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14/02 Gerichtsorganisation;Norm
ABGB §1091;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 17. Oktober 1989, Zl. 126.619/1-7/89, betreffend Versicherungszuständigkeit (mitbeteiligte Parteien:
1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, 8021 Graz, Göstingerstraße 26; 2. Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die Entscheidung des Landeshauptmannes von Kärnten, wonach für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines am 14. Mai 1985 beim Ablassen von Kühen erlittenen Unfalles weder die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern noch die mitbeteiligte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt versicherungszuständig, noch der Beschwerdeführer diesen Versicherungen zugehörig sei.
Nach der Begründung habe die mitbeteiligte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit Bescheid vom 30. Juli 1987 den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung abgelehnt, da der am 14. Mai 1985 erlittene Unfall kein Arbeitsunfall gewesen sei. Der Unfall habe sich nicht im Zusammenhang mit einer die Versicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigung ereignet. Der Beschwerdeführer sei auch nicht wie ein versicherter Dienstnehmer tätig gewesen; der Unfall habe sich nicht bei einer gemäß § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG unter Versicherungsschutz stehenden Tätigkeit ereignet.
Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Klage erhoben, mit der er im erstgerichtlichen Verfahren abgewiesen worden sei.
Das mit Berufung des Beschwerdeführers angerufene Oberlandesgericht Wien habe mit Beschluß vom 14. Oktober 1986 festgestellt, daß gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 ASVG beim Landeshauptmann der Antrag zur Einleitung des Verfahrens zur Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit und die Versicherungszugehörigkeit des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung zu stellen sei.
Mit Bescheid vom 13. Juli 1989 habe der Landeshauptmann festgestellt, daß für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines erlittenen Unfalles weder die Sozialversicherungsanstalt der Bauern noch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt versicherungszuständig sei, noch der Beschwerdeführer diesen Versicherungen zugehörig sei.
Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Er habe im wesentlichen vorgebracht, seine Tätigkeit, die zum Unfallgeschehen geführt habe, sei für einen fremden Betrieb geleistet worden, da die Einräumung eines unbeschränkten Fruchtgenußrechtes das Eigentumsrecht soweit eingeschränkt habe, daß von einem eigenen Betrieb nicht mehr gesprochen werden könne.
Auf Grund dieses Vorbringens stellte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen - fest, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer bei T Arbeiter und gleichzeitig Alleineigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in S sei. Mit Vertrag vom 29. September 1981 habe er die Landwirtschaft zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seiner Lebensgefährtin M übergeben und ihr das vollkommen unentgeltliche und uneingeschränkte Fruchtgenußrecht in diesem Betrieb eingeräumt. M sei Betriebsführerin des landwirtschaftlichen Betriebes; sie habe 8 bis 10 Stück Vieh und etwa 10 Stück Hühner sowie 2 Schweine. Sie produziere zum Eigenbedarf Heu für die Winterfütterung und verkaufe pro Jahr etwa 2 Stück Vieh. Neue Geräte für den Betrieb würden vom Beschwerdeführer im Auftrag der Betriebsführerin angeschafft. Der Beschwerdeführer arbeite in seiner freien Zeit in der Landwirtschaft mit. Am 14. Mai 1985 habe er von seiner Lebensgefährtin den Auftrag erhalten, Kühe abzulassen. Dabei sei er von einer Kuh getreten worden und habe eine Unterschenkelzertrümmerung erlitten. Die Tätigkeit, die zum Unfall geführt habe, hätte zweifellos dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen sollen. Die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG lägen im Beschwerdefall jedoch nicht vor, zumal die Tätigkeit des Beschwerdeführers keinesfalls als kurzfristig, sondern als regelmäßig zu bezeichnen sei. Darüberhinaus sei durch die Tätigkeit sein eigenes Wirtschaftsvermögen gefördert worden. Zu Frau M stehe er in keinem Dienstverhältnis. Da der Beschwerdeführer den landwirtschaftlichen Betrieb nicht auf eigene Rechnung und Gefahr betreibe und auch nicht als Familienangehöriger zu betrachten sei, komme auch eine Versicherungszuständigkeit bzw. -zugehörigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nicht in Betracht. Die Entscheidung des Landeshauptmannes sei deshalb zu bestätigen gewesen.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
1.3. Die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nahm, hat die Verwaltungsakten vorgelegt.
Die mitbeteiligten Parteien haben jeweils eine Gegenschrift erstattet.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Mit dem Unterbrechungsbeschluß vom 14. Oktober 1986 beantragte das OLG Wien gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 ASVG beim Landeshauptmann von Kärnten die Einleitung des Verfahrens zur Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit und Versicherungszugehörigkeit des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung (Durchführung der Unfallversicherung) bezüglich seines Unfalles vom 14. Mai 1985.
Nach der Begründung sei strittig, ob gemäß § 28 Z. 1 bzw. Z. 2 ASVG die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt oder die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur "Durchführung der Unfallversicherung" sachlich zuständig sei. Während der Beschwerdeführer im wesentlichen behauptet habe, seine zum Unfall führende Tätigkeit habe sich bei einer unter dem Versicherungsschutz des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG stehenden Tätigkeit ereignet (woraus sich die Zuständigkeit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ergebe), habe die beklagte Unfallversicherungsanstalt eingewendet, der Beschwerdeführer sei in seiner eigenen Landwirtschaft für sich selbst tätig gewesen, weshalb es an der Leistungszuständigkeit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt fehle. Das Erstgericht habe das Klagebegehren des Beschwerdeführers abgewiesen, da seiner Ansicht nach der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit sein eigenes Wirtschaftsvermögen gefördert habe. Seine Tätigkeit sei nicht als Dienstnehmertätigkeit, sondern als selbständige Tätigkeit im Rahmen seines Vermögensbereiches zu werten.
2.2. Im Beschwerdefall sind folgende gesetzliche Bestimmungen von Bedeutung:
Gemäß § 354 Z. 1 ASVG sind Leistungssachen Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1 handelt, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht.
Nach § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG entscheidet der Landeshauptmann unter Ausschluß eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichtes, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungs- oder leistungszuständig ist.
Nach § 413 Abs. 4 ASVG darf im Verfahren über Leistungssachen über die im Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Fragen als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht haben vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 Z. 2 auszusetzen (zu unterbrechen).
Nach § 182 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des 7. Teiles des ASVG mit im Beschwerdefall nicht relevanten Änderungen.
Gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z. 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG).
Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z. 1 oder 6 bis 8 die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z. 1 ASVG), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG) als Vorfrage strittig, so ist gemäß § 74 Abs. 1 ASGG das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen.
Nach § 28 Z. 1 ASVG ist zur Durchführung der Unfallversicherung die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt sachlich zuständig, soweit nicht einer der unter Z. 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist.
Nach § 28 Z. 2 lit. a erster Tatbestand ASVG ist zur Durchführung der Unfallversicherung die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für die gemäß § 3 BSVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbständigen Erwerbstätigen sachlich zuständig. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Personen (d.s. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landesarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird) pflichtversichert, sofern überdies die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind.
2.3. Wie sich aus § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG in Verbindung mit § 354 Z. 1 leg. cit. ergibt, ist der Landeshauptmann nach der zuerst genannten Gesetzesstelle in der Unfallversicherung nur zu einer Entscheidung über die (die Leistungszuständigkeit einschließende) Versicherungszuständigkeit (§ 28 ASVG), aber - anders als in der Pensionsversicherung (§ 246 ASVG) - nicht auch zu einer (gesonderten) Feststellung der Leistungszuständigkeit berufen (vgl. die Erkenntnisse vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0159, vom 16. Februar 1972, Zl. 2074/71, VwSlg. Nr. 8169/A, und vom 5. Juni 1981, Zl. 2868/79, VwSlg. 10474/A).
Erschöpft sich die in einem Leistungsstreitverfahren strittige "Vorfrage" ausschließlich darin, ob ein unbestritten nur nach § 3 BSVG Pflichtversicherter einen Unfall erlitten hat, der sich in dem im § 175 Abs. 1 ASVG näher genannten Zusammenhang mit der die Versicherung nach § 3 BSVG begründenden Beschäftigung ereignet hat, und ob daher die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nach § 28 Z. 2 lit. a erster Tatbestand ASVG zur Erfüllung allenfalls daraus resultierender Leistungen zuständig ist, oder ob bei Verneinung dieses Zusammenhanges unter der weiteren Voraussetzung des § 176 Abs. 1 Z. 1 ASVG die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt nach § 28 Z. 1 ASVG leistungszuständig ist, liegt kein Streit über die Versicherungszuständigkeit, sondern nur ein solcher über die KLÄRUNG EINES TATBESTANDSMERKMALES DES LEISTUNGSANSPRUCHES, nämlich der Zurechnung des Unfalles zu § 175 Abs. 1, § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG oder keinem der beiden Tatbestände, und die dadurch mitentschiedene Leistungs- und damit Versicherungszuständigkeit nach § 28 ASVG vor (vgl. das Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 89/08/0222).
2.4. Der Beschwerdeführer stützte im gerichtlichen Leistungsstreitverfahren seinen Anspruch auf § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG; er behauptete dabei "als arbeitnehmerähnliche" Person einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfall erlitten zu haben. Die bei Bestehen dieses Leistungsanspruches gemäß § 28 Z. 1 ASVG zuständige Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bestritt dies im wesentlichen mit dem Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer "in seiner eigenen Landwirtschaft auch für sich selbst tätig gewesen sei". Sie behauptet damit gemäß § 28 Z. 2 lit. a erster Tatbestand ASVG (die übrigen Tatbestände des § 28 Z. 2 kommen im Beschwerdefall sachverhaltsbezogen nicht in Frage) die vom Bestehen der Unfallversicherungspflicht des Beschwerdeführers nach § 3 BSVG abhängige Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
2.5. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit von dem dem zitierten Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 89/08/0222, zugrundeliegenden dadurch, daß zwischen den Parteien des Leistungsstreitverfahrens strittig ist, ob für den Beschwerdeführer im Unfallszeitpunkt Versicherungspflicht nach § 3 BSVG bestand. Damit ist in Wahrheit jedoch weder die Versicherungszugehörigkeit des Beschwerdeführers noch primär seine Versicherungszuständigkeit, sondern dessen VERSICHERUNGSPFLICHT in der Unfallversicherung der Bauern (vgl. § 3 BSVG) umstritten, da nur bei Bejahung dieser Frage eine Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern überhaupt denkbar ist.
Eine Entscheidung (oder auch nur eine vorfragenweise Beurteilung) darüber, ob für eine bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt Versicherungspflicht bestanden habe oder bestanden hätte, kommt dem Landeshauptmann auf Grund der Bestimmung des § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG nicht zu (vgl. die bereits genannten Erkenntnisse vom 16. Februar 1972 und vom 5. Juni 1981).
Der an den Landeshauptmann gerichtete Antrag des OLG Wien vom 14. Oktober 1986 wäre daher von diesem als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Da die belangte Behörde über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers in der Sache entschieden hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1985, Zl. 84/08/0213).
2.6. Auf Grund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
2.7. Aus Gründen der Verfahrensökonomie verweist der Verwaltungsgerichtshof zunächst darauf, daß die Klärung der Frage der Versicherungspflicht dem jeweiligen Versicherungsträger obliegt. Gemäß dem im Punkt 2.2. wiedergegebenen § 74 Abs. 1 ASGG wäre daher im Beschwerdefall allenfalls die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern anzuregen, falls nach Auffassung des zuständigen Gerichtes die Klärung der Versicherungspflicht nach BSVG für die Entscheidung des Rechtsstreites unentbehrlich sein sollte. Wegen der rechtlichen Interessen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt am Ausgang dieses Verfahrens wäre der Unfallversicherungsanstalt dabei Parteistellung zu gewähren.
Sollte die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung der Bauern rechtskräftig verneint werden, käme eine Entscheidung des Landeshauptmannes gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 ASVG schon deshalb nicht mehr in Frage, weil damit gar kein Kompetenzkonflikt zwischen mehreren Versicherungsträgern vorläge (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 1972, Zl. 1689/71).
Aber auch im Falle einer rechtskräftigen Bejahung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung der Bauern wäre die Versicherungszuständigkeit in der Unfallversicherung gar keine Vorfrage, über die die Verwaltungsbehörden entscheiden dürften, weil auch dann nicht strittig wäre, wer von mehreren in Betracht kommenden Versicherungsträgern die Leistung zu erbringen habe. Strittig wäre vielmehr ausschließlich, ob der geltend gemachte Leistungsanspruch überhaupt besteht. Würde man dem Landeshauptmann in einem solchen Fall ein Bescheidrecht einräumen, so hätte der Landeshauptmann zu entscheiden, ob sich der Unfall des Beschwerdeführers im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Unfallversicherung nach § 3 BSVG begründenden Beschäftigung ereignet hat und daher als ein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs. 1 ASVG (§ 148 BSVG) zu werten ist, oder ob dies nicht der Fall war, der Unfall sich aber doch bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, im Sinne des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG ereignet hat. Der Landeshauptmann würde dann im Ergebnis über LEISTUNGSANSPRÜCHE entscheiden und das Gericht mit seiner Ansicht binden, was ihm aber nach dem Gesetz nicht zusteht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1990, Zl. 89/08/0222, mit Hinweis auf den Kommentar von Schrammel zum Beschluß des OGH vom 8. März 1988, 10 Ob S 22/88, ZAS 1979, Seite 213 f).
Was die Einräumung des Fruchtgenußrechtes an die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Nutzungsüberlassung und Übertragung der damit verbundenen Lasten an eine dritte Person, wirtschaftlich gesehen, einem Pachtverhältnis gleichkommt (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 1972, Zl. 285/72). Daß nicht der Verpächter, sondern der Pächter eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, der diesen auf eigene Rechnung und Gefahr führt, der Versicherungspflicht unterliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbestritten.
2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die geltend gemachten Bundesstempel konnten im Hinblick auf die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende sachliche Abgabenfreiheit des § 110 ASVG nicht zugesprochen werden.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080347.X00Im RIS seit
26.11.1991