TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/20 90/03/0115

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GelVerkG §10a;
GelVerkG §14 Abs1 Z5;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Franz S in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Juni 1989, Zl. 04-25 Scho 1-89/1, betreffend Übertretung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 27. Februar 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe für eine Fahrt mit einem bestimmten Wagen am 27. August 1987 um 7,30 Uhr von Pirka ... bis Graz ... einen Fahrpreis von S 236,-- verlangt, obwohl dieser laut Mitteilung der Handelskammer Steiermark, Sektion Verkehr, Fachgruppe für das Beförderungsgewerbe mit Pkw, lediglich zwischen S 176,-- und S 180,-- betragen dürfe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1985, LGBl. 1985/447 (richtig: verlautbart in der Grazer Zeitung, Stück 34/1985, Nr. 447), begangen. Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 6 GelVerkG wurde über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, auf Grund der privaten Anzeige, es sei für die Fahrt ein überhöhter Fahrpreis von S 236,-- verlangt worden, sei eine Überprüfung durch die Handelskammer Steiermark, Sektion Verkehr, erfolgt. Eine Kontrollfahrt durch einen Funktionär der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Pkw habe ergeben, daß der Fahrpreis für die maßgebende Fahrstrecke lediglich zwischen S 176,-- und S 180,-- ausmache. Der Beschwerdeführer habe sich damit gerechtfertigt, daß insbesondere verkehrsbedingt Staus bzw. Baustellen in einer bestimmten Gasse die Erhöhung des Fahrpreises zur Folge gehabt hätten. Der betroffene Fahrgast (Maria H.) habe als Zeugin zur Verantwortung des Beschwerdeführers angegeben, sich an keinen besonderen Stau erinnern zu können. Es habe sich vielmehr um eine ganz normale Fahrt gehandelt. Die Zeugin sei deshalb über den (gegenüber den sonstigen gleichen Fahrten) überhöhten Fahrpreis sehr erstaunt gewesen. Auch die Nichte des Fahrgastes habe als Zeugin erklärt, die Tante komme regelmäßig zwischen 7,45 Uhr und 8,00 Uhr zu ihr. Sie führe, da sie jeweils das Taxi bezahle, genau Buch. Sie habe Belege vorgewiesen, wonach der Fahrpreis im September und Oktober 1987 regelmäßig zwischen S 172,--, S 176,-- und S 178,-- betragen habe. Weiters sei ihr nicht erinnerlich, daß sie am bewußten Tag länger als üblich auf die Tante habe warten müssen. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Aussagen dieser Zeuginnen, könne den Angaben des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, daß es wegen der Staus zu Wartezeiten gekommen sei, die den höheren Fahrpreis gerechtfertigt hätten. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 1989 wurde der Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, daß die angelastete Verwaltungsübertretung § 14 Abs. 1 Z. 6 (seit Novelle BGBl. Nr. 125/1987: richtig Z. 5) GelVerkG in Verbindung mit § 8 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1985, LGBl. Nr. 447/1985 (richtig: verlautbart in der Grazer Zeitung Stück 34/1985, Nr. 447), unterstellt werde. Unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Bescheid und das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe die "Taxameteruhr" S 236,-- angezeigt, und es hätten Staus eine längere Fahrzeit erfordert, wurde von der belangten Behörde festgestellt, es müsse dem die Aussagen der Zeuginnen Maria H. und ihrer Nichte (Dr. Helga K.) entgegengehalten werden. Nach den Angaben der Maria H. habe es keine besondere Verkehrsbehinderung gegeben, die eine längere Fahrdauer bedingt hätte. Auch die Zeugin Dr. Helga K. habe angegeben, daß die Tante nicht wesentlich später als üblich zu ihr gekommen sei. Weiters wurde auf die Stellungnahme der Handelskammer verwiesen. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung, insbesondere daß über den Beschwerdeführer nur die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluß vom 26. Februar 1990, B 1081/89-6, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung ab.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 GelVerkG BGBl. Nr. 85/1952 in der Fassung BGBl. Nr. 125/1987 (vorher Z. 6) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer die gemäß § 10a festgelegten Tarife nicht einhält, wobei nach Abs. 2 des § 14 u.a. im Falle der Z. 6 (nunmehr Z. 5) die Geldstrafe mindestens 5.000 S zu betragen hat. Der hier maßgebende Tarif (für die Landeshauptstadt Graz) wurde mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1985, verlautbart in der Grazer Zeitung Stück 34/1985, Nr. 447, festgesetzt, wobei es im § 8 der Verordnung heißt, daß Tarifüberschreitungen gemäß § 14 Abs. 1 Z. 6 (nunmehr Z. 5) GelVerkG als Verwaltungsübertretung bestraft werden.

Soweit der Beschwerdeführer - wie schon vor dem Verfassungsgerichtshof - neuerlich die Meinung vertritt, es sei die Strafbestimmung des § 14 GelVerkG, da sie u.a. für Fälle der Nichteinhaltung des Tarifes eine Mindeststrafe von 5.000 S vorsehe, verfassungswidrig und Vergleiche mit Regelungen des Strafgesetzbuches anstellt, ist er auf den Beschluß vom 26. Februar 1990 zu verweisen, mit dem der Verfassungsgerichtshof nach Prüfung des Vorbringens die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die vom Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit der Strafbestimmung gerichteten Bedenken nicht zu teilen und sieht sich daher nicht veranlaßt, (neuerlich) in dieser Frage an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten.

Im übrigen bekämpft der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Vorbringen die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Unter Bezugnahme auf das gegen die Beweiswürdigung gerichtete Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034). Einer Prüfung im aufgezeigten Sinn hält aber die Begründung des angefochtenen Bescheides, die insoweit auch die Ausführungen der Behörde erster Instanz übernimmt, stand. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu finden, daß der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist, wenn sie den Schuldspruch auf die im wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen des beförderten Fahrgastes und der Nichte dieser Person stützte, wonach es keine gegenüber den sonstigen Fahrten nennenswerte längere Fahrzeit (wegen Verkehrsbehinderung), die einen höheren Fahrpreis gerechtfertigt hätte, gegeben habe. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die beförderte Person zunächst den Fahrpreis mit dem Bemerken "Warum es diesmal so viel sei?" bezahlte und es erst in der Folge zur Anzeige kam.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch der Ansicht des Beschwerdeführers, es hätte der Feststellung bedurft, daß er vorsätzlich einen höheren Fahrpreis verlangt habe, als die Taxameteruhr angezeigt habe, nicht zu folgen. Ist es doch durchaus möglich, daß der Fahrpreisanzeiger schon früher (als nach den Tarifbestimmungen zulässig) eingeschaltet wurde und daher bei Ende der Fahrt einen höheren Fahrpreis anzeigte. Die beförderte Person hat im übrigen als Zeugin ausdrücklich deponiert, daß sie auf den Fahrpreisanzeiger nicht geachtet habe. Des weiteren übersieht der Beschwerdeführer, daß die Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung keinesfalls die Schuldform des Vorsatzes voraussetzt und ihm auch nicht Vorsatz zur Last gelegt wurde. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist auch den Begründungen der Bescheide erster und zweiter Instanz nicht zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die Beweislast auferlegt worden ist. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht erkennbar.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030115.X00

Im RIS seit

20.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten