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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der H in P, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juli 1991, Zl. 11-75 Ha 37-90, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H. GesmbH und somit als im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung der bezeichneten GesmbH nach außen berufene Person im Hinblick auf die Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers am 26. September 1989 nicht dafür gesorgt, daß ein für die bezeichnete GesmbH zum Verkehr zugelassener, dem Kennzeichen nach bestimmter LKW hinsichtlich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, zumal K. den mit Bruchschotter beladenen LKW, mit welchem auch ein dem Kennzeichen nach bestimmter Anhänger gezogen worden sei, auf der B 76 bei Strkm 30,8 in Schwanberg in Richtung Deutschlandsberg gelenkt habe, obgleich durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 22.000 kg um 3.645 kg überschritten worden sei. Sie habe dadurch die Verwaltungsvorschrift des § 101 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre strafrechtliche Inanspruchnahme als handelsrechtliche Geschäftsführerin sei nicht möglich, da der Strafbehörde erster Instanz mitgeteilt worden sei, daß sie gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen bei kraftfahrrechtlichen Delikten der H. GesmbH verantwortlich sei. Auf Grund dieser Mitteilung sei der belangten Behörde bekannt gewesen, daß die Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG als verantwortliche beauftragte Person tätig geworden sei. Darüber hinaus sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden. Der Zeuge D. sei vor seiner Einvernahme nicht über deren Gegenstand informiert worden und habe daher offensichtlich zu einem ganz anderen Sachverhalt ausgesagt. Die belangte Behörde habe es außerdem unterlassen, zu überprüfen, ob die Brückenwaage in Frauental den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Das Meßergebnis sei nämlich nur deshalb zustande gekommen, weil diese Brücke nicht ordnungsgemäß geeicht gewesen sei und darüber hinaus die Schaltgewichtsbalken und die Wägebereiche der Brückenwaage in rechtswidriger Weise geändert worden seien. Bei der Bemessung der Strafe seien die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 VStG nicht beachtet worden. Die Feststellung, daß durch die Überladung die Verkehrssicherheit gefährdet worden sei und es zu einer überhöhten Abnützung des Straßenbelages gekommen wäre, sei völlig aus der Luft gegriffen.
Diesem Vorbringen muß aus nachstehenden Gründen der Erfolg versagt bleiben:
Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Abs. 2 erster Satz dieses Paragraphen sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.
Zur Vertretung nach außen berufes Organ einer GesmbH ist der (handelsrechtliche) Geschäftsführer. Daß die Beschwerdeführerin eine der (handelsrechtlichen) Geschäftsführer der H. GesmbH ist, steht durch die im Akt erliegende Abschrift aus dem Handelsregister fest und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hat am 16. November 1989 an die H. GesmbH die Auffordderung gerichtet, binnen zwei Wochen jene Person(en) bekannt zu geben, die zur Vertretung nach außen berufen ist (sind) und für die Verwaltungsübertretung verantwortlich war(en) bzw. jene Person(en) namhaft zu machen, welche als verantwortliche(r) Beauftrage(r) bestellt sind (ist).
Die H. GesmbH hat dies dahingehend beantwortet, daß gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen in derartigen Fällen die Beschwerdeführerin vertretungsbefugt sei und als Beschuldigte für eine eventuelle Verwaltungsübertretung im Sinne der Aufforderung in Frage komme.
Mit dieser Mitteilung wurde keine Bestellung eines "verantwortlichen Beauftragten" im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG dargetan. Schon ihr Wortlaut - es wird die Terminologie des § 9 Abs. 1 VStG verwendet - deutet nicht darauf hin, daß die H. GesmbH damit zum Ausdruck bringen wollte, daß die Beschwerdeführerin "verantwortliche Beauftragte" sei. Außerdem ist eine wesentliche Voraussetzung, um von einem "verantwortlichen Beauftragten" im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG sprechen zu können, zufolge des § 9 Abs. 4 leg. cit. die der Behörde vorzulegende nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1984, Slg. 11596/A). Eine solche Zustimmung wurde der Behörde im Beschwerdefall nicht vorgelegt.
Die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen D. weist in der Rubrik "Gegenstand der Vernehmung" den Namen der Beschwerdeführerin als Beschuldigten und den Klammerausdruck "(Taten siehe Akt)" auf. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß dieser Zeuge nicht mit dem Gegenstand seiner Vernehmung vertraut gemacht worden sei und deshalb offensichtlich zu einem ganz anderen Sachverhalt ausgesagt habe, findet im Akt keine Deckung.
Aus der im Akt erliegenden amtlichen Mitteilung des Eichamtes Graz ist ersichtlich, daß die Brückenwaage in Frauental am 13. Oktober 1988 geeicht wurde und daß die Einteilung des Schaltgewichtsbalkens sowie die Wägebereiche der Nebenskalen innerhalb der vorgeschriebenen Fehlergrenzen für richtig befunden wurden. Die Waage galt nach dieser amtlichen Mitteilung bis 31. Dezember 1991 als ordnungsgemäß geeicht. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet. Dem im Verwaltungsstrafverfahren erstatteten Vorbringen, es seien vor dem Wägevorgang entweder der Schaltgewichtsbalken oder der Wägebereich der Brückenwaage in rechtswidriger Weise geändert worden, mangelte die zur Erweckung begründeter Bedenken gegen die Richtigkeit des Meßergebnisses notwendige Bestimmtheit. Konkrete Tatsachen - etwa das Ergebnis einer Kontrollabwaage - wurden von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1991, Zl. 91/03/0258).
Wenn die belangte Behörde innerhalb des bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmens nach § 134 KFG über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- verhängte, liegt darin angesichts der mit der Verwaltungsübertretung verbundenen Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die verletzte Norm dient, und unter Bedachtnahme insbesondere auf die einschlägigen Vorstrafen kein Umstand, demzufolge die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gebraucht gemacht hätte. Die Annahme der belangten Behörde, bei einer Überladung um 3.645 kg werde einerseits die Verkehrssicherheit gefährdet und käme es andererseits zu einer erhöhten Abnützung des Straßenbelages, widerspricht nicht der Lebenserfahrung.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030235.X00Im RIS seit
19.03.2001