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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keineLeitsatz
Besteuerung von Spielapparaten; §5 Abs2 lita Welser LustbarkeitsabgabeO 1982 sowie §5 Abs2 litb Welser LustbarkeitsabgabeO 1983 im Hinblick auf §14 Abs1 iVm. §17 Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 gesetzmäßigSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Aus Anlaß einer bei ihm anhängigen Beschwerde gegen einen Bescheid der O.ö. Landesregierung, mit dem die Vorstellung gegen die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe für den Betrieb von Spielautomaten abgewiesen wurde, beantragt der Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. A49/88, §5 Abs2 lita der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Wels vom 14. Dezember 1982 sowie §5 Abs2 litb der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Wels vom 29. September 1983 als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Verordnungsbestimmungen, deren Aufhebung beantragt wurde, lauten:
Lustbarkeitsabgabeordnung vom 14. Dezember 1982:
"§5
Pauschalabgabe für den Betrieb von Apparaten
im Sinne des §17 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979
(1) Für den Betrieb
1. eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates
2. ...
an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen beträgt die Abgabe für jeden angefangenen Betriebsmonat für die
(2) a) in Abs1 Z. 1 bezeichneten Apparate S 600.- je Apparat, in Betrieben mit mehr als 8 Apparaten jedoch S 1000.- je Apparat,
... "
Lustbarkeitsabgabeordnung vom 29. September 1983:
"§5
Pauschalabgabe für den Betrieb von Apparaten
im Sinne des §17 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979
(1) Für den Betrieb
1. eines Fußballtisches, Fußball- oder Hockeyspielapparates, Billards oder sonstigen mechanischen Spiel- oder Sportapparates ohne elektronische oder elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreit- oder Kinderschaukelapparaten oder anderen für Kinder bestimmten Apparaten,
2. eines anderen Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates,
3. ...
an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen wird die Pauschalabgabe nach Maßgabe des Abs2 festgesetzt.
(2) Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat
a) für die im Abs1 Z. 1 bezeichneten Apparate S 30.- je Apparat,
b) für die im Abs1 Z. 2 bezeichneten Apparate S 600.- je Apparat, in Betrieben mit mehr als 8 solchen Apparaten jedoch
S 1000.- je Apparat, ..."
Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Bestimmungen des §5 Abs2 lita der Lustbarkeitsabgabeordnung vom 14. Dezember 1982 und des §5 Abs2 litb der Lustbarkeitsabgabeordnung vom 29. September 1983, die er als Rechtsgrundlagen der gegenüber dem Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgesetzten Lustbarkeitsabgabe bei deren Überprüfung jedenfalls anzuwenden hat, die gleichen Bedenken, die auch seinem, unter der Zl. A23/88 (beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu V20/88) gegen den §17 Abs2 litb der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz in der Fassung der Verordnung vom 22. September 1983 beschlossenen Prüfungsantrag zugrundeliegen. Diese Bedenken beziehen sich darauf, daß die angefochtenen Verordnungsstellen den in §14 Abs1 des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 enthaltenen Kriterien für die Festsetzung von Pauschalabgaben im allgemeinen nicht vollständig Rechnung tragen würden, daß ferner der Verordnungsgeber für die beschwerdegegenständlichen Spielautomaten stets den gesetzlichen Höchstsatz angeordnet und damit keinen Spielraum für die anderen als die im Charakter der Veranstaltung gelegenen, jedoch gemäß §14 Abs1 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 ebenfalls maßgebenden Kriterien gelassen habe, und daß für die Festlegung der Abgabenhöchstsätze in den genannten Verordnungen andere als die in §14 Abs1 des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 angeführten Kriterien, nämlich die Einspielergebnisse, somit der "wirtschaftliche Vorteil" aus dem Betrieb der Spielautomaten, und der Jugendschutz maßgebend gewesen seien.
§14 Abs1 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 idF LGBl. 70/1983 lautet:
"§14
Ausmaß der Pauschalabgabe im allgemeinen
(1) Für die Höhe der Pauschalabgabe ist der Charakter und das voraussichtliche Bruttoerträgnis der Lustbarkeitsveranstaltung, die Anzahl der Mitwirkenden, die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer, die Zahl und Größe der für die Lustbarkeit zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten (Flächen, Plätze), die Dauer der Lustbarkeit, bei Lustbarkeiten in Gastlokalitäten auch der Speisen- und Getränkepreis, stets aber insbesondere das Erträgnis der Kartenabgabe bei gleichen oder ähnlichen Lustbarkeiten in Betracht zu ziehen."
2. Der Gemeinderat der Stadt Wels verteidigt in seiner Äußerung die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen und beantragt, dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes keine Folge zu geben.
Auch die O.ö. Landesregierung hält in ihrer Stellungnahme die angefochtenen Verordnungsbestimmungen für gesetzmäßig.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängige Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof ganz offenkundig die die Rechtsgrundlage der Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe bildenden §5 Abs2 lita der Verordnung vom 14. Dezember 1982 und §5 Abs2 litb der Verordnung vom 29. September 1983, jeweils die Einhebung der Lustbarkeitsabgabe betreffend, anzuwenden. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ist daher zulässig.
2. Die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen treffen allerdings in der Sache nicht zu. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, V20/88, ausführte, sind Pauschalabgaben für bestimmte, vom Gesetzgeber jeweils besonders aufgezählte Lustbarkeiten primär nach den Vorschriften der §§15 bis 20 des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 festzusetzen, während die allgemeinen Kriterien für das Ausmaß der Pauschalabgabe gemäß §14 Abs1 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 vom Gemeinderat nur subsidiär in Betracht zu ziehen sind. Aber auch dann, wenn diese allgemeinen Kriterien subsidiär zum Tragen kommen, können sie vom Verordnungsgeber jeweils nur soweit in Betracht gezogen werden, als sie für die betreffende Lustbarkeit einen aussagekräftigen Bestimmungsgrund liefern. Der Gemeinderat ist auch nicht gehindert, bei der Festsetzung eines Abgabesatzes nach §17 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 innerhalb des durch Abs2 dieser Bestimmung festgelegten Rahmens lediglich einzelne, ihm für die betreffende Lustbarkeit von besonderer Bedeutung scheinende Bestimmungskriterien des §14 Abs1 des Gesetzes heranzuziehen.
Ferner hat der Verfassungsgerichtshof zu den Regelungen des Vergnügungssteuer- bzw. Lustbarkeitsabgaberechts ganz allgemein festgestellt (VfSlg. 9750/1983; VfGH v. 26.2.1988, B552/87), "daß bei der Besteuerung von Spielautomaten auch andere als fiskalische Zwecke die Regelung des Gesetzgebers in sachlich durchaus gerechtfertigter Weise tragen." Insbesondere hat er das Ziel, eine Zunahme von Spielautomaten zu verhindern und ihre Zahl eher zu verringern, als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet.
Der Verfassungsgerichtshof kann daher dem Gemeinderat der Stadt Wels nicht entgegentreten, wenn dieser unter Wahrnehmung der Intentionen des Gesetzgebers für den Betrieb von Spielapparaten gemäß §17 Abs1 Z1 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 idF der O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 1982, LGBl. 51, in §5 Abs2 lita seiner Verordnung vom 14. Dezember 1982, und gemäß §17 Abs1 Z2 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 idF der
O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 1983, LGBl. 70, in §5 Abs2 litb seiner Verordnung vom 29. September 1983 den gesetzlich vorgesehenen, jeweiligen Höchstsatz für (elektronische oder elektromechanische) Spielapparate festsetzte. Wie der Äußerung des Gemeinderates im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, aber auch den, den jeweiligen Lustbarkeitsabgabeordnungen zugrundeliegenden Verordnungsakten zu entnehmen ist, hat der Gemeinderat der Stadt Wels sowohl die möglichen negativen Auswirkungen des Betriebs von Spielautomaten auf Jugendliche, als auch die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit von Spielautomaten berücksichtigt. Er hat damit bei Festsetzung des Höchstsatzes nach §17 Abs2 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 in §5 Abs2 lita der Verordnung vom 14. Dezember 1982 und in §5 Abs2 litb der Verordnung vom 29. September 1983 den "Charakter ... der Lustbarkeitsveranstaltung" und dessen "voraussichtliches Bruttoerträgnis" im Sinne des §14 Abs1
O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 in Betracht gezogen. Daß andere der in §14 Abs1 des Gesetzes genannten Kriterien für die Bemessung der Pauschalabgabe außer Betracht blieben, schadet nach der dargestellten Rechtslage nicht.
Wie der Verfassungsgerichtshof schließlich ebenfalls bereits in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage zu V20/88 ausführte, kann angesichts der Verpflichtung des Gemeinderates zur Festsetzung "jeweils einheitlicher Abgabesätze" (gemäß §17 Abs1 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979) nichts dagegen eingewendet werden, daß der an sich bereits als rechtlich zulässig anerkannte Höchstsatz einheitlich für alle Spielapparate nach §17 Abs1 Z1 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 idF LGBl. 51/1982 und §17 Abs1 Z2 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 idF LGBl. 70/1983 festgesetzt wurde.
Da die vom Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des §5 Abs2 lita der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 14. Dezember 1982 und des §5 Abs2 litb der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 29. September 1983 nicht zutreffen, war der Antrag auf Aufhebung der genannten Bestimmungen abzuweisen.
III. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 VerfGG 1953 idF der Novelle BGBl. 297/1984 abgesehen, weil nach der Aktenlage zu erkennen ist, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Schlagworte
VergnügungssteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V117.1988Dokumentnummer
JFT_10109691_88V00117_00