TE Vwgh Beschluss 1991/11/26 91/14/0195

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Schubert sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr Kirchmayr, in der Beschwerdesache des minderjährigen R, vertreten durch seinen Vater, S, in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 10. Juli 1991, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1988, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 30. August 1991 (Postaufgabe), vertreten durch seinen Vater, eine Beschwerde in einfacher Ausfertigung gegen den im Spruch dieses Beschlusses mangels Angabe einer Geschäftszahl unvollständig bezeichneten Bescheid ein, wobei er ua als Tag der Zustellung den 20. Juli 1991, einen Samstag, angab. Der Beschwerde waren keine Beilagen angeschlossen.

Mit Verfügung vom 20. September 1991, zugestellt am 1. Oktober 1991, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer zu Handen seines Vaters unter Zurückstellung der Beschwerde auf, in einem dreifach zu erstattenden Schriftsatz den angefochtenen Bescheid nach Geschäftszahl zu bezeichnen, unter Hinweis, der 20. Juli 1991 sei ein Samstag gewesen, den richtigen Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt worden sei, anzugeben, ein bestimmtes Begehren zu stellen, das Recht, in dem er verletzt zu sein behaupte (Beschwerdepunkte), bestimmt zu bezeichnen und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, anzuführen, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen oder mittels des übersandten Antragsvordruckes die Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe zu begehren sowie zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Finanzen beizubringen.

Innerhalb offener Frist kam der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, dem Mängelbehebungsauftrag mittels dreifach eingebrachten Schriftsatzes, in den zum Großteil die - teilweise unverständlichen - Ausführungen in der Beschwerde wiederholt werden, nur insoferne nach, als er behauptete, er habe den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid tatsächlich am Samstag, dem 20. Juli 1991, erhalten.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, hat somit dem ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde zum Großteil nicht entsprochen, weswegen gemäß §§ 34 Abs 2 und 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren war.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140195.X00

Im RIS seit

26.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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