TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/26 91/14/0196

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §6;
EStG 1972 §30 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §30 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde der M in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 5. August 1991, Zl. 14/27/4-BK/Kr-1991, betreffend Einkommensteuer 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erwarb 1982 gemeinsam mit ihrem damaligen Verlobten je zur Hälfte ein Grundstück um (zusammen) S 419.580,-- zur Errichtung einer Wohnstätte. Auf dem Grundstück wurde in der Folge ein Rohbau aufgeführt. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft verkaufte die Beschwerdeführerin 1985 entsprechend einer schon seinerzeit für diesen Fall getroffenen Vereinbarung ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft an ihren seinerzeitigen Verlobten um S 550.000,--.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid unterzog die belangte Behörde im Instanzenzug S 274.621,-- dieses Kaufpreises gemäß § 30 Abs. 1 Z.1 lit. a und Abs. 4 EStG 1972 als Spekulationseinkunft der Einkommensteuer. Bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages brachte die belangte Behörde vom Verkaufspreis außer der auf die Beschwerdeführerin entfallenden Hälfte des seinerzeitigen Kaufpreises des Grundstückes die von ihr nachgewiesenen Zahlungen für Grunderwerbsteuer und Kosten des Rohbaus in Abzug. Die unentgeltlichen Arbeitsleistungen des Vaters der Beschwerdeführerin, eines Maurers, bei der Herstellung des Gebäudes behandelte die belangte Behörde "mangels Qualifizierung als Herstellungskosten" nicht als abzugsfähig. Weitere Herstellungskosten der Beschwerdeführerin betrachtete die belangte Behörde als nicht erwiesen.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, nicht zur Versteuerung eines Spekulationsgewinnes herangezogen zu werden. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdehinweis auf die Berechnung eines Verlustes von S 14.313,-- aus dem Grundstücksgeschäft im Verwaltungsverfahren zeigt die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht auf. Gemäß § 41 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung dieses Anfechtungsgrundes von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auszugehen. Von diesem weicht die Beschwerdeführerin insoweit ab. Sie behauptet selbst nicht, daß der Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig festgestellt worden sei oder auf einem mangelhaften Verfahren beruhe. Hiefür bietet auch die Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, daß nur die von der belangten Behörde bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages vom Verkaufspreis in Abzug gebrachten Anschaffungs- und Herstellungskosten von der Beschwerdeführerin nachgewiesen wurden.

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die Herstellung des Gebäudes auf dem Grundstück bei richtiger Auslegung des § 30 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1972 für die Ermittlung des Spekulationsgewinnes außer Betracht zu lassen sei, weil nur die Veräußerung des angeschafften Grund und Bodens Gegenstand der Einkunftsart sei, nicht aber die Veräußerung des hergestellten Gebäudes.

Daß diese Rechtsansicht unzutreffend ist, hat der Verwaltungsgerichtshof zu der im wesentlichen gleichlautenden früheren Gesetzeslage bereits ausgesprochen

(VwSlg. 3666 F/1967). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des Umstandes nicht veranlaßt, daß der Bundesfinanzhof mittlerweile in der gleichen Frage seine Rechtsprechung geändert hat (vgl. BStBl. 1977 II 384). Aus § 30 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 ist nämlich zu entnehmen, daß der Gesetzgeber den Spekulationstatbestand (§ 30 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988, insofern übereinstimmend mit EStG 1972) im Sinne des Erkenntnisses aus 1967 verstand. Andernfalls hätte er nämlich § 30 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 nicht für notwendig gehalten. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, daß die betreffende Bestimmung lediglich deklarativen Gehalt habe. Im Zweifel ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber seiner Aufgabe entsprechend die Rechtslage gestaltet und nicht bloß fest- bzw. klarstellt. Dies trifft hier zu, heißt es doch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum EStG 1988 (621 Blg NR 17 GP, 82) im gegebenen Zusammenhang:

"Gebäude, die der Steuerpflichtige auf eigenem Grund und Boden selbst herstellt oder herstellen läßt, sind ab 1989 nicht mehr Gegenstand des Spekulationstatbestandes. Die Veräußerung von Grund und Boden samt Gebäuden ist diesfalls in einen hinsichtlich des Grund und Bodens steuerpflichtigen und einen hinsichtlich des Gebäudes steuerneutralen Vorgang aufzuspalten. Damit kommt es vor allem nicht mehr zu dem Effekt, daß bei Veräußerung selbst hergestellter Gebäude die eigene Arbeitskraft steuerlich erfaßt wird."

Daß die Arbeitsleistungen ihres Vaters Herstellungskosten der Beschwerdeführerin gewesen seien, behauptet diese selbst nicht.

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher im Rahmen des Beschwerdepunktes Rechtwidrigkeit nicht an. Deshalb mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140196.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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