TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/20 91/03/0066

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Maria W in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. Februar 1991, Zl. IIb2-V-8759-2/91, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. Februar 1991 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe trotz der behördlichen Aufforderung vom 1. Juni 1990, Zl. ..., als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges keine ausreichende Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug am 29. Dezember 1989 um 19,15 Uhr anläßlich einer auf der B 161 von Kitzbühel nach St. Johann und anschließend auf der B 312 begangenen Verwaltungsübertretung gelenkt hat, und dadurch eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Gemäß § 134 KFG wurde über sie eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) verhängt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die von der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft nicht der Verpflichtung des § 103 Abs. 2 KFG entsprochen habe. Wenn die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug anderen Personen überlasse, so sei sie verpflichtet, Aufzeichnungen darüber zu führen. Innerhalb der Frist des § 31 VStG für die Setzung einer Verfolgungshandlung müsse jeder Lenker damit rechnen, zu einer Auskunft verhalten zu werden. Aber auch noch nachher sei die Auskunftspflicht gegeben (für Schadenersatzansprüche etc.). Der Unrechtsgehalt der Tat sei erheblich. Als Schuldform sei zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Beschwerdeführerin beziehe als Altenpflegerin monatlich S 8.000,-- netto. Sie habe kein Vermögen und für ein Kind zu sorgen. Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht gegeben. Die Strafe liege an der unteren Grenze des gesetzlichen Strafrahmens.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebende Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG hat

folgenden Wortlaut:

    "Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem

bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes

Kraftfahrzeug gelenkt ... hat ... Diese Auskünfte, welche den

Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten

müssen, hat der Zulassungsbesitzer ... zu erteilen; kann er

diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

Auf die dem § 103 Abs. 2 KFG entsprechende behördliche Aufforderung vom 1. Juni 1990, welche der Beschwerdeführerin am 7. Juni 1990 zugestellt wurde, erteilte sie (nunmehr durch ihren anwaltlichen Vertreter) am 19. Juni 1990 folgende Antwort:

"Zur Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG vom 1. Juni 1990 teile ich namens meiner Mandantin mit, daß nicht mehr angegeben werden kann, wer das Fahrzeug zum in Rede stehenden Zeitpunkt gelenkt hat. Frau ... hält es nicht für ausgeschlossen, daß sie selbst das Fahrzeug gelenkt hat. Allerdings kann sie sich an die zum Vorwurf gemachten Verhaltensweisen nicht erinnern."

Mit dieser Auskunft hat die Beschwerdeführerin der Verpflichtung des § 103 Abs. 2 KFG nicht entsprochen, da damit offenblieb, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat. Die richtige Auskunft hat innerhalb der gesetzten Frist zu erfolgen, was aber gegenständlich nicht geschah. Jede spätere Mitteilung vermochte an der bereits eingetretenen Strafbarkeit des Verhaltens nichts zu ändern. Im übrigen enthält auch die im Verwaltungsstrafverfahren wegen § 103 Abs. 2 KFG erstattete Rechtfertigung vom 10. August 1990 keine ausreichende Auskunft, da die Beschwerdeführerin lediglich vorbrachte, es könne auch eine Arbeitskollegin das Fahrzeug gelenkt haben. Erst im Berufungsverfahren gab die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 1990 bekannt, daß eine bestimmte, in Australien wohnhafte frühere Berufskollegin das Fahrzeug gelenkt habe, wie nun ein Gespräch mit dieser Person ergeben habe. Es bedurfte daher nicht der Vernehmung der von der Beschwerdeführerin (verspätet) genannten Lenkerin als Zeugin. Zutreffend wurde schon von der belangten Behörde darauf verwiesen, daß der Zulassungsbesitzer Aufzeichnungen darüber zu führen hat, wer das Fahrzeug gelenkt hat, wenn er ohne solche den Lenker nicht bekanntgeben kann. Ebenso kennt das Gesetz keine Frist, innerhalb welcher die Aufforderung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG von der Behörde an den Zulassungsbesitzer zu stellen ist. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Aufforderung jedenfalls noch innerhalb der für die Verjährung der angezeigten Verwaltungsübertretungen normierten sechsmonatigen Frist. Das damit im Zusammenhang stehende Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher wenig verständlich.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entspricht auch der von der belangten Behörde übernommene Abspruch der Behörde erster Instanz in jeder Hinsicht den Bestimmungen des § 44a VStG. Ebenso ist die Begründung des Schuldspruches ausreichend.

Letztlich vermag auch das gegen die Strafbemessung gerichtete Beschwerdevorbringen nicht durchzuschlagen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die festgestellte Sorgepflicht beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Auch unter Berücksichtigung, daß die Beschwerdeführerin Mietzins für eine Wohnung und Raten für einen Autokauf zu entrichten hat, was im übrigen der Aktenlage zu entnehmen ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den gesetzlichen Strafsatz des § 134 Abs. 1 KFG (bis S 30.000,--) nicht zu finden, daß der Behörde bei der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist. Schließlich ist die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten und liegen keine Milderungsgründe vor.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030066.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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