Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Schubert sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr Kirchmayr, in der Beschwerdesache der minderjährigen ES, vertreten durch ihren Vater, RS, in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom 10. Juli 1991, Zl 10/27/1-BK/P-1990, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1988, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin brachte am 30. August 1991 (Postaufgabe), vertreten durch ihren Vater, eine Beschwerde in einfacher Ausfertigung gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid ein, wobei sie ua als Tag der Zustellung den 20. Juli 1991, einen Samstag, angab. Der Beschwerde waren keine Beilagen angeschlossen.
Mit Verfügung vom 20. September 1991, zugestellt am 1. Oktober 1991, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vaters unter Zurückstellung der Beschwerde mit dem Hinweis, der 20. Juli 1991 sei ein Samstag gewesen, auf, in einem dreifach zu erstattenden Schriftsatz den richtigen Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt worden sei, anzugeben, ein bestimmtes Begehren zu stellen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupte (Beschwerdepunkte), bestimmt zu bezeichnen und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, anzuführen, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen oder mittels des übersandten Antragsvordruckes die Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe zu begehren sowie zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Finanzen beizubringen.
Innerhalb offener Frist kam die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater, dem Mängelbehebungsauftrag mittels dreifach eingebrachten Schriftsatzes, in den zum Großteil die
-
teilweise unverständlichen - Ausführungen in der Beschwerde wiederholt werden, nur insoferne nach, als sie behauptete, sie habe den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid tatsächlich am Samstag, dem 20. Juli 1991 erhalten, und eine
-
allerdings unvollständige - Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorlegte.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater, hat somit dem ihr erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde zum Großteil nicht entsprochen, weswegen gemäß §§ 34 Abs 2 und 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren war.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140177.X00Im RIS seit
26.11.1991