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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art18 Abs2 / Verordnung Inhalt gesetzwidrigLeitsatz
Ausschluß neuer Exporteure von der Erteilung von Exportbewilligungen für die Ausfuhr von Schlachtrindern bei Verteilung des Kontingents von §6 Abs2 ViehwirtschaftsG nicht gedecktSpruch
Der zweite Absatz des Pkt. 3 der 84. Öffentlichen Bekanntmachung für die Ausfuhr von Schlachtrindern, Z37.360/27-III/B/7/87, der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, veröffentlicht im Verlautbarungsblatt der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Jahrgang 1987,
84. Stück, vom 15. September 1987 ("Das Kontingent ist ausschließlich zur Erfüllung laufender Verträge für den Export in die arabischen Länder bestimmt und ist auf die in diesem Bereich tätigen Firmen zu vergeben"), wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Im übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat aufgrund des §21 Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. 621, in der Fassung BGBl. 264/1984 und BGBl. 325/1987 (Viehwirtschaftsgesetz) durch die
84. Öffentliche Bekanntmachung vom 15.9.1987 (kundgemacht im Verlautbarungsblatt, Jahrgang 1987, 84. Stück) zur Antragstellung für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen gemäß §6 Abs1 und 2 Viehwirtschaftsgesetz aufgefordert und ein Kontingent von 2000 Stück Schlachtrindern für die Zeit vom 15. September bis 30. November 1987 zum Export ausgeschrieben. Für Exporteure, die Viehkäufe in Oberösterreich tätigen, wurden aus dem Kontingent von 2000 Stück insgesamt 400 Stück Schlachtrinder vorgesehen. Im zweiten Absatz des Pkt. 3 der Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission wird ausdrücklich festgelegt:
"Das Kontingent ist ausschließlich zur Erfüllung laufender Verträge für den Export in die arabischen Länder bestimmt und ist auf die in diesem Bereich tätigen Firmen zu vergeben."
2. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B114-116/88 auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden der Kommanditgesellschaft
H & Co, der H Ges.m.b.H., des H H und der G H als Beschwerdeführer anhängig, die sich gegen Bescheide der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (Unterkommission) richten. Mit diesen Bescheiden wurden die Anträge der Kommanditgesellschaft H & Co auf Ausfuhr von 65 bzw. 60 Stück Schlachtrindern nach Libyen gemäß §6 Abs1 Viehwirtschaftsgesetz abgewiesen. In dem, dem Beschwerdeverfahren B116/88 zugrundeliegenden Bescheid vertrat die Unterkommission unter ausdrücklichem Hinweis auf die Punkte 1, 2 und 3 der 84. Öffentlichen Bekanntmachung die Auffassung, daß die darin für die Erteilung der Bewilligung normierten Voraussetzungen bei der antragstellenden Firma nicht vorliegen würden.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerden beschlossen, den zweiten Absatz des Pkt. 3 der 84. Öffentlichen Bekanntmachung für die Ausfuhr von Schlachtrindern von Amts wegen auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen und seine Bedenken wie folgt begründet:
"Der Verfassungsgerichtshof ist vorläufig ferner der Ansicht, daß es sich bei der 84. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission jedenfalls insoweit um eine Verordnung im Sinne des Art139 B-VG handelt, als dadurch (in ihrem Pkt. 3, zweiter Absatz) die Unterkommission verpflichtet wird, das zum Export vorgesehene Schlachtrinderkontingent 'ausschließlich zur Erfüllung
laufender Verträge für den Export in die arabischen Länder ... und
... auf die in diesem Bereich tätigen Firmen zu vergeben'.
Die Vieh- und Fleischkommission ist eine Verwaltungsbehörde mit der Kompetenz, Verordnungen zu erlassen. §21 Viehwirtschaftsgesetz sieht nämlich vor, daß 'die Kommission ... Verordnungen und Verlautbarungen in einem von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblatt kundzumachen (hat)'. Die öffentliche Bekanntmachung von Exportkontingenten gem. §6 Abs1 dritter Satz Viehwirtschaftsgesetz hat entsprechend dem vierten Satz dieser Bestimmung 'insbesondere Art und Menge der zur Ausfuhr vorgesehenen Waren, den Ausfuhrzeitraum, das zur Anwendung gelangende Verfahren (Abs2 oder 3) und sonstige für die Antragstellung und die Erteilung der Bewilligung wesentliche Umstände zu enthalten'. Daraus dürfte auf die Absicht des Gesetzgebers zu schließen sein, für den generell bestimmten Personenkreis der Exporteure nähere, verbindliche Regelungen für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen im Rahmen von Kontingenten festlegen zu lassen.
Der Verfassungsgerichtshof (E.v. 11.10.1986, V2, 3/85) und der Verwaltungsgerichtshof (E.v. 9.7.1985, Zl. 83/07/0307) haben daher öffentliche Bekanntmachungen der Vieh- und Fleischkommission nach dem Viehwirtschaftsgesetz (wenn auch nicht den Export, sondern den Import betreffend) schon bisher insoweit als Verordnungen qualifiziert, als dadurch 'für einen generell und nicht individuell bestimmten Personenkreis der Zeitraum der Anwendung eines Verfahrens ... festgesetzt' wird (so der Verfassungsgerichtshof).
Der Verfassungsgerichtshof geht sohin vorläufig davon aus, daß es sich bei der Beschränkung der Aufteilung des Kontingents auf 'in diesem Bereich tätige Firmen' 'zur Erfüllung laufender Verträge' in der 84. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission um eine den Kreis möglicher Exporteure beschränkende und daher allgemein verbindliche Anordnung handelt, die eine Verordnung nach Art139 B-VG darstellt.
Der Verfassungsgerichtshof nimmt schließlich an, daß die
84. Öffentliche Bekanntmachung insbesondere im Hinblick auf die darin angeordnete Beschränkung der bei der Vergabe des Kontingents zum Zuge gelangenden Exporteure im Beschwerdefall angewendet wurde und auch anzuwenden war.
§6 Abs2 Viehwirtschaftsgesetz lautet:
'Wenn es im Interesse der Aufrechterhaltung von Absatzmöglichkeiten auf den Auslandsmärkten liegt, ist die zur Ausfuhr vorgesehene Gesamtmenge auf die Exporteure der bewilligungspflichtigen Waren in einer Weise aufzuteilen, daß diesem Interesse unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktverhältnisse in den einzelnen Bundesländern bestmöglich Rechnung getragen erscheint. Bei der Aufteilung ist insbesondere auf die bisherigen Exportleistungen, auf die Marktbelieferung und auf die erbrachten Leistungen für die Absatzsicherung im Inland Bedacht zu nehmen, ohne daß neue Exporteure vom Verfahren ausgeschlossen werden.'
Die in der 84. Öffentlichen Bekanntmachung enthaltene Aufteilungsregelung für das Schlachtrinderkontingent von 2000 Stück sowie die daran schließenden Verfahrensregelungen zeigen ebenso wie der ausdrückliche Bezug in Pkt. 1 der 84. Öffentlichen Bekanntmachung auf die Abs1 und 2 des §6 Viehwirtschaftsgesetz, daß dadurch das Ausfuhrbewilligungsverfahren zum Zweck einer Aufteilung der 'zur Ausfuhr vorgesehenen Gesamtmenge auf die Exporteure der bewilligungspflichtigen Waren' im Sinne des §6 Abs2 Viehwirtschaftsgesetz näherhin geregelt werden sollte.
Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, daß die Vorschrift des Pkt. 3 der 84. Öffentlichen Bekanntmachung, wonach das Kontingent 'ausschließlich zur Erfüllung laufender Verträge' bestimmt und 'auf die in diesem Bereich tätigen Firmen zu vergeben' ist, dem §6 Abs2 zweiter Satz Viehwirtschaftsgesetz widerstreitet. Der Verfassungsgerichtshof vermag vorerst nicht einzusehen, ob und wie bei einer - durch die 84. Öffentliche Bekanntmachung verfügten - Beschränkung der Aufteilung eines Kontingents auf die 'Erfüllung laufender Verträge' einerseits und auf 'die in diesem Bereich tätigen Firmen' andererseits auch auf die vom Gesetzgeber geforderten Aufteilungskriterien der 'bisherigen Exportleistungen', der 'Marktbelieferung' und 'der erbrachten Leistungen für die Absatzsicherung im Inland' Bedacht genommen werden kann. Darüber hinaus scheint dem Verfassungsgerichtshof die Beschränkung bei der Verteilung des Ausfuhrkontingents 'auf die in diesem Bereich tätigen Firmen' dem Gesetzesauftrag des §6 Abs2 letzter Halbsatz Viehwirtschaftsgesetz, wonach neue Exporteure vom Verfahren nicht ausgeschlossen werden dürfen, zuwiderzulaufen."
4. Die Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat eine Äußerung erstattet, in der sie folgendes vorbringt:
"Die Vorgaben des §6 Abs2 VWG 1983 umfassen bei der Aufteilung bewilligungspflichtiger Waren die Bedachtnahme auf nachstehende Kriterien:
a)
bisherige Exportleistungen
b)
Marktbelieferung
c)
erbrachte Leistungen für die Absatzsicherung im Inland
d)
kein Ausschluß neuer Exporteure
Die Intentionen des Gesetzgebers waren darauf ausgerichtet, daß Firmen exportieren, die in den unter a) bis c) (nach ho. Ansicht demonstrativ) angeführten Bereichen Leistungen erbringen und zwar aus folgenden Gründen:
zu a) Die Bedachtnahme auf bisher erbrachte Exportleistungen wird gefordert, weil gerade im ausländischen Rindergeschäftsbereich ein äußerst sensibles Taktieren gegenüber empfindlichen, von internationaler Konkurrenz umworbenen Geschäftsfreunden am Platze ist, eine Eigenschaft, die nur routinierten Firmen mit ortsspezifischer Handelserfahrung eigen ist.
zu b) Nur Firmen, die nahezu im gesamten Bundesgebiet große Mengen von Rindern aufkaufen, gewährleisten eine kontinuierliche Inlandsmarktbelieferung. Der Überhang des Angebotes muß im Export seine Verwertung finden. Aus den Exporterfahrungen seit 1970 sowie Kenntnis der Käuferwünsche und dem jeweils gebotenem Preis geht hervor, daß nur eine bestimmte Rinderkategorie von den Abnehmern gekauft wird (Libyen-Qualität). Durch eine Aufteilung unter Bedachtnahme bisheriger Exportleistungen werden jene Firmen berücksichtigt, die in diesem Bereich über eine entsprechende Marktleistung verfügen und schon bisher in der Lage waren, Exporte zu bedienen.
zu c) Die Struktur der österr. Landschaft bedingt vielfach das Problem der örtlichen Trennung von Aufzucht (in Höhenlagen) und Aufmast (in Tallagen). Eine Absatzsicherung im Inland verlangt daher stets auch den Aufkauf von Einstellrindern in futterarmen Gebieten und deren Transport und Einstellung in futtergünstigen Tallagen.
Exporteure, die bisher in die Arabischen Länder exportiert haben, erbringen alle angeführten Voraussetzungen, weshalb die in der 84. öffentlichen Bekanntmachung gewählten Formulierungen 'ausschließlich zur Erfüllung laufender Verträge' und 'auf die in diesem Bereich tätigen Firmen zu vergeben' den drei in §6 Abs2 Viehwirtschaftsgesetz angeführten Kriterien Rechnung tragen.
zu d) §6 Abs2 Viehwirtschaftsgesetz verbietet den Ausschluß neuer Exporteure vom Verfahren. Durch die Formulierung, daß das Kontingent 'ausschließlich zur Erfüllung laufender Verträge' bestimmt ist, werden neue Exporteure nicht von der Teilnahme am Verfahrn ausgeschlossen, weil ein Export nur dann möglich ist, wenn der Exporteur über einen Vertrag mit seinem Abnehmer verfügt. Auch ein Vertrag, der erst kurz vor der der Antragstellung abgeschlossen wurde, müßte als 'laufender Vertrag' im Sinne der öffentlichen Bekanntmachung anerkannt werden.
'In diesem Bereich tätig' ist jeder, der mit Erfolg konkrete Schritte zum Export gesetzt hat, also z.B. einen Vertrag mit einem ausländischen Abnehmer geschlossen hat. Auch diese Formulierung kann zumindest im gesetzeskonformer Weise ausgelegt werden. Tatsächlich wurde auch in konkreten Verfahren kein Antrag abgewiesen, weil der Antragsteller in der Vergangenheit nicht 'in diesem Bereich tätig war', sondern weil er keinen Vertrag vorlegen konnte und damit befürchtet werden mußte, daß ein im Hinblick auf die Ziele des §1 Abs2 Viehwirtschaftsgesetz notwendiger Export nicht zustande kommen wird oder sogar die österreichischen Exporte in Arabische Länder insgesamt gefährdet werden.
Die Vieh- und Fleischkommission vermeint daher, daß die öffentliche Bekanntmachung vom 5. Sep. 1987 Nr. 84/87 nicht dem §6 Abs2 des Viehwirtschaftsgesetzes widerspricht."
5. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bekanntgegeben, daß er von einer Äußerung mit Rücksicht auf die Stellungnahme der Vieh- und Fleischkommission Abstand nehme.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die 84. Öffentliche Bekanntmachung für die Ausfuhr von Schlachtrindern der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist jedenfalls in dem in Prüfung gezogenen Umfang aus den bereits im Unterbrechungsbeschluß angeführten Gründen eine Verordnung und als solche eine der Rechtsgrundlagen der in den Anlaßfällen angefochtenen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden - Bescheide. Diese in Prüfung gezogene Verordnung ist bei der Entscheidung über die zulässigen Beschwerden der Kommanditgesellschaft H & Co vom Verfassungsgerichtshof anzuwenden. Sie ist somit in diesen Beschwerdesachen präjudiziell im Sinne des Art139 Abs1 Satz 1 B-VG. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist insoweit zulässig.
Die Legitimation eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft zur Beschwerdeführung gegen einen an die Gesellschaft gerichteten Bescheid ist nur dann gegeben, wenn durch diesen Bescheid die Rechtsstellung des Gesellschafters unmittelbar beeinflußt werden kann (vgl. VfSlg. 8149/1977, 8898/1980, 9932/1984). Die Beschwerden der Gesellschafter H Ges.m.b.H., G H und H H in den Anlaßbeschwerdeverfahren sind sohin mangels Legitimation unzulässig. Insoweit war das Verordnungsprüfungsverfahren einzustellen.
2. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes sind begründet. Wenn "die zur Ausfuhr vorgesehene Gesamtmenge" kraft der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung "ausschließlich" zur Erfüllung laufender Verträge" bestimmt und unter den "in diesem Bereich tätigen Firmen" zu verteilen ist, so wird dadurch normativ der Ausschluß neuer Exporteure bei Aufteilung des betreffenden Kontingents bewirkt. Gleichgültig ob dadurch die sonstigen gesetzlichen Aufteilungskriterien für Kontingente nach §6 Abs2 Viehwirtschaftsgesetz - Interesse an der Aufrechterhaltung von Absatzmöglichkeiten auf Auslandsmärkten, Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktverhältnisse in den einzelnen Bundesländern, bisherige Exportleistungen, Marktbelieferung, Leistungen für die Absatzsicherung im Inland - verwirklicht oder zumindest beachtet werden (wie die Vieh- und Fleischkommission meint), widerspricht nämlich die Beschränkung auf Exporteure mit "laufenden Verträgen" und "auf die in diesem Bereich tätigen Firmen" dem Gesetzesbefehl des §6 Abs2 letzter Halbsatz Viehwirtschaftsgesetz: "neue Exporteure" werden gerade durch diese Beschränkung vom Kontingentaufteilungsverfahren von vornherein ausgeschlossen.
Der Rechtsstandpunkt der Vieh- und Fleischkommission, wonach die Formulierung des zweiten Absatzes des Pkt. 3 der
84. Öffentlichen Bekanntmachung gesetzeskonform so auszulegen wäre, daß "auch ein Vertrag, der erst kurz vor der Antragstellung abgeschlossen wurde" "als 'laufender Vertrag' im Sinne der Öffentlichen Bekanntmachung anerkannt werden" müßte, bzw. daß "in diesem Bereich jeder tätig sei, der mit Erfolg konkrete Schritte zum Export gesetzt hat, also z.B. einen Vertrag mit einem ausländischen Abnehmer geschlossen hat", überzeugt nicht. Die Tatsache, daß "ein Export nur dann möglich ist, wenn der Exporteur über einen Vertrag mit seinem Abnehmer verfügt", ist wohl der Regelfall und bildet kein besonderes Kriterium für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen. Vielmehr war es nach dem Wortlaut ihrer Öffentlichen Bekanntmachung die klare Absicht der Vieh- und Fleischkommission, nur Exporteure, die bisher bereits in die arabischen Länder exportiert haben, bei der Aufteilung des Kontingents berücksichtigen zu lassen.
Da somit dem zweiten Absatz des Pkt. 3 der 84. Öffentlichen Bekanntmachung für die Ausfuhr von Schlachtrindern die Rechtswirkung zukommt, neue Exporteure von der Erteilung von Exportbewilligungen bei Verteilung des Kontingents auszuschließen, war er wegen Widerspruchs zum §6 Abs2 Viehwirtschaftsgesetz als gesetzwidrig aufzuheben.
3. Die Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Kundmachung stützt sich auf Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VerfGG 1953.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Wirtschaftslenkung / ViehwirtschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V191.1988Dokumentnummer
JFT_10109691_88V00191_00