TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/18 91/12/0238

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §240a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des G in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. August 1991, Zl. 117279/III-32/91, betreffend Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg vom 16. Dezember 1989 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung gemäß § 240a BDG 1979 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 346/1989) seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung mit 1. Jänner 1990 bewirkt habe. Auf Grund seiner Verwendung - Code 0075 - und seines Vorrückungsstichtages 27. September 1971 gebühre ihm ab 1. Jänner 1990 das Gehalt der Verwendungsgruppe PT 6, Gehaltsstufe 10. Als Zeitpunkt der nächsten Vorrückung wurde der 1. Juli 1991 angegeben.

Am 3. September 1990 beantragte der Beschwerdeführer, den obgenannten Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg vom 16. Dezember 1989 gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahin abzuändern, daß sein Arbeitsplatz nicht der Verwendungsgruppe PT 6, sondern der Verwendungsgruppe PT 5 - Code 0091 - zugeordnet werde, sodaß ihm auf Grund dieser Zuordnung ab 1. Jänner 1990 das Gehalt der Verwendungsgruppe PT 5, Gehaltsstufe 10, zuerkannt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. September 1990 auf Abänderung des genannten Bescheides vom 16. Dezember 1989 gemäß § 68 Abs. 1 und 2 AVG wegen entschiedener Sache zurück. In der Bescheidbegründung befaßt sich die belangte Behörde ausschließlich mit der Begründung des Antrages des Beschwerdeführers vom 3. September 1990, wonach seine Verwendung richtigerweise der Verwendungsgruppe PT 5 (Code 0091) zuzuordnen sei, die sie verneint. Im Anschluß daran heißt es lediglich, es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Der angefochtene Bescheid sei zunächst wegen Unbestimmtheit der Entscheidung inhaltlich rechtswidrig. Dem Wortlaut des Spruches nach solle nämlich die Entscheidung eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 3. September 1990 sein, die Begründung sei aber demgegenüber "zur Gänze und ausschließlich als eine solche für eine abweisende meritorische Entscheidung formuliert". Damit liege ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, es sei denn, daß der angefochtene Bescheid als meritorische Entscheidung gewertet werde. Dies sei auch nach Auffassung des Beschwerdeführers der Fall, weil eine Irrtümlichkeit nur bezüglich der Formulierung des Spruches und nicht bezüglich der Formulierung der Begründung angenommen werden könne. Es erscheine nämlich undenkbar, daß nur "irrtümlich" eine gut drei Schreibmaschinenseiten umfassende meritorische Begründung ausgearbeitet worden sei. Daher bleibe nur noch die im Hinblick auf die investierte Gedankenarbeit weit eher mögliche Version, daß die Formulierung des Spruches auf einen Irrtum zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer gehe daher davon aus, daß der angefochtene Bescheid in Wahrheit den behördlichen Willen zum Ausdruck bringe, unter Anwendung des § 68 AVG trotz der Rechtskraft des Bescheides vom 16. Dezember 1989 in der Sache zu entscheiden, wenn auch neuerlich abschlägig. Diese meritorische Entscheidung sei aus näher dargelegten Gründen sowohl inhaltlich rechtswidrig als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Nach § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu.

Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen besteht kein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides und daher kein Anlaß, den angefochtenen Bescheid als eine "meritorische Entscheidung" im Sinne der Beschwerdeausführungen zu deuten. Die belangte Behörde hat sich nicht "irrtümlich" mit der Begründung des Antrages des Beschwerdeführers vom 3. September 1990, also mit der Verwendungsgruppeneinstufung, befaßt, sondern deshalb, um darzulegen, aus welchen Gründen sie keinen Anlaß zu einer amtswegigen Aufhebung oder Abänderung des rechtskräftigen Bescheides der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg vom 16. Dezember 1989 gefunden hat. Dadurch, daß es im Anschluß an diese Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich heißt, es sei "daher spruchgemäß zu entscheiden" gewesen, ohne zumindest auf die Abs. 1 und 7 des § 68 AVG hinzuweisen, wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die völlig eindeutige Rechtslage nach diesen gesetzlichen Bestimmungen in keinem Recht verletzt.

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120238.X00

Im RIS seit

18.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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