TE Vfgh Erkenntnis 1989/3/8 V206/88

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20.08.1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen für die Gemeinden Anif, St. Johann i. Pg. und Zell am See kundgemacht werden (verlautbart in der Salzburger Landes-Zeitung Nr 23/1987) (= HöchstzahlV Zell am See)
Sbg LGBlG §2 Abs1 litc

Leitsatz

Aufhebung der HöchstzahlV Zell am See nach Aufhebung der Sbg.VerhältniszahlV, LGBl. 42/1987, mit Erk. VfSlg. 11918/1988 zur Gänzewegen nicht erfolgter Kundmachung im Landesgesetzblatt

Spruch

Die Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. August 1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen für die Gemeinden Anif, St. Johann i. Pg. und Zell am See kundgemacht werden (verlautbart in der Salzburger Landes-Zeitung Nr. 23/1987), wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluß vom 9. November 1988 (beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 30. November 1988) zu Zl. A76/88 gemäß Art139 Abs1 B-VG aus Anlaß des bei ihm zu Zl. 88/03/0031 anhängigen Beschwerdeverfahrens ua. den Antrag, die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Juni 1987, LGBl. 42/1987, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes (Sbg. VerhältniszahlV) als gesetzwidrig aufzuheben. Im Anlaßverfahren wird mit einer Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in Angelegenheit der Verleihung einer Taxikonzession (Standort in Zell am See) geltend gemacht. Dieser Verordnungsprüfungsantrag war hg. unter V205/88 eingetragen.

Die Sbg. VerhältniszahlV bezog sich auf alle in Betracht kommenden Gemeinden des Landes Salzburg, darunter auf die Gemeinde Zell am See.

Der Verfassungsgerichtshof hob mit Pkt. 1 des Erkenntnisses vom 3. Dezember 1988, führende Zl. V73/88, diese Verordnung als gesetzwidrig auf und setzte für das Inkrafttreten der Aufhebung eine Frist bis 31. Mai 1989.

Eine Einbeziehung des erwähnten Antrages des Verwaltungsgerichtshofes war zwar nicht (mehr) möglich; der Verfassungsgerichtshof sprach jedoch mit Pkt. 3 litb des Spruches des zit. Erkenntnisses gemäß Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG aus, daß die Sbg. VerhältniszahlV auch auf jenen Tatbestand nicht mehr anzuwenden sei, der jener Rechtssache (V 205/88) zugrunde liegt.

b) Mit dem in der vorstehenden lita wiedergegebenen Beschluß stellte der Verwaltungsgerichtshof außerdem den Antrag, die für die Gemeinden Anif, St. Johann i. Pg. und Zell am See geltende (auf der Sbg. VerhältniszahlV aufbauende) Kundmachung des Landeshauptmannes vom 20. August 1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen kundgemacht werden (publiziert in der Salzburger Landes-Zeitung Nr. 23/1987) - HöchstzahlV Zell am See - als gesetzwidrig aufzuheben. Dieser Antrag wird hg. zu V206/88 geführt. Über ihn wurde mit dem oben zitierten Erkenntnis vom 3. Dezember 1988 nicht entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof begründet diesen Antrag damit, daß die HöchstzahlV Zell am See auf der Sbg. VerhältniszahlV aufbaue, die gesetzwidrig sei. Außerdem sei die HöchstzahlV Zell am See entgegen dem §2 Abs1 litc des (Salzburger) Gesetzes vom 7. Feber 1946, LGBl. 11, über das Landesgesetzblatt, idF der Novelle LGBl. 72/1975, (Sbg. LGBlG) nicht im Landesgesetzblatt kundgemacht worden.

2.a) Der Landeshauptmann von Salzburg erstattete im Verordnungsprüfungsverfahren V206/88 eine Äußerung, in der er insbesondere die Gesetzmäßigkeit der Publizierung der HöchstzahlV Zell am See in der Salzburger Landes-Zeitung verteidigt und der Sache nach beantragt, die Verordnung nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

b) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verwies in seiner Äußerung auf die Stellungnahme des Landeshauptmannes.

II. 1. Die HöchstzahlV Zell am See lautet:

"Gemäß §10 Abs2 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952, BGBl. Nr. 85 i.d.F. BGBl. Nr. 125/87, werden für folgende Gemeinden jene Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerkgewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen kundgemacht, die sich aus den mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Juni 1987, LGBl. Nr. 42/1987, festgelegten Verhältniszahlen für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes in Verbindung mit den derzeit bestehenden Taxistandplätzen (Auffahrmöglichkeiten) ergeben:

Gemeinde: Anif, Höchstzahl der zuzulassenden Kraftfahrzeuge: 1; St. Johann i. Pg. 4, und Zell am See 25."

2. Hinsichtlich der weiteren, hier in Betracht zu ziehenden Rechtsvorschriften wird auf das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1988, V73/88 u.a. Zlen. (s.o. I.1.a) verwiesen.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat

erwogen:

1. Zur Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens ist auf die Entscheidungsgründe des soeben zitierten Erkenntnisses (Abschnitt III.1.) hinzuweisen.

Hinzugefügt sei, daß präjudiziell in der Bedeutung des Art139 B-VG nur die auf die Gemeinde Zell am See bezughabende Wendung ist; eine Einstellung des Verordnungsprüfungsverfahrens in Ansehung der übrigen Verordnungsstellen erübrigt sich jedoch im Hinblick auf die folgenden Ausführungen unter III.2.c.

2. Die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Bedenken (s.o. I.1.b) haben sich als zutreffend erwiesen; sie wurden durch die Äußerung des Landeshauptmannes (s.o. I.2.) nicht zerstreut:

a) Die Sbg. VerhältniszahlV (die auch für Zell am See galt) wurde mit dem wiederholt zitierten hg. Erkenntnis V73/88 u.a. Zlen. als gesetzwidrig aufgehoben. Sie war eine der beiden Faktoren für die Berechnung der in der HöchstzahlV Zell am See festgestellten Zahl der höchstens zulässigen Taxikonzessionen. Damit erweist sich auch die HöchstzahlV Zell am See als gesetzwidrig.

b) Darüber hinaus widersprach die Verlautbarung der HöchstzahlV Zell am See in der Salzburger Landes-Zeitung dem §2 Abs1 litc des Sbg. LGBlG. Danach sind nämlich ua. Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt (also nicht etwa in einem anderen Publikationsorgan) kundzumachen.

Die in der Äußerung des Landeshauptmannes vertretene Meinung, das Sbg. LGBlG gebiete nicht, die vom Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung erlassenen Verordnungen im Landesgesetzblatt kundzumachen, sondern erlaube dies bloß, wäre allenfalls bei isolierter Betrachtungsweise des Wortlautes des Einleitungssatzes des §2 Abs1 leg.cit. ("Das Landesgesetzblatt ist bestimmt zur Verlautbarung .....") nicht ausgeschlossen. Der Sinn des Gesetzes verbietet jedoch eine solche Auslegung; die erwähnte Wendung bezieht sich nämlich in gleicher Weise auf alle im §2 Abs1 leg.cit. aufgezählten Rechtsvorschriften, also nicht bloß auf die Verordnungen des Landeshauptmannes; für alle anderen generellen Normen aber kann es überhaupt nicht zweifelhaft sein, daß es der Sinn des Sbg. LGBlG ist, deren Veröffentlichung im Landesgesetzblatt zwingend vorzusehen.

c) Obgleich nicht die gesamte HöchstzahlV präjudiziell ist (s.o. III.1.), sondern nur die auf die Gemeinde Zell am See bezughabenden Wendungen, war gemäß Art139 Abs3 B-VG die Verordnung zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben, weil die festgestellte Gesetzwidrigkeit offenkundig auch die nicht präjudiziellen Verordnungsteile erfaßt und auch kein Hindernis iS des letzten Satzes der erwähnten Verfassungsbestimmung besteht (vgl. zB VfSlg. 8213/1977, 8697/1979).

d) Die Aussprüche über die Verpflichtung des zuständigen Bundesministers zur Kundmachung der Aufhebung und des Inkrafttretens der Aufhebung gründen sich auf Art139 Abs5 B-VG.

Die Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung der HöchstzahlV Zell am See wurde gleich wie jene für das Inkrafttreten der Aufhebung der Sbg. VerhältniszahlV (s.o. I.1.a) mit 31. Mai 1989 bestimmt, weil die beiden Verordnungen rechtlich miteinander verbunden sind.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG abgesehen.

Schlagworte

Gelegenheitsverkehr, Taxis, Verordnung Kundmachung,Bundesverwaltung mittelbare, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V206.1988

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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