllgesetzes 1980 herangezogen zu werden, sowie in seinem Recht, die Anschaffungskosten für ein weiteres Müllgefäß der mitbeteiligten Partei nicht ersetzen zu müssen (§ 8 Abs. 2 des Müllgesetzes 1980), verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat sich in einer Stellungnahme der Gegenschrift der belangten Behörde vollinhaltich angeschlossen und auf die Abgabe einer eigenen Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 des Müllgesetzes 1980, LGBl. Nr. 15, sind die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke oder Personen, die zur Nutzung des Grundstückes in ähnlicher Weise ausschließlich befugt sind - in der Folge Eigentümer (Nutzungsberechtigte) genannt - verpflichtet, die Abfuhr und die Beseitigung des auf ihren Grundstücken anfallenden Haus- und Sperrmülls durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen zu lassen (Anschlußpflicht). Weiters besteht Anschlußpflicht für alle im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, sofern sich auf ihnen Wohngebäude befinden, für die nach den baurechtlichen Vorschriften eine rechtskräftige Benützungsbewilligung vorliegt.
Ausnahmen von der Anschlußpflicht regelt § 6 des Müllgesetzes 1980.
Demnach sind von der Anschlußpflicht die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) solcher Grundstücke, die durch ihre Widmung keinen regelmäßigen Anfall von Haus- und Sperrmüll erwarten lassen, wie Transformatorenstationen, Wasserhochbehälter, Kirchen, Kapellen, Feuerwehrgerätehäuser, Leichenhallen u.dgl. ausgenommen (Abs. 1).
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat darüberhinaus der Verband auf Antrag des Eigentümers (Nutzungsberechtigten) Ausnahmen von der Anschlußpflicht zu bewilligen, wenn die Abfuhr und die Beseitigung des gesamten auf einem Grundstück anfallenden Haus- und Sperrmülls in einer den Bestimmungen der §§ 3 und 4 entsprechenden Art und Weise gewährleistet und hiedurch die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Müllabfuhr nicht gefährdet ist.
Nach § 8 Abs. 2 des Müllgesetzes 1980 sind die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) der im Pflichtbereich gelegenen anschlußpflichtigen Grundstücke und der mit Ausnahmebewilligung in die Müllabfuhr einbezogenen Grundstücke (§ 7) verpflichtet, für die Sammlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Hausmülls nur die vom Verband beigestellten Müllsammelgefäße zu verwenden. Die erstmaligen Anschaffungskosten der Müllsammelgefäße sind dem Verband durch den Eigentümer (Nutzungsberechtigten) zu ersetzen. Die Müllsammelgefäße verbleiben im Eigentum des Verbandes.
Gemäß § 40 Abs. 3 erster Satz des Müllgesetzes 1980 obliegt dem Verbandsobmann im Einvernehmen mit dem Verbandsobmannstellvertreter die Besorgung behördlicher Aufgaben in I. Instanz. Über Berufungen gegen Bescheide des Verbandsobmannes entscheidet nach § 38 letzter Satz leg. cit. der Verbandsvorstand endgültig.
Wer durch einen Bescheid des Verbandsvorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung an die Landesregierung erheben. Die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 bis 6 der Burgenländischen Gemeindeordnung gelten hiebei sinngemäß (§ 44 des Müllgesetzes 1980).
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach als Grundstück im Sinne des § 5 des Müllgesetzes 1980 jedes Grundstück zu verstehen sei, das im Grundbuch eine selbständige Einlagezahl bilde. Damit unterstelle sie der zitierten Rechtsvorschrift, die nach dem Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1989 keine verfassungswidrige Norm sei, einen gleichheitswidrigen Inhalt: Auf die Zufälligkeit der Grundstücksnummern oder der Einlagezahl könne es nämlich nicht ankommen. Der Erwerber einer benachbarten Liegenschaft habe es jederzeit in der Hand, das vorerst grundbücherlich selbständige Nachbargrundstück grundbücherlich mit seinem bisherigen Besitz zu vereinigen. Die Gesetzesauslegung der belangten Behörde, die an der Realität vorbeigehe, habe zur Folge, daß eine Betriebsanlage, die sich über Liegenschaften mit mehreren Einlagezahlen erstrecke, mehrfach anschlußpflichtig sei. Entsprechend sorgfältig ausgearbeitete Gesetze träfen daher zum Grundstückbegriff genauere Anordnungen. So stelle z.B. § 5 Abs. 1 Z. 5 des Fernmeldegesetzes (Ausnahme der Errichtung und des Betriebes von Fernmeldeanlagen "innerhalb der Grenze zusammenhängender Liegenschaften desselben Eigentümers, wenn kein Teil der Anlage öffentliches Gut, fremde Liegenschaften, ein öffentliches Gewässer, ein fremdes Privatgewässer oder einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt" von der fernmelderechtlichen Bewilligungspflicht) auf den wirtschaftlichen Liegenschaftsbegriff ab. Bei verfassungskonformer Auslegung des Müllgesetzes 1980 sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise in analoger Heranziehung der angeführten Bestimmung oder zumindest deren grundsätzliche Wertung geboten gewesen. Die belangte Behörde hätte daher im Beschwerdefall die Tatsache, daß die Grundstücke Nr. 5657/29, 28 und 12, KG S, in der Natur eine wirtschaftliche Einheit darstellten, feststellen und als für die Frage der Anschlußverpflichtung wesentlich erkennen müssen. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß in der Zwischenzeit ein von ihm gestellter Antrag auf Ausnahme von der Anschlußpflicht nach § 6 Abs. 2 des Müllgesetzes 1980 von der mP bescheidförmig abgewiesen worden sei. Wenn auch dieses Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei, zeige es doch auf, daß auch im Wege des § 6 Abs. 2 des Müllgesetzes 1980 keine verfassungskonforme Gesetzesauslegung zu erreichen sei.
Stelle aber sein Grundstück Nr. 5657/28 kein "anschlußpflichtiges Grundstück" dar, sei eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs. 2 des Müllgesetzes 1980 nicht gegeben. Es sei daher die Vorschreibung des Ersatzes der Anschaffungskosten eines Müllsammelgefäßes aus diesem Grund rechtswidrig erfolgt.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Die Anschlußpflicht im Sinn des § 5 erster Satz Müllgesetz besteht nur gegenüber Eigentümern oder (in bestimmter Weise umschriebenen) Nutzungsberechtigten von Grundstücken unter folgenden Voraussetzungen:
-
Lage des Grundstückes im Pflichtbereich
-
Anfall von Haus- und Sperrmüll auf diesem Grundstück.
Im Beschwerdefall ist nach der Aktenlage (unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren) unbestritten, daß der Beschwerdeführer (grundbücherlicher) Eigentümer des Grundstückes Nr. 5657/28, KG S, ist, daß auf diesem Grundstück jedenfalls Hausmüll anfällt und daß dieses Grundstück im Pflichtbereich (im Sinn des § 2 Abs. 8 des Müllgesetzes 1980) liegt.
Strittig ist ausschließlich die Frage, wie der Begriff "Grundstück" im § 5 des Müllgesetzes, der diesen Begriff nicht näher definiert, auszulegen ist.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, daß der Gesetzgeber den Inhalt von Tatbestandsvoraussetzungen, an deren Vorliegen er Rechtsfolgen knüpft, im allgemeinen selbst festsetzen kann und er nicht an Begriffsinhalte gebunden ist, die der von ihm verwendete Ausdruck in anderen (gleichrangigen) Rechtsvorschriften gefunden hat. Knüpft der Gesetzgeber jedoch an einen solchen Begriff, der bereits in einer anderen Rechtsvorschrift inhaltlich umschrieben wurde, an, ohne seinen Inhalt näher festzulegen, und läßt sich auch sonst aus der anzuwendenden Norm kein Hinweis dafür finden, daß er von einer abweichenden Bedeutung ausgegangen wäre (wie z.B. aus der Gesetzessystematik und dem Regelungszweck), ist im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und der daraus folgenden Einheit der Rechtssprache (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1989, Zl. 88/12/0213) vom gleichen Begriffsinhalt, wie er in ausdrücklichen Regelungen festgelegt wurde, auszugehen. Dabei kann auch der Inhalt einer landesrechtlichen Vorschrift aus einer bundesrechtlichen Vorschrift und umgekehrt gewonnen werden.
Nach § 7a des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 und § 30 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 - beide in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 238/1975 (Art. I Z. 5 bzw. Art. II Z. 3) - ist ein Grundstück "jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist".
Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Müllgesetz 1980 keinen Hinweis dafür zu entnehmen (insbesondere weder aus seiner Systematik noch aus seinem Regelungszweck), daß der Landesgesetzgeber im § 5 leg. cit. von einem anderen Begriffsinhalt ausgegangen ist, wie er in den vorhin zitierten bundesrechtlichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Es verstößt auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn der Landesgesetzgeber im Rahmen der ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit aus Gründen der Verwaltungsökonomie an dieses verhältnismäßig einfach festzustellenden Tatbestandselement anknüpft und es in Verbindung mit weiteren Voraussetzungen, insbesondere mit dem Anfall von Haus- und Sperrmüll für das Bestehen des Anschlußzwanges für maßgebend erklärt. Im übrigen erscheint die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 des Müllgesetzes in Fällen, wie sie der Beschwerdeführer vor Augen hat, nicht von vornherein ausgeschlossen, sodaß auch diese Vorschrift bei der vom Beschwerdeführer geforderten verfassungskonformen Auslegung des § 5 des Müllgesetzes 1980 mit in Betracht zu ziehen ist. Ob die Anwendbarkeit dieser Bestimmung in seinem Fall - insbesondere bei der von ihm beabsichtigten Art der Entsorgung des auf dem Grundstück Nr. 5657/28, KG S, anfallenden Mülls - zu Recht von der mP versagt wurde oder nicht, ist - wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde zutreffend bemerkt - nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, enthalten doch die im Beschwerdefall im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheide (einschließlich des angefochtenen Vorstellungsbescheides) nur einen Abspruch über die Anschlußpflicht des genannten Grundstückes an die öffentliche Müllabfuhr, nicht aber über die Versagung einer Ausnahme von der Anschlußpflicht (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1987, Zl. 87/01/0045).
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgebrachte wirtschaftliche Einheit der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke für die Lösung der Frage, ob für das Grundstück Nr. 5657/28, KG S, Anschlußpflicht im Sinne des § 5 des Müllgesetzes 1980 besteht oder nicht, als rechtlich nicht erheblich ansah und davon ausgehend, keine weiteren Ermittlungen über das Zutreffen dieses Vorbringens anstellte.
Damit gehen aber auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in bezug auf die nach § 8 Abs. 2 leg. cit. vorgeschriebenen Anschaffungskosten ins Leere.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991 (Art. I Z. 4 und 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120094.X00Im RIS seit
29.01.2002