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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde Weerberg, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in H, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Baubewilligungsverfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Weerberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Im Beschwerdefall bringt der Beschwerdeführer vor, daß ihm durch den Bürgermeister der Gemeinde Weerberg mit Bescheid vom 2. Februar 1990 die von ihm beantragte Baubewilligung für einen Umbau versagt worden sei. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung vom 22. Februar 1990 sei mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 24. April 1990 als sachlich unbegründet abgewiesen worden. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung habe die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 30. Oktober 1990 Folge gegeben, den Bescheid des Gemeindevorstandes aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Weerberg zurückverwiesen. Gegen diesen Bescheid habe die Gemeinde Weerberg am 17. Dezember 1990 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Trotz Aufforderungen des Beschwerdeführers vom 22. April 1991 und 10. Mai 1991 an den Gemeindevorstand, über seine Berufung zu entscheiden, habe dieser nach wie vor keine Entscheidung gefällt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 12. September 1978, Slg. N.F. Nr. 9628/A, u.a. ausgesprochen, daß gemäß § 46 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 (TGO), LGBl. Nr. 4 idF der Novelle LGBl. Nr. 8/1973, zwar der Gemeindevorstand über Berufungen entscheidet, die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 73 Abs. 2 AVG) vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse jedoch in allen Fällen der Gemeinderat ausübe. Der Gemeinderat müsse daher im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG 1950 angerufen werden.
Da im Beschwerdefall kein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Gemeinderat gestellt und dieser daher nicht zuständig geworden ist, sind die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach § 27 VwGG nicht gegeben, sodaß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060141.X00Im RIS seit
09.10.2001