TE Vfgh Erkenntnis 1989/3/9 B954/88, B1339/88

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Veröffentlicht am 09.03.1989
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Index

94 Schiffahrt
94/03 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verw.akt / Verletzung keine / Willkür keine
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung / Verw.akt / Verletzung keine
Binnenschiffahrts-KonzessionsG §5 Abs2 Z6

Leitsatz

Keine verfassungswidrige Verweigerung der Erteilung einer Konzession zur Beförderung von Fahrgästen im Gelegenheitsverkehr mit dem Motorboot

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Die zu B954/88 erhobene Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer F B durch den von ihm bekämpften Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.

Der Beschwerdeführer F B ist schuldig, dem Beteiligten K H E, zu Handen seines Rechtsvertreters, die mit 11.000,-- S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Die Oö. Landesregierung verweigerte mit Bescheid vom 8. März 1988 F B die Erteilung der beantragten Konzession zur Beförderung von Fahrgästen im Gelegenheitsverkehr mit einem Motorboot im Standort Gmunden/Traunsee. Sie berief sich hiebei auf §4 Abs1 Z2 iVm §5 Abs2 Z6 und §10 Abs4 des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. 533/1978 und begründete ihre ablehnende Entscheidung damit, daß kein Bedarf gegeben sei.

b) Die Oö. Landesregierung gab mit Bescheid vom 7. Juni 1988 dem Antrag des P Z auf Erweiterung der Schiffahrtskonzession für die Beförderung von Fahrgästen im Gelegenheitsverkehr (mit einem Motorboot im Standort Mondsee) von 25 auf 50 Personen wegen Nichtvorliegens des Bedarfes keine Folge. Die Behörde bezog sich hiebei auf §4 Abs1 Z2 iVm §5 Abs2 Z6 und §10 Abs4 Binnenschiffahrts-KonzessionsG.

2. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden. Die Beschwerde des F B ist unter B954/88, jene des P Z zu B1339/88 protokolliert. In den Beschwerden wird die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Verfassungswidrigkeit des §5 Abs2 Z6 Binnenschiffahrts-KonzessionsG geltend gemacht. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.

3. Die Oö. Landesregierung als belangte Behörde erstattete Gegenschriften, in denen sie begehrt, die Beschwerden abzuweisen.

4. Der am Verfahren B954/88 Beteiligte K H E erstattete - vertreten durch einen Rechtsanwalt - eine Äußerung, in der die Abweisung der Beschwerde und der Zuspruch von Kosten begehrt wird.

Die am Verfahren B1339/88 Beteiligten Dr. P B und L H gaben - nicht von einem Rechtsanwalt verfaßte - Äußerungen ab.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat am 1. Oktober 1988 beschlossen, aus Anlaß dieser Beschwerden gemäß Art140 Abs1 B-VG von amtswegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs2 Z6 Binnenschiffahrts-KonzessionsG einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G220,221,237/88, hob er diese Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig auf.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Der wesentlichste Beschwerdevorwurf, der die angefochtenen Bescheide vornehmlich tragende §5 Abs2 Z6 Binnenschiffahrts-KonzessionsG widerspreche dem Art6 StGG, ist durch das soeben zitierte Erkenntnis widerlegt. Der Verfassungsgerichtshof hegt unter dem Gesichtspunkt der vorliegenden Beschwerdefälle auch sonst keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der die bekämpften Bescheide stützenden Gesetzesbestimmungen.

2. Der Beschwerdeführer F B wirft der Behörde vor, sie habe die Bedarfsfrage unrichtig beurteilt und kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die geltend gemachten Vollzugsfehler reichen aber nicht in die Verfassungssphäre, sondern berühren nur Fragen der Rechtsrichtigkeit des Bescheides, die nicht vom Verfassungsgerichtshof, sondern vom Verwaltungsgerichtshof zu klären sind.

Der Beschwerdeführer P Z behauptet überhaupt keine dem Vollzug anzulastenden Fehler.

Die Verfahren haben auch sonst keine Vollzugsfehler ergeben, die vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmen wären.

3. Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (insbesondere nicht in jenem auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Erwerbsausübungsfreiheit), noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerden waren daher abzuweisen. Die von F B erhobene Beschwerde war antragsgemäß nach Art144 Abs3 dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer von 1.000,-- S enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Schiffahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B954.1988

Dokumentnummer

JFT_10109691_88B00954_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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