TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/20 91/02/0080

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Bernhard F in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 1991, Zl. I/7-St-F-9073, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. September 1989 in der Zeit zwischen ca. 17.15 Uhr und ca. 17.30 Uhr einen Pkw im Ortsgebiet von Amaliendorf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer behauptet, mit dem Konsum von Alkohol erst nach Rückkehr von einer Einkaufsfahrt zu einem Gasthaus (abgesehen von einem dort getrunkenen halben Liter Bier) begonnen zu haben. Demgegenüber hat die belangte Behörde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nach seinem Eintreffen in Amaliendorf, aber bereits vor seiner Abfahrt zum Gasthaus 1/4 Liter Wein und drei Flaschen Bier (zu je einem halben Liter) getrunken hat.

Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, daß die dieser Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung rechtswidrig wäre: Die belangte Behörde konnte sich hiebei auf die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen seiner Ehegattin (diese hatte sogar den Konsum eines weiteren 1/4 Liters Wein erwähnt), seiner Tochter und seines Schwiegersohnes stützen. Diese haben, noch am Tag der Tat vernommen, über einen entsprechenden Alkoholkonsum des Beschwerdeführers noch vor Antritt der Fahrt zum Gasthaus berichtet. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers haben sie hiezu ganz konkrete Angaben gemacht. Richtig ist, daß diese Zeugen nicht den Ausdruck "Sturztrunk" gebraucht haben, jedoch ergibt sich zumindest aus den Aussagen von Tochter und Schwiegersohn, daß der Beschwerdeführer die erwähnten Alkoholmengen innerhalb kurzer Zeit, nämlich etwa einer halben Stunde zu sich genommen hat; von diesen Angaben ausgehend hat sodann der Sachverständige von einem Sturztrunk gesprochen.

Der Gerichtshof ist auch nicht der Ansicht, daß die belangte Behörde die erwähnten Zeugenaussagen nicht hätte verwerten dürfen, weil sie kurz nach einem Streit mit dem Beschwerdeführer abgelegt wurden. Vielmehr standen die Zeugen damals noch unter dem unmittelbaren Eindruck des Vorfalles, dessen Einzelheiten sie in frischer Erinnerung hatten. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß Angaben bei einer ersten Befragung in der Regel wahrheitsgetreuer gemacht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 90/02/0154) als spätere, bei denen nach Streitbeilegung familiäre Rücksichten in den Vordergrund treten können. Wenn daher bei folgenden Vernehmungen die Ehegattin des Beschwerdeführers sich der Aussage entschlagen hat, seine Tochter nicht mehr wußte, ob er überhaupt zum Gasthaus gefahren sei, und sein Schwiegersohn jegliche Erinnerung an den Vorfall verloren hatte, so kann dies keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde erwecken. Unerheblich ist, ob diese Zeugen nunmehr bereit wären, ihren ersten Angaben widersprechende Aussagen abzulegen.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, aus dem Gutachten (vom 17. Jänner 1991) ergäbe sich ein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von gerade 0,8 %o, so erübrigt es sich, auf die hiegegen geäußerten Bedenken einzugehen, weil der Sachverständige in diesem Gutachten entgegen dem von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt von einem Konsum der in Rede stehenden Alkoholmengen nach der Fahrzeuglenkung ausgegangen ist. Unter den den behördlichen Feststellungen entsprechenden Prämissen (lediglich zugunsten des Beschwerdeführers hat der Sachverständige zwei statt drei Flaschen Bier berücksichtigt) hat er in einem weiteren Gutachten einen Sturztrunk angenommen und Werte von 1,06 %o für die Fahrt zum Gasthaus sowie von 1,4 %o für die Rückfahrt errechnet. Der Beschwerdeführer kann nicht aufzeigen, daß dieses Gutachten (vom 15. März 1991), dem die belangte Behörde gefolgt ist, unschlüssig wäre. Nur am Rande sei bemerkt, daß der Beschwerdeführer nach dem Eindruck seiner Familienangehörigen bereits bei seinem Eintreffen in Amaliendorf (d.h. vor dem strittigen Alkoholkonsum) alkoholisiert war.

Der Beschwerdeführer rügt noch, es hätte von Amts wegen der Gerichtsakt (betreffend ein Verfahren nach den §§ 83 und 105 StGB) beigeschafft und der Inhaber des Gasthauses vernommen werden müssen. Er führt aber nicht konkret an, welchen Aktenbestandteilen für ihn günstigere Umstände zu entnehmen gewesen wären. Auch erläutert er nicht, warum ein Gastwirt über einen im Eigenheim getätigten Alkoholkonsum des Beschwerdeführers informiert gewesen sein sollte. Für die belangte Behörde bestand jedenfalls kein Anlaß, von Amts wegen entsprechende Ermittlungen zu führen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine entsprechenden Beweisanträge gestellt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020080.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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