TE Vwgh Beschluss 1991/11/26 91/05/0112

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

L83004 Wohnbauförderung Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WFG OÖ 1990 §22;
WFG OÖ 1990 §33 Abs4;
WFG OÖ 1990 §34 Abs1;
WFG OÖ 1990 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache des I in E, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen die Erledigung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Mai 1991, Zl. WO - 3007502 00 022 0B0, betreffend einen Antrag auf Wohnbeihilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem, der angefochtenen Erledigung zugrundeliegenden Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Wohnbeihilfe hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen vom 14. November 1989, Zl. 89/05/0076, und vom 5. Februar 1991, Zl. 90/05/0124, auseinandergesetzt. Mit dem erstgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 9. März 1989 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil auf Grund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden konnte, daß dem den Antrag zurückweisenden Bescheid ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer nach § 13 Abs. 3 AVG vorausgegangen war. Mit Erkenntnis vom 5. Februar 1991 war der damals angefochtene Bescheid der O.ö. Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden, weil der Begründung dieses Bescheides nicht entnommen werden konnte, welche Überlegungen der Behörde zu der Annahme eines Familieneinkommens führten, welches eine unzumutbare Wohnungsaufwandbelastung ausschließt. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde auch darauf hingewiesen, daß eine einmalige Abfertigung im Jahre 1987 bei der Prüfung der Einkommensverhältnisse im Jahre 1988 nicht berücksichtigt werden dürfte.

Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Erledigung ging die belangte Behörde wieder von einem derart hohen durchschnittlichen Haushaltseinkommen aus, daß sie einen zumutbaren Wohnungsaufwand als gegeben erachtete. Nach der sprachlichen Textierung (Abweisung des Ansuchens) beurteilte der Beschwerdeführer die angefochtene Erledigung als einen beim Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren Bescheid.

Zum Unterschied zu den eingangs erwähnten Vorerkenntnissen ist Rechtsgrundlage der nunmehr angefochtenen Erledigung der belangten Behörde das Landesgesetz vom 29. Mai 1990, LGBl. Nr. 49, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/1991, über die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen (O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 - O.ö. WFG 1990). Nach § 6 Abs. 1 O.ö. WFG 1990 besteht auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Landesgesetz grundsätzlich kein Rechtsanspruch; mit der Annahme der Zusicherung (§ 26) erhält der Förderungswerber jedoch einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art. Im fünften Hauptstück betreffend Wohnbeihilfe ist die Erlassung von Bescheiden nicht vorgesehen. Nach § 34 Abs. 1 O.ö. WFG 1990 trat dieses Gesetz mit 1. Juli 1990 in Kraft. In den Übergangsbestimmungen des § 33 findet sich im Abs. 4 betreffend Wohnbeihilfen nur die Regelung, daß die im Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Landesgesetzes rechtskräftigen Bescheide, mit denen Wohnbeihilfe gewährt wird, durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Letzteres bedeutet, daß auch auf bisher noch nicht entschiedene Anträge die Bestimmungen des O.ö. WFG 1990 anzuwenden sind.

Aus der Entstehungsgeschichte des O.ö. WFG 1990 ergibt sich eindeutig, daß ganz bewußt die Gewährung einer Wohnbeihilfe aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung herausgenommen werden sollte, wie schon dem allgemeinen Teil des Berichtes der Landesregierung vom 5. März 1990 anläßlich der Vorlage des Gesetzesentwurfes an den Landtag, Beilage Nr. 349/1990 zum kurzschriftlichen Bericht des O.ö. Landtages, XXIII. GP, zu entnehmen ist. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zu § 6 war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erhalt der Wohnbeihilfe entstehe, da in Zukunft auch in diesem Bereich auf den Einsatz hoheitlicher Mittel verzichtet werden soll. In den Erläuterungen zu § 22 heißt es ausdrücklich, weiters sei neu, daß die Wohnbeihilfe nicht mehr durch Bescheid gewährt wird; ein zivilrechtlicher Anspruch bestehe erst mit Annahme der Zusicherung der Förderung.

Gleiche Ausführungen finden sich in dem Bericht des Ausschusses für öffentliche Wohlfahrt vom 29. Mai 1990, Beilage 360/1990, an den Landtag.

Auf Grund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte des O.ö. WFG 1990 ist davon auszugehen, daß der O.ö. Landesgesetzgeber ganz bewußt die Wohnbeihilfe aus der Hoheitsverwaltung und damit auch aus der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof herausgenommen hat und damit, wie der Beschwerdefall zeigt, für den einzelnen Wohnbeihilfewerber ein Rechtsschutzdefizit entstehen kann. Da aber auf Grund der gegebenen Rechtslage die belangte Behörde zu Recht in ihrer Gegenschrift darauf verweist, daß die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid im Sinne des Art. 131 B-VG zu qualifizieren ist, war die Beschwerde nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Bemerkt wird noch, daß die österreichische Rechtsordnung dem Bürger keinen Rechtsanspruch darauf sichert, daß bisher im Rahmen des öffentlichen Rechts getroffene Förderungsregelungen auch künftig dem damit gewährleisteten öffentlichen Rechtsschutz nicht entzogen werden dürfen. Die durch das O.ö. WFG 1990 erfolgte Herausnahme der Gewährung einer Wohnbeihilfe aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung widerspricht sohin nicht der Bundesverfassung.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des PrivatrechtsBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050112.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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