TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/18 90/12/0233

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des NN in X, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Juni 1990, Zl. 101.013/7-Pr/3/90, betreffend Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Berghauptmannschaft X.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 1987 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 15 Abs. 2 und 16 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Wirksamkeit vom 1. August 1987 eine pauschalierte Überstundenvergütung im Ausmaß von 20,6 v.H. des Gehaltes und der zur Bemessungsgrundlage gehörenden Zulagen bemessen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 die pauschalierte Überstundenvergütung mit Ablauf des 30. Juni 1990 ein und sprach aus: "Ab 1.7.1990 erfolgt die Abgeltung der angeordneten und von Ihnen tatsächlich geleisteten Überstunden im Wege der Einzelverrechnung."

Begründend wird ausgeführt, gemäß § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 könnten Überstunden pauschaliert werden, wenn die Leistungen, die einen Anspruch auf eine Überstundenvergütung begründeten, dauernd und so regelmäßig erbracht würden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich sei. Diese im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung von Überstunden stelle eine Berechnungsart dar, die ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung diene, ein subjektives Recht auf Vornahme einer Pauschalberechnung sei dem Beamten im Gesetz nicht eingeräumt. Er habe auch keinen Anspruch darauf, daß eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten werde; vielmehr müsse es der Dienstbehörde unbenommen bleiben, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen (Hinweis auf Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1977, Zl. 496/77). Letzteres werde insbesondere dann erforderlich sein, wenn eine Sachverhaltsänderung eintrete, die den Wegfall der Voraussetzung für die Pauschalierung, nämlich die Möglichkeit der Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte, zu Folge habe. Infolge der Erkrankung des Beschwerdeführers seit 17. April 1990, die nur kurz unterbrochen gewesen sei und laut Bestätigung des behandelnden Arztes bis 22. August 1990 andauern werde, sowie des voraussichtlichen operativen Eingriffes, dem der Beschwerdeführer sich in Kürze unterziehen werde, trete eine Änderung des seinerzeitigen Sachverhaltes, der für die Pauschalierung der Überstundenvergütung maßgebend gewesen sei, ein. Die Pauschalierung der Überstundenvergütung sei daher mit Ablauf des 30. Juni 1990 einzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Die Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956) gehört gemäß § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes zu den Nebengebühren, die nach Abs. 2 des § 15 pauschaliert werden können, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist.

Gemäß § 15 Abs. 5 leg. cit. wird der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, räumt das Gehaltsgesetz 1956 dem Beamten weder ein subjektives Recht auf die Pauschalberechnung noch auf die Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung ein. Vielmehr muß es der Dienstbehörde unbenommen bleiben, von der Pauschalierung von Nebengebühren abzugehen, und sie ist, wenn dadurch insgesamt eine Ersparnis erzielbar ist, im Hinblick auf die die Verwaltung treffende Pflicht zur Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auch dazu verpflichtet. Vollends gilt dies dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die betreffenden pauschalierten Nebengebühren nicht mehr vorliegen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1977, Zl. 496/77, vom 2. Juni 1980, Zl. 2660/79, Slg. 10.153/A - nur RS, u.v.a.). Die belangte Behörde hat die Änderung des seinerzeit für die Pauschalierung maßgebenden Sachverhaltes nur in der Erkrankung des Beschwerdeführers gesehen.

Diese Rechtsauffassung ist aber im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung des § 15 Abs. 5 GG 1956 unrichtig und findet auch in der von der belangten Behörde in der Begründung angesprochenen (- und vorher kurz dargestellten -) Judikatur schon deshalb keine Deckung, weil diese Rechtsaussagen nicht den Fall der Einstellung einer pauschalierten Nebengebühr wegen Erkankung betroffen haben.

Der Abs. 5 des § 15 GG 1956 enthält eine abgestufte Behalteregelung für die pauschalierte Nebengebühren. Das Pauschale verbleibt dem Beamten nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ungeschmälert im Fall des Urlaubes und der Dienstverhinderung wegen Dienstunfalles sowie - bis zur Dauer eines Monates - bei sonstigen gerechtfertigten (arg. aus § 13 Abs. 3 GG 1956) Abwesenheiten vom Dienst (vgl. § 51 BDG 1979); darüberhinaus hat die pauschalierte Nebengebühr zu ruhen. Daraus folgt, daß es allein aus einem solchen Grund nicht zu einer Neubemessung des Pauschales kommen darf; der Anspruch auf das Pauschale lebt vielmehr mit dem auf den Dienstantritt folgenden Monatsersten wieder auf, ohne daß es einer verwaltungsaufwendigen Neupauschalierung bedarf.

Die Abwesenheit vom Dienst ist für Beamte im § 51 BDG 1979 geregelt. Unter den in Abs. 2 dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen - die im Beschwerdefall nicht strittig sind - stellt die Erkrankung des Beschwerdeführers einen anderen Grund der Dienstabwesenheit im Sinne des zweiten Satzes des § 15 Abs. 5 GG 1956 dar. Daraus folgt - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - daß diesfalls die pauschalierte Nebengebühr aus dem Grunde der Erkrankung nicht hätte eingestellt werden dürfen. Das gesetzlich vorgesehene Ruhen hat vielmehr zu bewirken, daß der Anspruch des Beschwerdeführers auf das Pauschale nach Wiederantritt des Dienstes wieder auflebt, es sei denn, daß sich der seinerzeitigen Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt aus einem anderen Grunde (bspw. Änderung der Geschäftsverteilung) wesentlich geändert hat und dies Anlaß für eine Neubemessung (Nullbemessung) nach § 15 Abs. 6 GG 1956 war.

Da die belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.

Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120233.X00

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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