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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache der H GesmbH in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Taxikonzessions-Angelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen wies die Gewerbebehörde erster Instanz mit Bescheid vom 21. September 1990 ein Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin ab. Da über die dagegen erhobene Berufung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten entschieden worden sei, habe die Beschwerdeführerin einen mit 16. April 1991 datierten Devolutionsantrag an die belangte Behörde gestellt, welcher laut dem Stempel auf der Fotokopie des vorgelegten Postaufgabescheines am 16. April 1991 um 19,00 Uhr zur Post gegeben wurde. Der vom Landeshauptmann von Wien als Berufungsbehörde (erst am 6. Mai 1991) erlassene Berufungsbescheid vom 10. April 1991 sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0114, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben worden. Die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde trägt den Postaufgabestempel 17. Oktober 1991.
Gemäß § 27 VwGG läuft die sechsmonatige Frist von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war, und nicht von dem Tag, an dem er zur Post gegeben wurde. Dies bedeutet im Beschwerdefall, daß diese Frist noch nicht am 16. April 1991, als der Devolutionsantrag zur Post gegeben wurde, sondern frühestens am nächstfolgenden Tag, als der Antrag bei der belangten Behörde frühestens eingelangt sein konnte, also am 17. April 1991 (vgl. auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 18. September 1991), zu laufen begonnen hat.
Die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG endete damit frühestens am 17. Oktober 1991. Die am 17. Oktober 1991, also am letzten Tag der Frist des § 27 VwGG, zur Post gegebene Beschwerde wurde somit noch vor Ablauf dieser Frist erhoben (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 24. Oktober 1972, Slg. Nr. 8304/A, vom 17. Oktober 1973, Slg. Nr. 8484/A, und vom 13. Jänner 1984, Zl. 83/02/0530).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Binnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030297.X00Im RIS seit
20.11.1991