TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/18 91/12/0012

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

UOG 1975 §15 Abs7;
UOG 1975 §26 Abs3 lita;
UOG 1975 §26 Abs3 litb;
UOG 1975 §26 Abs3 litc;
UOG 1975 §63 Abs1 litb;
UOG 1975 §65 Abs2;
UOG 1975 §65 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Berufungskommission für die Wiederbesetzung der Planstelle eines ordentlichen Universitätsprofessors für gerichtliche Medizin an der Universität Wien, vertreten durch DDr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. November 1990, Zl. 68.153/154-15/90, betreffend die Aufhebung eines Beschlusses der Beschwerdeführerin, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Beschluß der Beschwerdeführerin vom 23. März 1990 zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages (für die Wiederbesetzung der Planstelle eines ordentlichen Universitätsprofessors für gerichtliche Medizin an der Universität Wien) gemäß § 5 Abs. 4 und Abs. 5 lit. a und b in Verbindung mit § 26 Abs. 3 des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, in der im Beschwerdefall gemäß Art. III Abs. 1 der UOG-Novelle, BGBl. Nr. 364/1990, noch anzuwendenden Fassung vor dieser Novelle (im folgenden UOG) auf.

In der Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde die personelle Zusammensetzung der beschwerdeführenden Kommission fest (Punkt 1), bejahte die Zulässigkeit der Aufhebung ihres Beschlusses vom 23. März 1990 gemäß § 5 Abs. 4 und Abs. 5 lit. a und b UOG (Punkt 2) und verneinte sodann die Rechtmäßigkeit der Entsendung der in Punkt 1 genannten Mitglieder der beschwerdeführenden Kommission in diese (Punkt 3); letzteres aus folgenden (für die Behandlung der Beschwerde relevanten) Überlegungen:

Gemäß § 26 Abs. 3 lit. a UOG hätten der Berufungskommission Vertreter der Universitätsprofessoren des betreffenden Faches, nahe verwandter oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer anzugehören. Dies sei so zu verstehen, daß nahe verwandte Fachvertreter erst dann - also subsidiär - in Betracht zu ziehen seien, wenn zu wenige Fachvertreter vorhanden seien, und Vertreter von bloß nahestehenden Fächern erst dann zu entsenden seien, wenn weder Vertreter des Faches noch Vertreter nahe verwandter Fächer in erforderlicher Zahl vorhanden seien. Es sei einsichtig, daß ein Fachvertreter im engsten Sinn nicht vorliegen könne. Das Gutachten des emeritierten Universitätsprofessors Dr. H, der die wiederzubesetzende Planstelle innegehabt habe, laufe im wesentlichen darauf hinaus, daß alle medizinischen Disziplinen mit der Gerichtsmedizin in einer engen Beziehung stünden. Es werde nicht bestritten, daß eine gewisse Nahebeziehung aller medizinischen Disziplinen zur Gerichtsmedizin bestehe, ja bestehen müsse. Allerdings erscheine es evident, daß die im eben genannten Gutachten aufgezeigten Nahbereiche sich unschwer in die der Gerichtsmedizin nahe verwandten einerseits und die der Gerichtsmedizin bloß nahestehenden Fächer andererseits unterscheiden ließen. Bei der Entsendung der Professoren sei dem schon genannten Auftrag des Gesetzgebers, zunächst die Vertreter nahe verwandter Fächer und erst dann die Vertreter bloß nahestehender Fächer zu entsenden, nicht entsprochen worden, weil weder ersichtlich sei, daß nicht ausreichend Vertreter nahe verwandter Fächer zur Verfügung gestanden wären, noch, daß (überhaupt) die Unterscheidung in Vertreter nahe verwandter und dem Fach bloß nahestehender Fächer vorgenommen worden wäre.

Dasselbe gelte für die Vertreter der im § 26 Abs. 3 lit. b UOG zusammengefaßten Personengruppe (Mittelbau).

Bei der Entsendung der Studentenvertreter nach § 26 Abs. 3 lit. c UOG sei zu beachten, daß diese eine Diplomprüfung oder gleichwertige Prüfung des betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer bereits abgelegt hätten. Umgelegt auf die Studienrichtung Medizin, die keine Diplomprüfungen, sondern nur Rigorosen kenne, bedeute dies, daß die unabdingbare Voraussetzung für die Entsendung von Studierenden der Medizin in eine Berufungskommission die positive Absolvierung eines, also des ersten Rigorosums sei. Wie aus den vorgelegten Unterlagen betreffend den Studienfortgang der Mitglieder der studentischen Kurie der beschwerdeführenden Kommission hervorgehe, könnten lediglich vier Mitglieder diese Voraussetzung erfüllen. Schon aus diesem Grund sei auch die studentische Kurie unrichtig zusammengesetzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei nicht auf die "gleichwertige Prüfung" nach § 26 Abs. 3 lit. c UOG abzustellen. In den Erläuterungen (der Regierungsvorlage) zu § 26 Abs. 3 lit. c UOG sei ausgeführt, daß unter den "gleichwertigen Prüfungen" Prüfungen nach den Studien zu verstehen seien, die noch nicht im Sinne des § 3 des Allgemeinen-Hochschulstudiengesetzes (AHStG) durch neue besondere Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne geregelt worden seien. Damit sei klargestellt worden, daß die "gleichwertige Prüfung" nur in den Studienrichtungen von Bedeutung sei, die noch kein Studiengesetz nach den Grundsätzen des AHStG erhalten hätten. Das Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin aus 1973 sei aber nach Inkrafttreten des AHStG geschaffen worden. Daß das Medizinstudium sich in einigen Punkten signifikant von anderen auf dem AHStG beruhenden besonderen Studiengesetzen unterscheide (keine Zweiteilung in Diplomstudium und Doktoratsstudium, sondern nur Doktoratsstudium ohne zwingende Dissertation; Gliederung in drei durch Rigorosen abzuschließende Studienabschnitte), ändere nichts daran, daß das Studiengesetz Medizin ein besonderes Studiengesetz im Sinne des § 3 AHStG sei. Es sei somit evident, daß für die Beurteilung der Qualifikation (der zu entsendenden Mitglieder) die Ablegung (mindestens) einer Diplomprüfung, im Falle der Studienrichtung Medizin eines Rigorosums, heranzuziehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die gemäß § 5 Abs. 7 UOG zur Erhebung der Beschwerde berechtigte Kommission (vgl. u.a. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1979, Slg. Nr. 9735/A, und vom 19. Dezember 1979, Zlen. 3218, 3250/79, sowie die Erkenntnisse vom 27. April 1981, Slg. Nr. 10436/A, und vom 31. Jänner 1984, Zl. 83/07/0171) unter den Gesichtspunkten der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, daß ihre Zusammensetzung bei Beschlußfassung den Bestimmungen des § 26 Abs. 3 UOG entsprochen habe, unabhängig davon aber keiner der von der belangten Behörde herangezogenen Aufhebungsgründe des § 5 Abs. 5 lit. a und b UOG gegeben gewesen sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des § 26 Abs. 3 UOG lauten:

"In die Berufungskommission sind zu entsenden:

a) Vertreter der Universitätsprofessoren des betreffenden Faches, nahe verwandter oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer; wenn an der Universität solche Personen nicht oder nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen, so sind entsprechend qualifizierte Angehörige einer anderen Universität, erforderlichenfalls auch einer ausländischen Universität (Hochschule) in die Berufungskommission zu berufen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind, mit beratender Stimme. ....

b) Vertreter der im § 63 Abs. 1 unter lit. b zusammengefaßten Personengruppe. Unter diesen Vertretern muß sich wenigstens eine Person mit der Lehrbefugnis (venia docendi) befinden. Die in lit. a genannten Bestimmungen sind anzuwenden;

c) Vertreter der Studierenden, die eine Diplomprüfung oder gleichwertige Prüfungen des betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer bereits abgelegt haben; das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat Vertreter in die Berufungskommission zu entsenden, die diese Bedingung erfüllen."

Der Verwaltungsgerichtshof teilt zunächst nicht die (nicht näher begründete) Auffassung der belangten Behörde, daß der erste Halbsatz des § 26 Abs. 3 lit. a eine - bei der Entsendung durch die Professorenkurie (§§ 65 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 7, 26 Abs. 3 lit. a UOG) zu beachtende - im Verhältnis der Subsidiarität stehende Dreistufigkeit (Rangordnung) enthalte. Für eine solche Auslegung könnte (wohl nur) die Verwendung des Wortes "wenigstens" ins Treffen geführt werden. Daraus läßt sich aber kein überzeugendes Argument für sie gewinnen. Denn schon bei isolierter Betrachtung des ersten Halbsatzes dieser Bestimmung kann diese Wortwahl mit zumindest derselben Berechtigung auch als bloße Betonung der (durch die für erforderlich erachtete Fachnähe markierten) äußersten Grenze des - hinsichtlich der Entsendungsfähigkeit gleichrangigen - näher umschriebenen Personenkreises verstanden werden. Die Richtigkeit dieser Bedeutungsvariante wird durch den zweiten Halbsatz der strittigen Bestimmung erhärtet. In ihm wird nämlich durch den Gebrauch der Wendung "wenn an der Universität solche Personen nicht oder nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen" - im Gegensatz zum ersten Halbsatz völlig eindeutig - eine Subsidiarität des davon erfaßten Personenkreises gegenüber dem im ersten Halbsatz angesprochenen statuiert, und zwar in der Weise, daß bei Zutreffen dieser Voraussetzung, also des gänzlichen oder zumindest teilweisen Fehlens der im ersten Halbsatz angesprochenen Personen schlechthin (und nicht etwa schon bei Fehlen ausreichender im Sinne der Subsidiaritätsthese zum ersten Halbsatz vorrangiger Personen an der betreffenden Universität einerseits und bei Vorhandensein solcher Personen an anderen Universitäten andererseits), "entsprechend qualifizierte Angehörige einer anderen Universität" zu entsenden sind. Daß bei dieser subsidiären Entsendung im Sinne der Subsidiaritätsthese zum ersten Halbsatz vorzugehen sei, ergibt sich aus dem zweiten Halbsatz nicht; unter "entsprechend qualifizierten Angehörigen einer anderen Universität" können nach dem Zusammenhang mit dem Vordersatz nur "solche Personen" (nämlich die im ersten Halbsatz angesprochenen) schlechthin gemeint sein. Daß der Gesetzgeber auf eine gestufte Fachnähe im Sinne der von der belangten Behörde vertretenen Subsidiarität Wert gelegt hätte, ergibt sich schließlich auch nicht aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum UOG (888 BlgNR XIII. GP, Seite 115 f).

Da nach dem dritten Satz des § 26 Abs. 3 lit. b UOG die in lit. a genannten Bestimmungen auch auf die Entsendung der Vertreter der im § 63 Abs. 1 unter lit. b zusammengefaßten Personengruppe anzuwenden sind, ist auch für ihre Entsendung eine Dreistufigkeit im Sinne der Subsidiarität abzulehnen.

Ausgehend davon, daß auch nach Auffassung der belangten Behörde die in die beschwerdeführende Kommission entsandten Vertreter nach § 26 Abs. 3 lit. a und b in der von diesen Bestimmungen geforderten Weise wenigstens dem Fach nahestehenden Fächern zuzuordnen sind, hat die belangte Behörde zu Unrecht Verstöße gegen die eben genannten Bestimmungen bei der Entsendung dieser Vertreter angenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich aber auch nicht der Auslegung des § 26 Abs. 3 lit. c UOG durch die belangte Behörde anzuschließen.

Die unter Bezug auf die eben genannten Erläuterungen der Regierungsvorlage zum UOG von der belangten Behörde vertretene Meinung, es beziehe sich der mit "gleichwertige Prüfungen" eingeleitete Satzteil nur auf Studienrichtungen, "die noch kein Studiengesetz nach den Grundsätzen des AHStG erhalten haben", und damit nicht auf das durch das Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 123/1973, geregelte Studium, hätte zur Konsequenz, daß § 26 Abs. 3 lit. c auf Studierende der Medizin mangels Fehlens von Diplomprüfungen in dieser Studienrichtung entweder überhaupt nicht oder nur analog anwendbar wäre. Bei einer analogen Anwendung bedürfte es (bei Zugrundelegung des Verständnisses des Wortes "Diplomprüfung" durch die belangte Behörde) der Prüfung, ob "Diplomprüfung" und "Rigorosum" nach den für die Studienrichtung Medizin geltenden Studienvorschriften - vor dem Hintergrund des Zweckes der im § 26 Abs. 3 lit. c UOG normierten Anforderungen an die entsendungsfähigen Vertreter der Studierenden - gleichwertig sind oder ob nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, bereits Teilprüfungen eines (im Beschwerdefall des ersten) Rigorosums ausreichten.

Dieses Analogieproblem kann aber auf sich beruhen. Denn der Wortlaut des § 26 Abs. 3 lit. c UOG enthält keinen Ansatzpunkt für die die Notwendigkeit einer Analogiediskussion auslösende Prämisse der belangten Behörde, nämlich den ausschließlichen Bezug des mit "gleichwertige Prüfungen" eingeleiteten Satzteiles auf die noch durch kein Studiengesetz nach den Grundsätzen des AHStG geregelten Studienrichtungen. Schon deshalb kommt auch dem Hinweis auf die in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Erläuterungen der Regierungsvorlage zum UOG (Seite 116) keine Bedeutung zu. Abgesehen davon läßt sich dieser den Ausdruck "gleichwertige Prüfungen" erläuternde Satz (der sich im übrigen, wie noch auszuführen sein wird, auf eine anders gefaßte Bestimmung der Regierungsvorlage bezog) nicht im Sinne einer Ausschließlichkeit des Bezuges auf Studien deuten, die noch nicht im Sinne des § 3 AHStG durch neue, besondere Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne geregelt wurden.

Daraus folgt, daß für Vertreter der Studierenden der Studienrichtung Medizin im Sinne des § 26 Abs. 3 lit. c UOG zu prüfen ist, ob sie "gleichwertige Prüfungen des betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer bereits abgelegt haben".

Bei der Ermittlung der Bedeutung des Wortes "gleichwertige" ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß sich auch das Erfordernis "eine Diplomprüfung" auf das betreffende Fach, nahe verwandte Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehende Fächer (im Sinne der oben dargelegten Gleichwertigkeit) bezieht und es daher nicht genügt, daß Studierende "eine Diplomprüfung" ohne den genannten Fachbezug abgelegt haben. Der isolierte Wortlaut des § 26 Abs. 3 lit. c UOG ließe zwar auch eine andere Auslegung zu. Gegen eine solche Fachabkoppelung sprechen aber sowohl der Regelungszusammenhang mit den lit. a und b des § 26 Abs. 3 UOG als auch die schon angesprochene Änderung des Wortlautes, die die Regierungsvorlage im Zuge der Gesetzwerdung erhielt. Ursprünglich hieß es nämlich im § 26 Abs. 2 lit. b der Regierungsvorlage, es seien in die Berufungskommission "Vertreter der Studierenden, die die erste Diplomprüfung oder gleichwertige Prüfungen des betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nachstehender Fächer bereits abgelegt haben" zu entsenden. Dies konnte noch (mußte wohl) in bezug auf die "erste Diplomprüfung" im Sinne einer Fachabkoppelung verstanden werden. Die im Ausschuß für Wissenschaft und Forschung "im Lichte der Diskussionen des Unterausschusses" vorgenommenen "zahlreichen Veränderungen" (vgl. Ausschußbericht 1526 BlgNR XIII. GP, Seite 3) erfaßten auch diese Bestimmung. Aus welchen Gründen allerdings die Neufassung erfolgte, läßt sich dem Ausschußbericht nicht entnehmen. Die Ersetzung des Wortes "erste" durch "eine" deutet aber auf den nach dem Gesetz erforderlichen Fachbezug hin. Es wäre auch die Sachbezogenheit einer Regelung nicht erkennbar, die zwar für Diplomstudien eine Diplomprüfung ohne Fachbezug genügen läßt, für das Studium der Medizin aber fachbezogene "gleichwertige Prüfungen" fordert.

    Ist aber demnach § 26 Abs. 3 lit. c UOG in bezug auf die

erforderliche "Diplomprüfung" so zu lesen, daß in die

Berufungskommission "Vertreter der Studierenden, die eine

Diplomprüfung ... des betreffenden Faches, nahe verwandter

Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer bereits

abgelegt haben", zu entsenden sind, so kann im Hinblick auf die

Wendung "die eine Diplomprüfung ... des betreffenden Faches ...

abgelegt haben" das Wort "Diplomprüfung" nicht im Sinne der Bestimmungen des AHStG (§§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 2 und 3), d.h. dahin verstanden werden, es müsse als Voraussetzung der Entsendungsfähigkeit bereits die (mehrere Fächer umfassende) Gesamtprüfung abgelegt worden sein. Eine diese Auslegungsvariante vermeidende Deutung, es sei eben als Voraussetzung der Entsendungsfähigkeit die Ablegung der (mehrere Fächer umfassenden) Gesamtprüfung aus dem betreffenden Fach, nahe verwandten Fächern oder wenigstens dem Fach nahestehenden Fächern erforderlich, ist abzulehnen, weil sie im Regelfall, in dem nicht alle Diplomprüfungsfächer "wenigstens dem Fach nahestehende Fächer" sind, die Norm unvollziehbar machte. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher unter der Wendung "eine Diplomprüfung" in § 26 Abs. 3 lit. c UOG (im Sinne eines keineswegs unüblichen Sprachgebrauches) eine Teilprüfung einer Diplomprüfung des betreffenden Faches, eines nahe verwandten Faches oder wenigstens eines dem Fach nahestehenden Faches zu verstehen. Konsequenterweise gilt dies dann auch für die Wendung "gleichwertige Prüfungen". Im Bereich der Studienrichtung Medizin genügt demnach jedenfalls die Ablegung einer fachbezogenen Teilprüfung eines Rigorosums.

Gegen diese Interpretation des § 26 Abs. 3 lit. c UOG spricht auch nicht der schon mehrfach angesprochene Zweck des § 26 Abs. 3, nämlich eine gewisse Fachnähe der in die Berufungskommission entsandten Vertreter zu gewährleisten. Denn diese Fachnähe kann entsprechend der unterschiedlichen Stellung dieser Vertreter im Lehr- und Lernbetrieb der Universität nur eine qualitativ unterschiedliche sein. Hinsichtlich der Vertreter der Studierenden begnügt sich der Gesetzgeber mit der Ablegung fachbezogener Prüfungen in der in dieser Bestimmung genannten Art, von denen er - unwiderlegt - annimmt, ihre Ablegung setze diese Studierenden in die Lage, in sachgemäßer (ihnen möglicher) Weise in der Berufungskommission mitzuarbeiten (vgl. die - trotz der genannten späteren Änderung des vorgeschlagenen Gesetzeswortlautes weiterhin beachtlichen - ausführlichen Darlegungen der Erläuterungen der Regierungsvorlage zum UOG, Seite 115 f). Hiezu scheint aber die Ablegung einer fachbezogenen Teilprüfung einer Diplomprüfung (eines Rigorosums) ausreichend zu sein, wenn man bedenkt, daß es für die Entsendungsfähigkeit in das "zuständige Kollegialorgan", das nach § 26 Abs. 2 die Berufungskommission einzusetzen hat und auf das gemäß § 28 Abs. 4 UOG unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnisse der Berufungskommission übergehen, genügt, daß der Studentenvertreter wenigstens zwei Semester als ordentlicher Hörer an der betreffenden Fakultät (§ 63 Abs. 3 UOG) bzw. Universität (§ 76) studiert hat.

Ausgehend davon, daß jeder der in die beschwerdeführende Kommission entsandten Vertreter der Studierenden zumindest eine fachbezogene Teilprüfung eines Rigorosums abgelegt hat, ist auch die Auffassung der belangten Behörde, es sei bei der Entsendung der Vertreter der Studierenden gegen § 26 Abs. 3 lit. c UOG verstoßen worden, rechtsirrig.

Da somit die Auffassung der belangten Behörde, es habe die Entsendung der in § 26 Abs. 3 lit. a bis c UOG genannten Vertreter in die beschwerdeführende Kommission diesen Bestimmungen widersprochen, unzutreffend ist, brauchte weder auf die von der beschwerdeführenden Kommission vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die so verstandene Bestimmung des § 26 Abs. 3 UOG noch auf die im Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 und 5 UOG von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erörterten Fragen der Zulässigkeit der Aufhebung des obgenannten Beschlusses der beschwerdeführenden Kommission im Falle der Rechtswidrigkeit eines oder mehrerer Entsendungsakte, insbesondere auf die Frage, ob in einem solchen Fall eine Aufhebung des Beschlusses der beschwerdeführenden Kommission ohne zumindest gleichzeitige Aufhebung des oder der Entsendungsakte zulässig ist, eingegangen zu werden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufwandersatz war gemäß § 47 Abs. 4 VwGG, wonach unter anderem in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz stattfindet, abzuweisen. Denn die auf § 5 Abs. 7 UOG gestützte Beschwerde der Beschwerdeführerin stellt eine solche nach Art. 131 Abs. 2 B-VG und damit im Sinne des § 47 Abs. 4 VwGG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120012.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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