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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §20 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Dr. H in R, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. März 1991, Zl. IIb2-V-8348/5-91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. März 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. Juli 1989 um 19,39 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der B 177 in Zirl bei km 0,95 in Richtung Innsbruck gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h überschritten, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) verhängt. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, auf Grund des vorhandenen Radarfotos ergebe sich, daß der Beschwerdeführer am 12. Juli 1989 um 19,39 Uhr eine Geschwindigkeit von 150 km/h eingehalten habe. Von der Behörde sei eine Meßtoleranz von 5 km/h in Abzug gebracht worden. In der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos vom 13. Juli 1989 sei als Ort der Übertretung "B 177, km 0,95 in Zirl (Freilandstraße)" angegeben. Als Standort des Radargerätes sei km 1,2 genannt. Dazu habe der Meldungsleger (GR-Inspektor S.) in seiner Zeugenvernehmung am 8. Februar 1990 angegeben, daß der Standort des Gerätes bei km 0,95 gewesen sei. Bei der ergänzenden Vernehmung vom 11. März 1991 habe er klargestellt, daß in der Anzeige der Standort irrtümlich mit km 1,2 angegeben worden sei. Der tatsächliche Standort sei aber bei km 0,95 gewesen. Die Örtlichkeit des Standortes sei (nach nochmaliger Ansicht des Fotos) sicher, da bei km 1,2 nur eine Aufnahme in Form einer Frontmessung gemacht werden könne (das Radarfoto zeigt aber eine Messung im abfließenden Verkehr). Es sei damit der Standort mit km 0,95 erwiesen. Eines Lokalaugenscheines habe es nicht bedurft. Hinsichtlich des verwendeten Radargerätes, für welches der Eichschein vorgelegt worden sei, bestehe kein Zweifel. Auch der Meldungsleger habe dies am 11. März 1991 als Zeuge nochmals bestätigt. Die Nacheichfrist des Gerätes sei erst mit 31. Dezember 1989 abgelaufen. Es habe daher weiterer Ermittlungen nicht bedurft. Dem Vorbringen, die Tatortangabe mit km 0,95 entspreche in bezug auf die festgestellte Zeit nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG, sei entgegenzuhalten, daß der Ort der Übertretung im Straferkenntnis mit "bei km 0,95" und nicht mit km 0,95 angegeben sei. Somit umfasse der Begriff "bei km 0,95" auch noch eine Abweichung vom Fixpunkt des km 0,95, die sich aus der Differenz zwischen aufgestelltem Radarmeßfahrzeug und dem Meßwinkel von 22 Grad ergebe. Im übrigen sei darauf abzustellen, daß die Übertretung während der Fahrt begangen worden sei, sodaß als Tatort für ein solches Delikt begrifflich nicht bloß ein bestimmter Fixpunkt in Betracht komme, weshalb dem Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes in Verbindung mit der Zeitangabe nur jene Bedeutung beigemessen werden könne, daß dadurch keine Gefahr einer Doppelbestrafung entstehen dürfe. Eine solche sei aber gegenständlich nicht gegeben, weshalb es auch nicht der Erstellung eines Zeit-Weg-Diagrammes bedürfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei der Tatort der als erwiesen angenommenen Geschwindigkeitsüberschreitung nach der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend im Sinne des § 44a (zu ergänzen: offensichtlich lit. a) VStG präzisiert, kommt keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat zutreffend dargelegt, warum die Tatortangabe "bei km 0,95" dem Konkretisierungsgebot entspreche. Der Beschwerdeführer übersieht, daß das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes nicht isoliert gesehen werden darf, sondern in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten ist (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., Anm. 2 zu § 44a VStG, S. 938 Schluß). Gerade durch die genaue Zeitangabe (beruhend auf dem Radarfoto) ist daher die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht gegeben und ermöglichte dies dem Beschwerdeführer, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten.
Da schon in der Anzeige der Tatort mit km 0,95 angegeben ist und der Meldungsleger bei seinen Zeugenvernehmungen schlüssig aufklären konnte, daß der in der Anzeige angegebene Aufstellungsort des Radargerätes mit km 1,2 irrtümlich erfolgte (dort käme nur eine Frontmessung in Betracht, durchgeführt wurde aber eine Heckmessung), unterlief der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit, wenn sie die Einholung eines Zeit-Weg-Diagrammes und die Vornahme eines Lokalaugenscheines als nicht erforderlich erachtete. Hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht einmal in der Beschwerde die auf konkretes schlüssiges Vorbringen gestützte Behauptung aufzustellen vermocht, daß der Tatort falsch angegeben sei. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren beinhaltete lediglich einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Im übrigen wird hinsichtlich des Tatortes im gegebenen Zusammenhang auf die obigen Darlegungen verwiesen. Auf Grund des vorgelegten Eichscheines im Zusammenhalt mit den verschiedenen Zeugenaussagen des Meldungslegers, mit der Anzeige und dem Radarfoto bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen darüber, ob ein geeichtes und funktionstaugliches Gerät im Einsatz vor. Einem seit Jahren mit der Radarmessung betrauten Beamten, wie es der Meldungsleger unbestritten ist, ist es zuzumuten, ordnungsgemäße Messungen durchzuführen. Auch die damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren liefen auf die Aufnahme bloß unzulässiger Erkundungsbeweise hinaus. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Vorgehen der belangten Behörde keinen Verstoß gegen § 25 Abs. 2 VStG zu erblicken.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid enthalte nicht die Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes, steht mit der Aktenlage im Widerspruch. Durch den Abzug einer (bei Radarmessungen üblichen) Meßtoleranz von 5 km/h kann sich der Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen - nicht für beschwert erachten. Der Beschwerdeführer übersieht des weiteren, daß es für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO auf das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ankommt (vgl. abermals Hauer-Leukauf die zu § 44a lit. a VStG unter E 84 ff wiedergegebene Judikatur, S. 957).
Auch eine ohne Anzeige im Sinne des § 96 Abs. 8 StVO mittels Radargerät festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ist nach der jeweils in Betracht kommenden Gesetzesstelle (§ 20 Abs. 2, § 52 lit. a Z. 10a StVO usw.) zu bestrafen (vgl. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, so z.B. das Erkenntnis vom 3. Oktober 1984, Zl. 84/03/0020, u.v.a.). Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030111.X00Im RIS seit
12.06.2001