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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des Günther K in P, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1985 sowie Einkommensteuer-Vorauszahlung für 1989), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Säumnisbeschwerde wird, soweit sie die Berufung gegen den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 1989 betrifft, zurückgewiesen. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 1989 hat das Finanzamt bereits mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 1989, zugestellt an den Beschwerdeführer am 13. Jänner 1989, somit vor Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde entschieden. Insoweit war die Säumnisbeschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
Bezüglich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1985 hat die belangte Behörde innerhalb der gesetzten Frist den Bescheid vom 1. Juli 1991, Zl. 6/4-4168/91-09, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher insoweit gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130018.X00Im RIS seit
21.11.1991Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018