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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §46;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. Juni 1991, Zl. MA 70-9/459/90/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. Jänner 1990 um 20.00 Uhr in Wien VI, Brückengasse 11, mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug in einer beschilderten Fußgängerzone gehalten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. i StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe sein Fahrzeug außerhalb und nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - innerhalb einer Fußgängerzone abgestellt. Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aber nicht finden, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde rechtswidrig wäre.
Es trifft nicht zu, daß die Behörde nicht bereit gewesen wäre, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Vielmehr wurde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargetan, warum der Darstellung des Beschwerdeführers nicht gefolgt wurde. Dem als Zeugen vernommenen Meldungsleger wurden die Berufungsangaben vorgehalten; eine Verwechslung der Kennzeichen hat er ausgeschlossen. Es trifft auch nicht zu, daß der Meldungsleger über den Abstellort des Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht befragt worden wäre: Er hat hiezu bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Skizze vorgelegt, in die er die Lage der Hinweiszeichen gemäß § 53 Z. 9a StVO sowie den Abstellort des Fahrzeuges hinter diesen Zeichen eingezeichnet hat. Daß die belangte Behörde sich an dieser Skizze und nicht an derjenigen des Beschwerdeführers, in der er einen Abstellort vor den Hinweiszeichen festgehalten hatte, orientiert hat, kann für sich allein eine Rechtswidrigkeit nicht begründen.
Unmaßgeblich ist, daß der Meldungsleger bei seiner Zeugenvernehmung nicht mehr wußte, ob ein anderes Fahrzeug gleicher Marke und Type in der Nähe abgestellt war. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß in der Fußgängerzone vor dem Haus Brückengasse Nr. 11 nur ein einziges Kraftfahrzeug abgestellt werden konnte. "Mit den Gesetzen der Physik" ist der angefochtene Bescheid daher nicht in Konflikt geraten. Was die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Pkw, dessen Besitzer nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist behauptete, sein gleichartiges Fahrzeug wäre zur Tatzeit am Tatort abgestellt gewesen, anlangt, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, daß auch die Kennzeichen der beiden Fahrzeuge verwechslungsfähig ähnlich sind. Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht, das sich in Ausübung des Dienstes befindet, ist im übrigen zuzumuten, einen derart einfachen Verkehrsvorgang wie den vorliegenden richtig zu beobachten und das Beobachtete richtig wiederzugeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1990, Zl. 90/02/0111). Der Gerichtshof hält es daher nicht für rechtswidrig, wenn die belangte Behörde der Aussage des Meldungslegers, er habe das Kennzeichen eines abgestellten Fahrzeuges richtig abgelesen, Glauben geschenkt hat.
Unerfindlich ist, warum Erhebungen über das Kennzeichen des abgestellten Fahrzeuges "obsolet" gewesen sein sollen, wenn der Beschwerdeführer eine Verwechslung behauptete. Schließlich bedurfte es auch keiner weiteren Erhebungen über die Positionierung der Verkehrszeichen, da sich deren Lage in bezug auf den Abstellort des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers - wie schon erwähnt - aus der Skizze des Meldungslegers hinreichend deutlich ergeben hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020092.X00Im RIS seit
12.06.2001