TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/26 91/07/0145

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1 lita;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. September 1991, Zl. 512.629/03-I 5/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Wasserrechtsverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den durch die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdeausführungen zufolge hat der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 10. Mai 1991 den Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet, hinsichtlich Ableitung der Abwässer des Schlachthofes in G bestimmte, im Spruch dieses Bescheides näher bezeichnete Maßnahmen durchzuführen.

Die am 18. Juni 1991 auf dem Postweg eingebrachte Berufung gegen diesen Bescheid wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 63 Abs. 5 AVG betrage die Frist zur Einbringung der Berufung zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides. Laut Rückschein sei der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 26. Mai 1991 zugestellt worden. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Berufung wäre somit der 9. Juni 1991 gewesen. Da die Berufung aber erst am 18. Juni 1991 zur Post gegeben eingebracht worden sei, sei sie als verspätet zurückzuweisen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten, inhaltliche sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Er erachtet sich dem gesamten Vorbringen nach in seinem Recht auf meritorische Entscheidung verletzt. Begründend führt er aus, daß der ihm am 26. Mai 1991 zugekommene Bescheid der Behörde erster Instanz durch eine langjährige und vertrauenswürdige Angestellte seines Betriebes übernommen und dieser dabei insofern ein Fehler unterlaufen sei, als sie wegen des großen Postanfalls vergessen habe, das Schriftstück mit dem Eingangsstempel zu versehen und dem Beschwerdeführer vorzulegen. Das Schriftsstück sei ihm erstmals am 4. Juni 1991 vorgelegt worden, und er habe innerhalb der ihm erkennbaren Frist ein Rechtsmittel eingebracht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. September 1991 sei er auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, ihn als damals noch nicht rechtsanwaltlich vertretene Partei auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) aufmerksam zu machen. Darin sei eine Verletzung der der belangten Behörde gemäß § 13a AVG obliegenden Manuduktionspflicht gelegen. Zwar sei im angefochtenen Bescheid ein "vager Hinweis" auf die Möglichkeit der Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages enthalten, jedoch werde auch dabei nicht auf die gesetzlich vorgesehene Einbringungsfrist hingewiesen.

Im übrigen habe die Behörde erster Instanz insofern Verfahrensvorschriften verletzt, als ihr Bescheid auf einem mangelhaften Sachverständigengutachten beruhte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer diese Frist versäumt hat. Im Falle der Fristversäumung ist aber, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Säumnis eingetreten ist, die Berufung als verspätet zurückzuweisen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Nichterfüllung der behördlichen Manuduktionspflicht ist festzuhalten, daß der im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis auf den "Weg" der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" der Manuduktionspflicht durchaus Genüge getan hat.

Da somit die belangte Behörde dem Gesetz entsprechend die verspätete Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, liegen, wie schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen werden mußte.

Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070145.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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