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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/07/0133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache der E in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 24. Juli 1991, Zl. 9-W-9145/12 und vom 2. September 1991, Zl. 9-W-9145/15, betreffend Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 verpflichtet, die für die Durchführung von Sofortmaßnahmen aufgelaufenen Kosten in der Höhe von S 826.500,-- (vgl. Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 1991) sowie von S 165.830,24 (vgl. angefochtenen Bescheid vom 2. September 1991) zu ersetzen.
Die Rechtsmittelbelehrungen in den angefochtenen Bescheiden lauten jeweils:
"Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."
Außerdem enthalten diese Bescheide jeweils den Hinweis:
"Der Bescheid tritt außer Kraft, soweit innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides das zuständige Bezirksgericht angerufen wird.
Ferner kann innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein."
Gegen diese Bescheide hat die Beschwerdeführerin Beschwerden erhoben, in welchen sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Sie fühlt sich insbesondere in ihrem Recht darauf verletzt, nicht als Verpflichtete zum Ersatz der Kosten gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen zu werden.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, auf das zur Sache erstattete Beschwerdevorbringen einzugehen. Bei der gegebenen Rechtslage erweist sich nämlich eine Bekämpfung der angefochtenen Bescheide durch Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof als unzulässig.
Da der vorliegende Fall in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im wesentlichen jenem entspricht, der dem hg. Beschluß vom 12. November 1991, Zl. 91/07/0081, zugrunde lag, genügte es im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG zur Begründung auf diesen Beschluß zu verweisen.
Da sohin die Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gegen die angefochtenen Bescheide der Wasserrechtsbehörde erster Instanz unzulässig waren, mußten sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.
Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte sich eine gesonderte Entscheidung über die jeweils beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070124.X00Im RIS seit
12.11.2001