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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §204;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des V in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. Jänner 1991, Zl. 2/05-5048/1-91, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde 1. dem Ansuchen des RF um Verleihung der schulfesten Leiterstelle am Polytechnischen Lehrgang W, stattgegeben und ihm diese Leiterstelle mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 verliehen, und wurden 2. die Ansuchen des Beschwerdeführers sowie des RH um Verleihung dieser schulfesten Leiterstelle abgewiesen.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte er an, es würde die Besetzung der genannten schulfesten Leiterstelle durch RF für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, weil ohne den Aufschub das Prozeßergebnis praktisch vorweggenommen und RF mit der Besetzung der schulfesten Leiterstelle betraut würde. Für den Fall, daß der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid aufgehoben werden sollte und der Beschwerdeführer (in der Folge allenfalls) mit
dieser schulfesten Leiterstelle betraut würde, wäre die Position als Leiter dieser Schule von Beginn an äußerst schwierig. Darüber hinaus stünden auch dringende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 dieses Gesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Soweit mit Punkt 2 des angefochtenen Bescheides der Antrag des Beschwerdeführers um Verleihung der gegenständlichen schulfesten Leiterstelle abgewiesen wurde, ist er keinem Vollzug zugänglich, weil dadurch keine Änderung der vor der Bescheiderlassung bestandenen Rechtsstellung des Beschwerdeführers bewirkt wurde (vgl. unter anderem die Beschlüsse vom 8. Mai 1990, Zl. 90/08/0077, und vom 6. Juni 1991, AW 91/03/0028, sowie vom 13. Mai 1977, Slg. Nr. 9.322/A). Soweit aber mit Punkt 1 des angefochtenen Bescheides die schulfeste Leiterstelle an RF verliehen wurde, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der im § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung nicht in Betracht. Denn bei einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnten, weil während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die in Punkt 1 des angefochtenen Bescheides eingeräumte Berechtigung nicht ausgeübt werden dürfte, in dieser Zeit lediglich für den Ernannten wesentliche Nachteile erwachsen, wogegen für den Beschwerdeführer vorübergehend kein Vorteil entstünde (vgl. den schon genannten Beschluß vom 13. Mai 1977, Slg. Nr. 9.322/A). Diese Nachteile für den Ernannten wögen aber jedenfalls schwerer als die vom Beschwerdeführer befürchtete Schwierigkeit seiner Position im Falle einer allfälligen späteren Betrauung mit der Leiterstelle. Deshalb brauchte auf die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit derartiger Befürchtungen im Verfahren nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht eingegangen zu werden.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Interessenabwägung VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991120024.A00Im RIS seit
26.11.1991