Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Taxikonzessions-Angelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen erteilte die Gewerbebehörde erster Instanz mit Bescheid vom 13. September 1990 die angesuchte Konzession. Zufolge der von der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen erhobenen Berufung habe der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 5. April 1991 den erstinstanzlichen Bescheid behoben und die Erteilung der Konzession verweigert. Über die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, welche laut Ablichtung des vorgelegten Postaufgabescheines am 23. April 1991 um 16,00 Uhr beim Postamt 1040 Wien aufgegeben wurde, habe die belangte Behörde noch nicht entschieden, obwohl seither bereits mehr als sechs Monate (im Sinne des § 27 VwGG) verstrichen seien.
Die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde trägt den Postaufgabestempel 24. Oktober 1991.
Gemäß § 27 VwGG läuft die sechsmonatige Frist von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war, und nicht von dem Tag, an dem er zur Post gegeben wurde. Dies bedeutet im Beschwerdefall, daß diese Frist noch nicht am 23. April 1991, als die Berufung zur Post gegeben wurde, sondern frühestens am nächstfolgenden Tag, als die Berufung bei der Erstbehörde frühestens eingelangt sein konnte, also am 24. April 1991, zu laufen begonnen hat.
Die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG endete damit frühestens am 24. Oktober 1991. Die am 24. Oktober 1991, also am letzten Tag der Frist des § 27 VwGG, zur Post gegebene Beschwerde wurde somit noch vor Ablauf dieser Frist erhoben (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 24. Oktober 1972, Slg. Nr. 8304/A, vom 17. Oktober 1973, Slg. Nr. 8484/A, und vom 13. Jänner 1984, Zl. 83/02/0530).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030302.X00Im RIS seit
20.11.1991