TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/20 91/03/0094

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §40 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Josef W in H, vertreten durch Dr. H und Dr. T, Rechtsanwälte in M, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. Februar 1991, Zl. 9/01-35.090/1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 27. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 4. Juni 1990 um 1,50 Uhr in Salzburg, A 1, Fahrtrichtung München, auf Höhe der Brücke bzw. Unterführung Münchner Bundesstraße einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf öffentlichen Straßen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemalkoholgehalt der Atemluft von über 0,4 mg/l (Ergebnis der Alkomatprobe 0,45 mg/l) gelenkt, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen) verhängt. Weiters wurden ihm Verfahrenskosten von S 900,-- und S 10,-- als Barauslagen für den Alkomattest zur Bezahlung auferlegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1991 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe außer den Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz (S 900,--) gemäß § 64 Abs. 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 900,-- zu entrichten. Weiters habe der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 9 StVO die Kosten für den Alkomattest in der Höhe von S 10,-- zu ersetzen. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 3. August 1990 vor dem Gemeindeamt H. im Rechtshilfeweg vernommen worden. Im Hinblick auf die angeschlossene Anzeige sei es zulässig gewesen, in der Niederschrift als Gegenstand der Verhandlung "siehe Akt" anzuführen. Damit sei eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb von sechs Monaten ab Tatbegehung erfolgt. Hiebei sei es unbeachtlich, daß der Beschwerdeführer in der Niederschrift von seiner Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, keinen Gebrauch gemacht und lediglich ersucht habe, Kontakt mit seinem anwaltlichen Vertreter aufzunehmen. Aus der Anzeige sei ersichtlich, daß der Beamte, der die Alkomatprobe vorgenommen habe, hiezu die entsprechende Ermächtigung (ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Salzburg, unter der Nr. SW 2124/332) besessen habe. Weiters enthalte die Anzeige die Feststellung, der Beschwerdeführer habe eine Blutabnahme nicht verlangt, sodaß die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers unzutreffend sei. Nach dem Gesetz bestehe bei einem Atemalkoholgehalt zwischen 0,4 und 0,5 mg/l nur auf Verlangen des Untersuchten eine Verpflichtung des Straßenaufsichtsorgans, eine Blutabnahme zu veranlassen. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung. Die Übertretung sei mit Geldstrafe von S 8.000,-- bis S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis zu sechs Wochen) bedroht. Es lägen zwar keine besonderen Erschwerungsgründe vor. Es könne aber nicht vom Überwiegen mildernder Umstände gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht geständig, sondern habe stets Ausflüchte gebraucht, um der Bestrafung zu entgehen. Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stelle einen schweren Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften dar. Auch daß der gesetzliche Grenzwert von 0,4 mg/l nur relativ geringfügig überschritten worden und der Beschwerdeführer zur Tatzeit ca. 19 1/2 Jahre alt gewesen sei, stellten keine besonderen zu seinen Gunsten sprechenden Umstände dar. Es bestehe keinerlei Anlaß für die Ausübung der außerordentlichen Milderung der Strafe nach § 20 VStG. Es erscheine die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafe von S 9.000,-- angemessen. Sie sei auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Beschwerdeführers von S 9.000,-- vertretbar, zumal der Beschwerdeführer ledig sei und keine Sorgepflicht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung erfolgt, widerspricht eindeutig der Aktenlage. So stellt z.B. ein innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG abgefertigtes Rechtshilfeersuchen eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., die zu § 32 VStG unter Punkt i) auf S. 883 wiedergegebene Judikatur). Gegenständlich erfolgten sogar zwei Rechtshilfeersuchen innerhalb der genannten Frist. Weiters wurde dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 12. November 1990 - wie die Aktenlage beweist - die Anzeige, aus der sich der von der Behörde angenommene, die in Rede stehende Übertretung betreffende Sachverhalt vollständig ergibt, durch Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht, wobei er die Abgabe einer Stellungnahme zwar zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten hat. Auch dieser Vorgang beinhaltete eine taugliche Verfolgungshandlung (vgl. Hauer-Leukauf, a.a.O., Punkt e), S. 882). Der Beschwerdeführer hat in der Berufung ausdrücklich zugegeben, daß seinem Anwalt die Anzeige bei der Akteneinsicht vorgelegen ist. Nur gingen seine damit zusammenhängenden Ausführungen an der Rechtslage vorbei. Im übrigen ergibt sich auch aus der mit dem Beschwerdeführer persönlich am 3. August 1990 aufgenommenen Niederschrift vor der Rechtshilfebehörde, daß ihm der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht wurde. Seine in der Beschwerde erstmals erhobene gegenteilige Behauptung stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus der Anzeige ergebe sich nicht eindeutig, daß er keine Blutabnahme verlangt habe, erweist sich als aktenwidrig. Eine Verpflichtung des Organs der Straßenaufsicht, den betroffenen Lenker auf die Möglichkeit einer Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes aufmerksam zu machen, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. § 5 Abs. 4 b StVO). Es bedurfte daher nicht der Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen.

Da in der Anzeige ausdrücklich vermerkt wurde, daß der Meldungsleger zur Durchführung der Atemalkoholuntersuchung auf Grund einer näher bezeichneten Ermächtigung berechtigt ist, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung zu weiteren Erhebungen in dieser Richtung, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung nur als unzulässiger Erkundungsbeweis zu werten war. Dessenungeachtet finden sich nunmehr in den Akten Unterlagen über das Bestehen der erforderlichen Berechtigung des Meldungslegers zur Tatzeit. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen in der Beschwerde keine zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit geltend zu machen.

Letztlich erweist sich auch das gegen das Strafausmaß gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht durchschlagend. Schon die Behörde erster Instanz, insbesondere aber die belangte Behörde, hat sich ausreichend mit den für die Strafbemessung maßgebenden Kriterien auseinandergesetzt und zutreffend begründet, warum die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Milderung der Strafe nach § 20 VStG nicht gegeben sind. In der Beschwerde werden keine Umstände aufgezeigt, die ein Abgehen von der erfolgten Strafzumessung rechtfertigen würden. Daß der Beschwerdeführer einschlägig nicht vorbestraft ist, wurde berücksichtigt. Von einem völlig untadelhaften Lebenswandel auf Verwaltungsstrafebene kann angesichts der Aktenlage nicht gesprochen werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.

Unverständlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, die Kosten des Verfahrens erster Instanz und den Kostenersatz für den Alkomattest festzulegen, da dies bereits Gegenstand des Bescheides erster Instanz gewesen sei. Die Fassung des von der belangten Behörde gewählten Abspruches, welcher bereits in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben wurde, entspricht der Rechtslage. Ebenso war die belangte Behörde berechtigt, als Rechtsgrundlage für die Kosten der Alkomatuntersuchung § 5 Abs. 9 StVO heranzuziehen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Rechtshilfeersuchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030094.X00

Im RIS seit

20.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten