TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/18 91/12/0072

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehGNov 19te Art3 Abs3 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des NN in E, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Februar 1991, Zl. 13-368/I Le 135/15-1991, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Hauptschuloberlehrer an der Hauptschule X. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wurde mit Wirksamkeit vom 1. September 1968 begründet.

Mit Antrag vom 22. Oktober 1990 ersuchte der Beschwerdeführer den Landesschulrat für Steiermark um Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages.

Mit Bescheid vom 29. November 1990 setzte der Landesschulrat für Steiermark den 6. März 1964 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers in der Verwendungsgruppe L 2a 2 mit Wirksamkeit vom 1. November 1990 fest. Weiters enthält dieser Bescheid den Abspruch, es gebührten dem Beschwerdeführer ab 1. November 1990 die Bezüge der Gehaltsgruppe 14 in der Verwendungsgruppe L 2a 2. Als Tag der nächsten Vorrückung werde der 1. Jänner 1992 in Betracht kommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte darin aus, die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit Wirksamkeit vom 1. November 1990 für den 6. März 1964 sei insofern rechtswidrig, als der Beschwerdeführer seit Beginn seines Dienstverhältnisses beim Landesschulrat für Steiermark noch keinen Bescheid über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages erhalten habe. Die Festsetzung des Vorrückungsstichtages hätte daher nicht mit Wirksamkeit vom 1. November 1990, sondern mit dem Beginn seines Dienstverhältnisses zu erfolgen gehabt. Deshalb gebührten ihm ab 1. Jänner 1988 die Bezüge der Gehaltsstufe 13 und ab 1. Jänner 1990 die Bezüge der Gehaltsstufe 14. Er beantragte, den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, daß sein Vorrückungsstichtag mit Wirksamkeit vom 1. September 1968 für die Verwendungsgruppe L 2a 2 festgesetzt werde und ihm die Bezüge der Gehaltsstufe 14 mit nächster Vorrückung

1. Jänner 1992 gebührten.

Auf Grund dieser Berufung hob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes auf. Als gesetzliche Grundlagen dieses Spruches bezeichnete die belangte Behörde § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 8 und 12 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sowie die Bestimmungen der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, Art. III. In der Bescheidbegründung werden folgende Feststellungen getroffen: Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 10. August 1968 sei der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. September 1968 zum provisorischen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 V als Volksschullehrer im Personalstand der steiermärkischen Pflichtschullehrer ernannt worden. Gemäß § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 seien dem Beschwerdeführer ab 1. September 1968 die Dienstbezüge der Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe L 2 V zuerkannt worden. Die Zeit des Studiums im 5. Jahrgang der höheren Lehranstalt, die zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Reifeprüfungstag liege, das sei vom 1. Juli 1967 bis 21. Juni 1968, sei gemäß § 12 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der 14. und 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 190/1965 und BGBl. Nr. 209/1966, für die Vorrückung in höhere Bezüge im Ausmaß von 11 Monaten und 21 Tagen angerechnet worden. Als Zeitpunkt für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe sei bei Festsetzung eines fiktiven Dienstbeginnes vom 10. September 1967 (1. Juli 1967) der 1. Juli 1969 in Betracht gekommen. Mit der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, seien die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eingeführt worden. Gemäß Art. III Abs. 2 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle gelte für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Beamten (Lehrer) der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten ergebe (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956. Laut Art. III Abs. 3 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle hätten Beamte, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befunden haben, bis zum 31. Dezember 1970 beantragen können, daß ihr gemäß Abs. 2 geltender Vorrückungsstichtag neu festgesetzt werde. Da der Beschwerdeführer in dieser Zeit keinen Antrag gestellt und die gesetzliche Frist versäumt habe, sei eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht mehr möglich. Daher gelte für ihn nach wie vor als Vorrückungsstichtag der 10. September 1967.

Mit Inkrafttreten der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, sei der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe L 2b gekommen. Mit 1. Juli 1971 hätten ihm die Bezüge der Gehaltsstufe 3 und ab 1. Juli 1973 jene der Gehaltsstufe 4 gebührt. Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 19. August 1974 sei der Beschwerdeführer gemäß Art. IV Abs. 1 der 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 244, mit Wirksamkeit vom 1. September 1974 auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe L 2a 1, Dienstzweig Nr. 27, als Volksschullehrer ernannt worden. Es hätten ihm daher ab 1. September 1974 unter Berücksichtigung des gemäß § 62 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der damals geltenden Fassung vorgeschriebenen Überstellungsverlustes von zwei Jahren die Bezüge der Verwendungsgruppe L 2a 1, Gehaltsstufe 3, nächste Vorrückung 1. Juli 1975, gebührt. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Oktober 1980 sei der Beschwerdeführer gemäß § 14 des Landeslehrer-Dienstgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, im Zusammenhalt mit § 22 des Gehaltsüberleitungsgesetzes mit Wirksamkeit vom 1. November 1980 zum Hauptschullehrer auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe L 2a 2, Dienstzweig Hauptschullehrer, ernannt worden. Gemäß § 55 des Gehaltsgesetzes 1956 hätten ihm ab 1. November 1980 in der Verwendungsgruppe L 2a 2 Bezüge der Gehaltsstufe 6 gebührt. Als Zeitpunkt für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe sei der 1. Juli 1981 in Betracht gekommen. Daher habe der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf seinen Vorrückungsstichtag (10. September 1967) mit 1. Juli 1989 die Gehaltsstufe 11 erreicht und rücke mit 1. Juli 1991 in die Gehaltsstufe 12 vor.

Auf Grund dieser Rechtslage widerspreche der erstinstanzliche Bescheid den gesetzlichen Bestimmungen, sei rechtswidrig und hätte nicht erlassen werden dürfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf günstigere Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gemäß Art. III Abs. 3 der 19. Gehaltsgesetznovelle verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. III Z. 3 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, hatte folgenden Wortlaut:

"Beamte, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befinden und - abgesehen von Maßnahmen gemäß § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes und gemäß § 49 des Wehrgesetzes - nicht unmittelbar in eine höhere Gehaltsstufe, Dienstklasse oder Standesgruppe aufgenommen wurden, können bis zum 31. Dezember 1970 beantragen, daß ihr gemäß Abs. 2 geltender Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird."

Durch Art. III Z. 3 der 22. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 280/1971, wurde die 19. Gehaltsgesetz-Novelle wie folgt geändert: in der Z. 3 im Art. III Abs. 3 entfällt die Wendung "bis zum 31. Dezember 1970".

Schon dadurch, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von der Rechtsansicht ausgegangen ist, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sei wegen Versäumung der Antragsfrist durch den Beschwerdeführer nicht mehr möglich, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil sie das Gesetz nicht in der geltenden Fassung angewendet hat.

Hiezu kommt aber, daß der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, in seiner Berufung habe er nur den Wirksamkeitsbeginn der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bekämpft. Von der Festsetzung des Vorrückungsstichtages durch die Behörde erster Instanz ist der Beschwerdeführer nämlich in seiner Berufungsschrift ausgegangen und hat diesen Ausspruch nicht angefochten. Sache des Berufungsverfahrens waren daher nur der Beginn der Wirksamkeit des unbekämpft festgestellten Vorrückungsstichtages und die sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Folgen.

Bemerkt wird, daß die belangte Behörde noch über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden haben wird.

Da die belangte Behörde die Rechtslage somit mehrfach verkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120072.X00

Im RIS seit

18.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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