Index
40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art10 Abs1 Z1Leitsatz
Straftatbestand des ArtIX Abs1 Z7 EGVG 1950 idF BGBl. 248/1986 betreffend das Verbot des Verbreitens nationalsozialistischen Gedankengutes im Sinn des Verbotsgesetzes hat den Zweck, ärgerniserregenden Unfug hintanzuhalten; Präzisierung bestehenden Rechtes; vom Vorbehalt zu Art5 MRK erfaßte Strafbestimmung; keine Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen NormSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Medieninhaber und Herausgeber der Monatszeitschrift "Weitblick" (Erscheinungsort Klagenfurt) ist die politische Partei "Aktionsgemeinschaft für Politik (AfP)". Verantwortlicher des Medieninhabers ist den vorliegenden Akten zufolge J K.
In der Folge 2 vom Feber 1988 wurden unter dem Titel "Haben Sie schon bewältigt?" vier Strophen des Liedes "Es zittern die morschen Knochen" abgedruckt.
Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt brachte diesen Sachverhalt am 4. März 1988 der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur Kenntnis. Die Staatsanwaltschaft legte die Anzeige gegen J K wegen Verdachtes des Verbrechens nach den §§3 ff. VerbotsG am 17. März 1988 gemäß §90 Abs1 StPO zurück.
b) Daraufhin leitete die Bundespolizeidirektion Klagenfurt gegen J K ein Verwaltungsstrafverfahren ein.
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten erkannte schließlich mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. September 1988 J K für schuldig, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach ArtIX Abs1 Z7 EGVG 1950 begangen zu haben, daß er als Verantwortlicher des Medieninhabers (der AfP) der Monatszeitschrift "Weitblick", Folge 2, Feber 1988, nationalsozialistisches Gedankengut im Sinn des Verbotsgesetzes verbreitet habe, weil er nicht verhindert habe, daß in der Zeitschrift der Text des nationalsozialistischen Kampfliedes "Es zittern die morschen Knochen" veröffentlicht wurde. Über den Genannten wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (im NEF 2 Tage Freiheitsstrafe) verhängt.
2. Gegen diesen Bescheid der Sicherheitsdirektion erhebt J K die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich des ArtIX Abs1 Z7 EGVG 1950) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
3. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Beschwerdeführer behauptet, ArtIX Abs1 Z7 EGVG 1950 idF der Novelle BGBl. 248/1986 sei verfassungswidrig.
a) Diese bundesgesetzliche Bestimmung lautet:
"ArtIX. 1) Wer
1. ..........
7. nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des
Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet, begeht,
hinsichtlich der Tat nach Z7 dann, wenn sie nicht gerichtlich
strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde in den Fällen der Z1,2,3,5 und 7 von dieser,
mit Geldstrafe bis zu 3.000 S, im Falle der Z7 mit einer
Geldstrafe bis zu 30.000 S, und mit Verfall der Gegenstände, mit
denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. .......
Im Falle der Z7 ist der Versuch strafbar."
b) Die EGVG-Novelle 1986 geht auf einen Initiativantrag (180/A) zurück, dessen Begründung im Ausschußbericht (879 BlgNR 16. GP) wie folgt wiedergegeben wird:
"Die Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinne ist seit der Wiedererrichtung der Republik im Mai 1945 gemäß dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, verboten und unter Strafe gestellt. Darüber hinaus hat sich Österreich im Staatsvertrag von Wien unter anderem verpflichtet, seine Bemühungen fortzusetzen, um 'alle Spuren des Nazismus zu entfernen'.
In der Praxis hat sich jedoch das Verbotsgesetz als schwer handhabbar erwiesen. Es sieht beispielsweise Freiheitsstrafen von mindestens zehn Jahren vor, was die Bestrafung von 'Kleinkriminalität' wesentlich erschwert. Die Zuständigkeit von Geschworenengerichten zur Vollziehung des Verbotsgesetzes hat zudem noch zwangsläufig zu einer relativ großen zeitlichen Distanz zwischen Tat und Strafvollzug geführt. Diese Umstände haben neben anderen Ursachen zu einer eher restriktiven Anwendung des Verbotsgesetzes geführt. In diesem Zusammenhang sei auf die Anfragebeantwortung 1688/AB des Bundesministers für Justiz vom 30. Dezember 1985 verwiesen.
Durch den gegenständlichen Antrag soll daher eine wesentlich leichter handhabbare verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung für die Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes in das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) eingefügt werden. Während bei den übrigen Tatbeständen des ArtIX des EGVG der Strafrahmen mit 3.000 S begrenzt ist, sollen für Wiederbetätigungsdelikte Geldstrafen bis zur Höhe von 30.000 S verhängt werden können. Von besonderer Bedeutung erscheint, daß zusätzlich noch eine Verfallsstrafe hinsichtlich jener Gegenstände, mit denen das verwaltungsstrafrechtliche Delikt der Wiederbetätigung begangen wurde, ausgesprochen werden kann. Auf Grund dieser Bestimmung wird es künftig möglich sein, die in letzter Zeit wiederholt beobachtete Verteilung von neonazistischen Schriften vor Schulen und ähnlichen Einrichtungen unterbinden zu können. Schließlich soll sichergestellt werden, daß in jenen gerichtlichen Verfahren, die gemäß dem Verbotsgesetz ohne Schuldspruch enden, nochmals überprüft wird, ob nicht subsidiär zur gerichtlichen Ahndung des Wiederbetätigungsdeliktes eine Verwaltungsstrafe gemäß der durch den vorliegenden Antrag in das EGVG einzufügenden Bestimmung auszusprechen ist. Die Antragsteller sind sich bewußt, daß zur erstinstanzlichen Vollziehung der neu zu schaffenden verwaltungsstrafgesetzlichen Bestimmungen durch Bundespolizeibehörden eine Zustimmung der Länder gemäß Art102 B-VG einzuholen ist."
2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ArtIX Abs1 Z7 EGVG 1950 begründet der Beschwerdeführer zusammengefaßt wie folgt:
a) Es handle sich hier um ein absolut politisches Delikt, nämlich um eine strafbare Handlung, die politisch motiviert sei. Dem Art91 Abs2 B-VG zufolge müßten bei allen politischen Delikten Geschwornengerichte entscheiden. ArtIX Abs1 Z7 EGVG stehe, weil er die Bestrafung Verwaltungsbehörden zuweist, sohin in Widerspruch zur zitierten Verfassungsnorm.
b) Das Nationalsozialistengesetz (BGBl. 25/1947), mit dem auch das Verbotsgesetz novelliert wurde, habe - auf Verfassungsstufe - das Nationalsozialistenproblem erschöpfend behandelt. Es sei daher "kein Raum und auch keine zu regelnde Materie für die Bestimmung des ArtIX Abs1 Z7 EGVG 1950" geblieben.
c) Diese Bestimmung widerspreche außerdem Art6 Abs1 MRK. Es handle sich um die Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iS dieser Konventionsbestimmung, über die ein "Tribunal" entscheiden müßte. Die EGVG-Novelle 1986 habe eine neue Verwaltungsübertretung eingeführt und sei erst nach Abgabe des österreichischen Vorbehaltes erlassen worden; daher werde diese Bestimmung vom Vorbehalt nicht erfaßt.
3. Der Verfassungsgerichtshof teilt all diese Bedenken nicht:
a) Zunächst ist der Inhalt des ArtIX Abs1 Z7 EGVG 1950 zu klären.
Dieser Straftatbestand verbietet das Verbreiten nationalsozialistischen Gedankengutes iS des Verbotsgesetzes. Gegenüber den gerichtlichen Strafbestimmungen des Verbotsgesetzes soll diese Verwaltungsstrafbestimmung subsidiär sein.
Da dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, Sinnloses anzuordnen, muß der Straftatbestand des ArtIX Abs1 Z7 EGVG 1950 grundsätzlich ein anderes Verhalten erfassen als das VerbotsG, das insbesondere in den §§3d und 3g gleichfalls das Verbreiten nationalsozialistischen Gedankengutes pönalisiert. Die beiden gesetzlichen Tatbestände umschreiben indessen nur scheinbar Identes. Während nämlich das Verbotsgesetz im wesentlichen ein vorsätzliches Verhalten mit gerichtlicher Strafe bedroht, das darauf abzielt, das Wiedererstehen des Nationalsozialismus in Österreich zu bewirken, stellt ArtIX Abs1 Z7 EGVG 1950 ein Verhalten unter Verwaltungsstrafe, das dem im VerbotsG umschriebenen zwar ähnelt, dem aber der für die Strafbarkeit nach dem VerbotsG geforderte besondere Vorsatz mangelt, in Österreich wieder ein nationalsozialistisches Regime zu installieren; vielmehr geht es hier um die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung eines Verhaltens, das dadurch, daß es - wenngleich fälschlich - den Eindruck erweckt, es werde Wiederbetätigung iS des VerbotsG betrieben (dem aber tatsächlich der dahin gehende Vorsatz mangelt), objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug bestimmter Art empfunden wird.
b) Damit aber sind alle Bedenken des Beschwerdeführers entkräftet:
aa) ArtIX Abs1 Z7 EGVG 1950 regelt kein politisches Delikt, sodaß allein schon deshalb Art91 Abs2 B-VG nicht in Betracht zu ziehen ist.
bb) Der Verfassungsgerichtshof hat zwar - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - mit Erkenntnis vom 29. November 1985, G175/84 (VfSlg. 10 705/1985) ausgeführt:
"Der Verfassungsgesetzgeber hat ganz bewußt alle zur Lösung des Nationalsozialistenproblems für erforderlich gehaltenen Regelungen
selbst getroffen ... Novellierungen der getroffenen Regelungen sind
nur durch Bundesverfassungsgesetz möglich ... Würde ein Gesetz aus
dem Kreis der verbotenen Wiederbetätigung nur bestimmte Verhaltensweisen herausheben wollen, wäre es offenkundig verfassungswidrig. Selbst der allgemeine Straftatbestand des §3 g muß ohne nähere Konkretisierung durch ein einfaches Gesetz vollzogen werden".
ArtIX Abs1 Z7 EGVG hebt nun - wie dargetan - keine bestimmten Verhaltensweisen aus dem Kreis verbotener Wiederbetätigung heraus und erweitert diesen Kreis auch nicht. Zweck dieses Tatbestandes ist nicht der des VerbotsG, nämlich den Staat vor dem Wiedererstehen des Nationalsozialismus zu schützen, sondern ärgerniserregenden Unfug hintanzuhalten.
cc) Der zu Art5 MRK abgegebene Vorbehalt schließt auch die Anwendung des Art6 MRK aus. Er umfaßt seinem Sinn nach zumindest auch jene Gesetze, die zwar nach Erklärung des Vorbehaltes erlassen wurden, die aber keine nachträgliche Erweiterung jenes materiellrechtlichen Bereiches bewirken, der durch die Abgabe des Vorbehaltes ausgeschlossen werden sollte (vgl. zB VfSlg. 8234/1978, 8428/1978, 10 291/1984).
Vom Vorbehalt sind daher Strafbestimmungen auch dann gedeckt, wenn gleichartige Straftatbestände bereits in Verwaltungsvorschriften enthalten waren, die vor dem 3. September 1958 erlassen wurden; so sind etwa Strafbestimmungen in der StVO 1960 und im KFG 1967 (VfSlg. 8234/1978, 10 291/1984), im Weingesetz (VfGH 16.6.1987 G141,142/86), in Prostitutionsvorschriften (VfGH 17.6.1987 B491/86) und im Feiertagsruhegesetz (VfGH 27.11.1987 B1233/86 u.a. Zlen.) vom Vorbehalt erfaßt, nicht jedoch solche im Zivildienstgesetz (VfGH 1.10.1988 G164-166/88).
Aus dem oben Gesagten geht einerseits hervor, daß - entgegen der den parlamentarischen Materialien zugrundeliegenden Meinung, die Kompetenz zur Erlassung des ArtIX Abs1 Z7 EGVG ergebe sich aus Art10 Abs1 Z1 B-VG ("Bundesverfassung") - diese der Bekämpfung von ärgerniserregendem Unfug dienende Verwaltungsstrafbestimmung zur "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" (Art10 Abs1 Z7 B-VG) gehört. Andererseits folgt aus den vorstehenden Ausführungen, daß mit der EGVG-Novelle 1986 lediglich bereits bestehendes Recht präzisiert wurde; das nun im ArtIX Abs1 Z7 EGVG umschriebene Tatbild ist nämlich nur eine spezielle Ausformung der Ordnungsstörung iS des ArtIX Abs1 Z1 EGVG idgF und iS des inhaltlich gleichen ArtVIII Abs1 lita (1. Fall) EGVG 1950 in der 1958 in Geltung gestandenen Fassung.
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, daß das gleiche Verhalten, das nun von ArtIX Abs1 Z7 EGVG 1950 idF der Novelle 1986 umschrieben wird, bereits bei Abgabe des österreichischen Vorbehaltes (3. September 1958) unter Verwaltungsstrafsanktion stand und daß diese Strafbestimmung infolgedessen vom österreichischen Vorbehalt zu Art5 MRK erfaßt ist.
c) Der Verfassungsgerichtshof hat auch sonst gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Da der Beschwerdeführer nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg. 9607/1983).
Die Beschwerde war daher abzuweisen, jedoch antragsgemäß nach Art144 Abs3 VerfGG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Nationalsozialisten, Polizeirecht, Ordnungsstörung, Auslegung, Kompetenz Bund - Länder Sicherheitspolizei allgemeine, VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1824.1988Dokumentnummer
JFT_10109693_88B01824_00